Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten
                            Opferhilfegesetz  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von  Straftaten  (EG OHG)  Vom 22. April 1993 (Stand 1. Januar 2011)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) (OHG)  vom 4. Oktober 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , auf Antrag des Regierungsrates,  beschliesst:  I. Beratungsstelle (Art. 9 OHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat sorgt für eine oder mehrere öffentliche oder private Beratungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann diese Aufgabe zusammen mit dem Kanton Basel-Landschaft oder mit anderen Kantonen der  Nordwestschweiz erfüllen.  II. Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren (Art. 34–44 OHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren werden in der Strafprozessordnung geregelt.  III. Entschädigung und Genugtuung (Art. 19–29 OHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Über Gesuche des Opfers um Entschädigung und Genugtuung entscheidet die zuständige Verwal  -  tungseinheit. Sie kann zur Frage, ob es sich um ein Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes handelt,  und zur Höhe der auszurichtenden Beträge eine Stellungnahme der Strafverfolgungsbehörden einho  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Verwaltungseinheit macht die Ansprüche, die dem Kanton aufgrund von Art. 7 des  Opferhilfegesetzes gegenüber dem Opfer, der Täterschaft und gegenüber Dritten entstehen, geltend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Entscheide der zuständigen Verwaltungseinheit kann das Opfer Verwaltungsgerichtsrekurs  beim Verwaltungsgericht erheben.  IV. Änderung bisherigen Rechts. Schlussbestimmung  Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Die Strafprozessordnung vom 15. Oktober 1931
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt des Opferhilfegesetz vom 23. 3. 2007 (SR  312.5  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Titel I. in der Fassung des GRB vom 22. 4. 2009 (wirksam seit 7. 6. 2009;  Ratschlag  08.1776.01  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 in der Fassung des GRB vom 22. 4. 2009 (wirksam seit 7. 6. 2009; Ratschlag Nr. ).
                            4)  Titel II. in der Fassung des GRB vom 22. 4. 2009 (wirksam seit 7. 6. 2009;  Ratschlag  Nr.  08.1776.01  ).  Titel III. in der Fassung des GRB vom 22. 4. 2009 (wirksam seit 7. 6. 2009;  Ratschlag  Nr.  08.1776.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 22. 4. 2009 (wirksam seit 7. 6. 2009;  Ratschlag  Nr.  08.1776.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Die Änderungen der nachfolgend genannten Gesetze werden hier nicht abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SG  257.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SG  257.500  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Opferhilfegesetz  Schlussbestimmung  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird rückwirkend auf den 1. Janu  -  ar 1993 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Publiziert am 24. 4. 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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