Vereinbarung über die Fischerei in den Grenzgewässern
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Vereinbarung über die Fischerei in den  Grenzgewässern  vom 24. März 1980 (Stand 1. Januar 1981)  Die Regierungen der Kantone Appenzell I.Rh. und Appenzell A.Rh.  treffen über die Fischerei in den Grenzgewässern  folgende Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Grenzgewässer zwischen Appenzell Inner- und Ausserrhoden werden  unter den Vertragskantonen zur fischereilichen Nutzung wie folgt aufgeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Als rein innerrhodische Fischereigewässer gelten:
                            a)  Sitter ab Einmündung Buechbach, samt Buechbach, bis Ein  -  mündung Rotbach; ohne Rotbach;  b)  Fallbach bis zur Brücke der Staatsstrasse oberhalb Wolftobel.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Als rein ausserrhodische Fischereigewässer gelten:
                            a)  Rotbach, soweit er Kantonsgrenze bildet, bis Einmündung in  die Sitter, samt Zwislenbach und Mendlibach;  b)  Fallbach, Blaubach und Gonzernbach, soweit sie Kantons  -  grenze bilden, sowie Fallbach ab ausserrhoder Kantonsgren  -  ze beim Hof bis zur st.gallischen Kantonsgrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesen Gewässern sind die Zuflüsse inbegriffen, soweit sie nicht aus  -  drücklich davon ausgenommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Wo der Wissbach Kantonsgrenze bildet (Landscheidi bis Grenzbächlein ab  Stechlenegg), sind die inner- und ausserrhoder Fischereiberechtigten auf  beiden Seiten dieser Bachstrecke zum Fischfang berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Diese Vereinbarung tritt am 1.  Januar 1981 in Kraft und ersetzt diejenige  vom 18./25.  März 1922 und den Nachtrag dazu vom 28.  März 1967. Sie  kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende einer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6jährigen   Pachtperiode   gekündigt   werden,   erstmals   auf   31.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                1986. 1 )
                            1)  Vom Bundesrat genehmigt am 4.  Juni 1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                24.03.1980 01.01.1981 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  24.03.1980  01.01.1981  Erstfassung  -