Bevölkerungsschutzgesetz
                            Bevölkerungsschutzgesetz  vom 13. September 2004 (Stand 1. Januar 2016)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  -  rungsschutz und den Zivilschutz  1  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die Vorbereitung, Durchführung und Finanzierung der  erforderlichen Massnahmen bei besonderen und ausserordentlichen Lagen  oder bei Katastrophen und Notlagen sowie die Organisation der zuständigen  Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Das Gesetz bezweckt namentlich:  -  fentlichen Dienste sicherzustellen sowie die gegenseitige grenzüber  -  schreitende Hilfeleistung zu gewährleisten;  b)  die Regierungstätigkeit, die Sicherheit und Ordnung, die Alarmierung  und die Information von Behörden und Bevölkerung sowie den Vollzug  der vom Bund delegierten Aufgaben  2  )   zu garantieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG; SR  520.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Im Bereich Bevölkerungsschutz und wirtschaftliche Landesversorgung  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begriffe
                            1  Besondere Lagen sind Situationen, in denen sektoriell gewisse Aufgaben  mit den ordentlichen Abläufen nicht mehr bewältigt werden können und eine  rasche Konzentration der Mittel und Straffung der Verfahren notwendig ma  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserordentliche Lagen sind Situationen, in denen in zahlreichen Berei  -  chen und Sektoren die ordentlichen Abläufe nicht genügen, um die anste  -  henden Aufgaben zu bewältigen und eine rasche Konzentration der Mittel  und Straffung der Verfahren notwendig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Notorganisation umfasst alle für die Bewältigung von besonderen und  ausserordentlichen   Lagen   notwendigen   Führungsstäbe   und   Mittel   des  Kantons, der Gemeinden und Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Katastrophe ist ein natur- oder zivilisationsbedingtes Schadenereig  -  nis, bzw. schwerer Unglücksfall, der so viele Schäden oder Unfälle verur  -  sacht,   dass   die   personellen   und   materiellen   Mittel   der   betroffenen  Gemeinschaft überfordert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine Notlage ist eine Situation, die aus einer gesellschaftlichen Entwick  -  lung oder einem technischen Ereignis entsteht und mit den ordentlichen Ab  -  läufen nicht wirkungsvoll bewältigt werden kann, weil sie die personellen und  materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert.  II. Aufgaben und Verantwortlichkeiten  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat ist für die Vorbereitung und den Vollzug der in Art. 2 ge  -  nannten Aufgaben und Massnahmen verantwortlich  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er arbeitet mit den Gemeinden, anderen Kantonen, dem Bund und dem  benachbarten Ausland zusammen. Er kann dazu Vorschriften erlassen und  die erforderlichen Verträge abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat ist für die Erklärung der Katastrophe oder Notlage zu  -  ständig und bezeichnet das betroffene Gebiet. Er orientiert unverzüglich die  Öffentlichkeit und erstattet dem Kantonsrat Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art.  90 Kantonsverfassung (KV; bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er ist im Weiteren insbesondere zuständig für:  a)  den Entscheid über den Einsatz der Notorganisation auf kantonaler  Ebene;  b)  die Bezeichnung der Stabschefin oder des Stabschefs des kantonalen  Führungsstabes (KFS) und ihrer oder seiner Stellvertretung;  c)  die Wahl der Mitglieder des Kernstabes des kantonalen Führungssta  -  bes;  d)  den Erlass des Gefahrenkatasters.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Departement Inneres und Sicherheit *
                            1  Das Departement Inneres und Sicherheit vollzieht dieses Gesetz, soweit  die Zuständigkeit in diesem Erlass nicht anders geregelt oder vom Regie  -  rungsrat nicht einer anderen Instanz zugewiesen ist. Es bezeichnet insbe  -  sondere die Mitglieder des erweiterten Stabes des KFS.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sind in ihrem Bereich zuständig für die Bewältigung von  besonderen und ausserordentlichen Lagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie planen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung, treffen Massnah  -  men zur Bewältigung von Schadenereignissen und halten ihre Mittel für die  überörtliche Hilfe zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie vollziehen dieses Gesetz, soweit die Zuständigkeit in diesem Erlass  den Gemeinden übertragen ist. Sie entscheiden insbesondere über den Ein  -  satz der Notorganisation auf kommunaler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Führungsstäbe
                            1  Der Kanton bestellt den kantonalen Führungsstab (KFS), und die Gemein  -  den bestellen die Gemeindeführungsstäbe (GFS).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufgaben der Führungsstäbe
                            1  In der Vorbereitungsphase planen die Führungsstäbe die Massnahmen für  besondere und ausserordentliche Lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 20 Gemeindegesetz (bGS  151.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Einsatzphase obliegt den Führungsstäben die Bewältigung der be  -  sonderen und ausserordentlichen Lagen. Sie beraten die Behörden, setzen  die angeordneten Massnahmen um und koordinieren den Einsatz aller Mit  -  tel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton unterstützt die Gemeinden mit Einsatzkoordinatorinnen oder  Einsatzkoordinatoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Infrastruktur
                            1  Der Kanton und die Gemeinden stellen ihren Führungsstäben die notwen  -  digen Räumlichkeiten und Mittel zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Koordination
                            1  Soweit der Bundesrat nicht anders verfügt, bestimmt der Regierungsrat,  nach welchen Grundsätzen Bereiche und Aufgaben zu koordinieren sind. Er  bezeichnet ferner das Gebiet sowie Beginn und Dauer der Anwendung der  entsprechenden Grundsätze.  III. Partnerorganisationen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zusammenarbeit
                            1  Polizei, Feuerwehr, Organisationen des Gesundheitswesens, technische  Werke und Zivilschutz arbeiten zusammen, wo es der Schutz der Bevölke  -  rung erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinsame Führungsorgane koordinieren die Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verbund
                            1  Die Partnerorganisationen arbeiten im Verbund zusammen, wenn beson  -  dere und ausserordentliche Lagen sowie bewaffnete Konflikte nach Aus  -  mass und Dauer der Gefährdung der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundla  -  gen den gemeinsamen Einsatz erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind in Organisation, Ausbildung, Ausrüstung und Einsatzplanung vor  -  bereitet, im Verbund zusammenzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufgaben
                            1  Die Partnerorganisationen erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe der be  -  sonderen Gesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   bzw. von Leistungsvereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen nach Massgabe ihrer Zuständigkeit die Führung im Einsatzge  -  biet sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Technische Werke
                            1  Die technischen Werke sind im Verbund mit den anderen Partnerorganisa  -  tionen zur Zusammenarbeit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die örtliche Korporation, die Aufgaben der technischen Werke erfüllt, sorgt  für die Zusammenarbeit im Verbund mit den anderen Partnerorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden üben die Aufsicht aus und können Weisungen erlassen.  Erstreckt sich eine örtliche Korporation über mehrere Gemeinden  2  )  , obliegen  der Erlass von Weisungen und die Aufsicht derjenigen Gemeinde, welche  die meisten Einwohnerinnen und Einwohner im Korporationsgebiet aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das privatrechtliche Unternehmen, das Aufgaben der technischen Werke  erfüllt, gewährleistet  nach  Massgabe  der  Leistungsvereinbarung  mit den  Gemeinden  3  )   oder dem Kanton die Zusammenarbeit mit den anderen Part  -  nerorganisationen im Verbund.  IV. Ausbildung und Einsatz  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ausbildung
                            1  Der Kanton ist zuständig für die Durchführung der Orientierungstage, der  Grund- und Kaderausbildung der Führungsstäbe und des Personals für die  Führungsunterstützung. Er kann das für die Notorganisation erforderliche  Fachpersonal zu Kursen und Übungen aufbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton und die Gemeinden führen regelmässig Übungen für ihre Füh  -  rungsstäbe   sowie   gemeinsame   Übungen   mit   den   Partnerorganisationen  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Polizeigesetz (bGS  521.1  ); Feuerschutzgesetz (bGS  861.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 30 ff. Gemeindegesetz (bGS  151.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vgl. Art. 30 Gemeindegesetz (bGS  151.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufgebot und Einsatz
                            1  Aufgebote der Führungsstäbe richten sich nach den vier Führungsstufen  Alltagsereignisse,   Grossereignisse,   längerdauernde   Einsätze   und   Kriegs  -  fall  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stabschefin oder dem Stabschef KFS im Einsatz sind unterstellt:  a)  Führungsstäbe;  b)  Verwaltungsstellen;  c)  Partnerorganisationen  d)  sowie weitere vom Regierungsrat bezeichnete Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton und die Gemeinden unterstützen auf Begehren andere Kanto  -  ne im Rahmen ihrer Möglichkeiten, insbesondere durch Mittel des Bevölke  -  rungsschutzes. Die Koordination obliegt dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die Hilfe des Bundes, anderer Kantone und Dritter  anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann mit dem Bund, anderen Kantonen und Dritten Ver  -  einbarungen über die Hilfeleistung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden können durch Vereinbarung Aufgaben im Bevölkerungs  -  schutz gemeinsam erfüllen  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Gemeinden verpflichten, Aufgaben im Bevölke  -  rungsschutz gemeinsam zu erfüllen, wenn eine wirksame Aufgabenerfüllung  und ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz es verlangen. Er kann seine finanzielle  Beteiligung vom Grad der Zusammenarbeit abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl.   Schweizerischer   Feuerwehrverband,  Führung  von  Grossereignissen, Teil A,  Ausbildungsbehelf, Ziff. 1.3 und Ziff. 6.2 des Konzeptes Bevölkerungsschutz AR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 28 ff. Gemeindegesetz (bGS  151.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Besondere Sachgebiete  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Wirtschaftliche Landesversorgung
                            1  Um die vom Bund übertragenen Aufgaben der wirtschaftlichen Landesver  -  sorgung zu erfüllen,  a)  führt der Kanton eine Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversor  -  gung;  b)  führen die Gemeinden eine Stelle für wirtschaftliche Landesversorgung  und bezeichnen eine verantwortliche Leiterin oder einen verantwortli  -  chen Leiter und eine Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Verfügungen   der   kantonalen   Zentralstelle   für   wirtschaftliche  Landesversorgung kann beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs  erhoben werden. Dieses entscheidet abschliessend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Unterbringung und Betreuung
                            1  Der Kanton trifft die nötigen Massnahmen für die Unterbringung und ange  -  messene Betreuung von obdachlosen und Schutz suchenden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Pflicht zur Hilfeleistung und Requisition
                            1  Reichen die ordentlichen Organe nicht mehr aus, können die Führungsstä  -  be alle für die Hilfeleistungen  a)  geeigneten Personen, Betriebe und Organisationen aufbieten;  b)  erforderlichen Mittel requirieren. Das Verfahren richtet sich sinnge  -  mäss nach den bundesrechtlichen Vorschriften  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Gesundheitswesen
                            1  In besonderen und ausserordentlichen Lagen trifft der Regierungsrat die  notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung der erforderlichen Behand  -  lung, Betreuung und Pflege von Patientinnen und Patienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann:  und Pflege von Patientinnen und Patienten verpflichten;  b)  die freie Arzt- und Spitalwahl einschränken oder aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Verordnung über die Requisition (SR  519.7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In allen Institutionen des Gesundheitswesens sind im Rahmen des koordi  -  nierten Sanitätsdienstes für besondere und ausserordentliche Lagen Notfall  -  organisationen vorzubereiten und zu  unterhalten. Der Regierungsrat legt  nach den Vorgaben des Departements Gesundheit und Soziales  deren Um  -  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Heilmittel
                            1  Die Institutionen des Gesundheitswesens können verpflichtet werden, für  besondere und ausserordentliche Lagen nach den Vorgaben des Departe  -  ments Gesundheit und Soziales Vorräte an Medizinalprodukten und Arznei  -  mitteln bereitzuhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Geschütztes Spital
                            1  Die Inbetriebnahme des geschützten Spitals wird vom Bundesrat oder vom  Regierungsrat angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betreiberin oder der Betreiber des Akutspitals führt das geschützte  Spital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Zivilschutzorganisation unterstützt den Betrieb und den Un  -  terhalt des geschützten Spitals.  VI. Finanzierung  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Grundsatz
                            1  Der Kanton trägt die Kosten, die nicht von den Gemeinden oder den Part  -  nerorganisationen getragen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden tragen insbesondere die Kosten für Arbeiten, die in ihrer  Zuständigkeit stehen sowie für die Einsatzbereitschaft und den Einsatz ihrer  Führungsstäbe, des Personals der Führungsunterstützung und den Unter  -  halt und Betrieb der Alarmierungssysteme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Finanzierung von Gemeindeübungen und Einsätzen kann der Kanton  Beiträge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Partnerorganisationen
                            1  Die Träger der Partnerorganisationen finanzieren die durch diese verur  -  sachten Kosten nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Führungsorgane und Führungsunterstützung
                            1  Der Kanton trägt die Kosten der Grund- und der Kaderausbildung der An  -  gehörigen der Führungsstäbe und des Personals der kantonalen Führungs  -  unterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten werden nicht übernommen, wenn eine nach Art. 12 Abs. 2 ge  -  botene Mitwirkung der Gemeinde in einem gemeinsamen Führungsorgan  unterbleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Rückgriff
                            1  Der Kanton und die Gemeinden können für die Kosten, die ihnen im Zu  -  sammenhang mit besonderen und ausserordentlichen Lagen entstehen, auf  die Verursacherinnen oder Verursacher Rückgriff nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Entschädigung
                            1  Die Entschädigung Dritter wird in der Verordnung geregelt.  VII. Schlussbestimmungen  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Strafbestimmungen
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verfügungen oder Anordnungen der  nach diesem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen zuständigen Be  -  hörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr.  40 000.– bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Polizeigesetz (bGS  521.1  ); Feuerschutzgesetz (bGS  861.0  ); Zivilschutzgesetz (bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            511.2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 5. April 1983 über die Organisation der kantonalen Zi  -  vilverteidigung und Katastrophenhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und die vorläufige Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Dezember 2003 zum Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz  2  )   werden auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 511.1 (lf. Nr. 114)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 511.0 (lf. Nr. 857)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die Referendumsfrist ist am 16. November 2004 unbenutzt abgelaufen (Abl.  2004,  S. 979).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  1. Januar 2005 (RRB vom 23. November 2004; Abl. 2004, S.  979)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 5  Titel geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 5 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 19 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 22 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 23 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.