Tarif der Gerichtskosten in Zivilsachen
                            1  Tarif  vom 6. September 1966  der Gerichtskosten in Zivilsachen  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  Artikel  133  des  Gesetzes  vom  22.  November  1949  über  die  Gerichtsorganisation;  gestützt  auf  Artikel  24  des  Gesetzes  vom  20.  November  1958  über  die  Gewerbegerichtsbarkeit;  auf Antrag der Direktion des Jus  tiz-, Gemeinde- und Pfarreiwesens,  beschliesst:  I. TITEL  Allgemeine Bestimmungen  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der vorliegende Tarif setzt die Kosten fest, die dem Bürger für die durch  die  Gerichtsbehörden  des  Kantons  Freiburg  behandelten  Zivilsachen  oder  für  die  von  den  Gerichtsschreibereie  n  verlangten  Leistungen  auferlegt  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Kosten umfassen:  a)   die   Gerichtsgebühren;  b)   die Gebühren der Gerichtsschreibereien;  c)   die  Auslagen,  eingeschlossen  die  dem  Staat  geschuldeten  und  durch  Spezialgesetze festgesetzten Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Die    Bestimmungen    des    Bundesrechts    oder    der    interkantonalen  Konkordate     bezüglich     Tarife     bleiben     vorbehalten,     ebenso     die  Bestimmungen der spezielle  n kantonalen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gerichtsgebühren  sind  Taxen,  die  für  die  durch  den  Zivilrichter  vorgenommenen Amtshandl  ungen geschuldet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sieht der Tarif eine veränderliche Pa  uschalgebühr vor, so wird ihr Betrag  durch     den     zuständigen     Richter     festgesetzt,     namentlich     unter  Berücksichtigung des Streitwertes und der Kompliziertheit des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gerichtsgebühren für Amtshandlungen vor dem Kantonsgericht, dem  Bezirksgericht,  der  Vormundschaftskammer,  dem  Gewerbegericht,  dem  Friedensgericht,   dem   Bezirksgerichtspräsidenten,   dem   Präsidenten   des  Gewerbegerichts und dem Friedensrichter gehören dem Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Gebühren,  die  für  Verrichtungen  des  Oberamtmanns  im  Bereich  der  fürsorgerischen Freiheitsentziehung erhoben werden, fallen ebenso wie die  Gebühren   der   Aufsichtskommission   im   Bereich   der   fürsorgerischen  Freiheitsentziehung dem Staat zu.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Die    Gebühren    der    Gerichtsschreiberei    sind    Taxen,    die    für  Amtshandlungen erhoben werden:  a)   ausserhalb eines hängigen Rechtsstreites;  b)   im  Verlaufe  des  Verfahrens,  ab  er  ohne  dass  sie  gesetzlich  vorgesehen  oder durch den Richter angeordnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden gemäss diesem Tarif durch   die Gerichtsschreiberei festgesetzt  und   müssen   grundsätzlich   unverzüglich   durch   denjenigen,   der   sie  veranlasst,  bezahlt  werden.  Letzterer  kann  verlangen,  dass  der  Betrag  auf  dem betreffenden Aktenstück eingetragen werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Die    von    den    Gerichtsschreibere  ien    des    Kantonsgerichts,    der  Bezirksgerichte,     der     Gewerbegerichte     und     der     Friedensgerichte  eingenommenen Gebühren gehören dem Staat.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Auslagen   umfassen   sämtliche   durch   die   Gerichtsschreiberei  bezahlten     Beträge,     namentlich  die     Zeugenentsc  hädigungen,     die  Expertenhonorare,   die   den   Richtern   und   den   Gerichtsmitarbeitern   zu  entrichtenden       Entschädigungen       für       Reisen,       welche       durch  Verfahrenshandlungen      veranlasst      werden,      die      Stempel-      und  Einregistrierungsgebühren,     welche     durch     die     Gerichtsschreiberei  vorgeschossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Reiseentschädigungen  der  Richter  und  der  Gerichtsmitarbeiter  sind  zu 70 Rappen pro Kilometer des kürzeste  n Weges zu berechnen, sofern der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Berechtigte    sein    privates    Motorfahrzeug    benützt,    oder    nach    den  tatsächlichen Kosten, sofern er ein anderes Transportmittel benützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Verpflegungsentschädigung  der  Richter  und  der  Gerichtsmitarbeiter  bei Reisen im Verlaufe eines Verfahr  ens beträgt 23 Franken pro Mahlzeit.  Diese  Entschädigung  kann  nicht  zu  derjenigen  hinzugerechnet  werden,  welche in Artikel 5 des Beschlusse  s vom 5. Dezember 1977 betreffend die  Festsetzung  der  Entschädigungen  der  Mitglieder  der  Gerichtsbehörden  vorgesehen ist.  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gerichtskostenliste  (Gerichtsgebühren  und  Auslagen)  wird  am  Ende  jedes  Rechtsstreites  oder  jedes  Verfa  hrens  festgesetzt  und  dem  amtlichen  Aktenheft beigelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die in den Artikeln 9 bis 13 vorgesehenen Gebühren werden zu gleichen  Teilen  unter  den  Parteien  verteilt  und  ihr  Konto  mit  dem  diesbezüglichen  Betrag belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Auslagen werden auf das Konto de  rjenigen Partei eingetragen, die sie  durch    ihre    Begehren    veranlasst    hat.    Wurde    die    Prozesshandlung  gemeinsam  durch  beide  Parteien  verlangt,  oder  vom  Richter  von  Amtes  wegen  angeordnet,  so  werden  die  Au  slagen  zu  gleichen  Teilen  auf  die  Parteien verteilt.  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Kommt   es   zu   einem   Urteil,   so  wird   der   Gesamtbetrag   der   Liste  (Gerichtsgebühren und Auslagen) jeder  Partei im Dispositiv angeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     In   den   übrigen   Fällen   wird   die   Liste   durch   den   Präsidenten   der  zuständigen Behörde sowie durch den Gerichtsschreiber unterzeichnet. Sie  gilt  ebenfalls  als  vollstreckbares  Urteil  im  Sinne  von  Artikel  80  des  Bundesgesetzes   über   Schuldbetreibung   und   Konkurs,   sobald   sie   in  Rechtskraft erwachsen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  jeder  Gerichtsbehörde  angehöre  nde  Gerichtsschreiber  ist  mit  dem  Inkasso des Betrages der Liste beauftragt.  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  den  Grundsatz,  die  Höhe  ode  r  die  Verteilung  von  Gebühren  oder  Auslagen  bestreitet,  kann  innert  dr  eissig  Tagen  seit  der  Zustellung  der  Mitteilung bezüglich Festsetzung der Li  ste oder der Mitteilung des Urteils  eine  Einsprache  an  die  Behörde  einreichen,  die  den  verlangten  Betrag  festgesetzt  hat.  Handelt  es  sich  um  Gebühren  der  Gerichtsschreiberei,  so  beginnt die Frist mit Zustellung der Zahlungsaufforderung zu laufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschwerdeentscheid ist innert dreissig Tagen seit der Zustellung an  den    Moderationshof    we  iterziehbar,    der    die    Streitigkeit    endgültig  entscheidet.  Diese  Bestimmung  ist  nicht  anwendbar  auf  die  durch  das  Kantonsgericht oder durch eine seiner Abteilungen gefassten Beschlüsse.  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Moderationshof ist befugt, di  e Anwendung der im vorliegenden Tarif  festgesetzten  Gebühren  zu  überprüfe  n,  dies  unbeschadet  der  Befugnisse,  die dem Kantonsgericht als solchem zustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann, so oft sie es als gegeben erachtet, die Herausgabe des Standes  der  Gerichtsgebühren  in  Zivilsachen  und  der  entsprechenden  Aktenhefte  fordern.  II. TITEL  Kantonsgericht und Gerichtsbehörden der Bezirke  I. KAPITEL  Gerichtsgebühren  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Das   Kantonsgericht   oder   eine   seiner   Abteilungen   erhebt   für   jede  Streitsache eine Gebühr von 100 bis 30 000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Höchstbetrag kann auf 60 000 Franken erhöht werden, wenn es sich  um  Streitsachen  handelt,  die  in  einziger  kantonaler  Instanz  behandelt  werden oder die besonders bedeutend sind.  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Bezirksgericht  erhebt  für  jede  Streitsache, die in erster Instanz oder  auf   dem   Beschwerdeweg   eingeht,   eine   Gebühr   von   100   bis   30   000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Falle  besonderer  Schwierigke  iten,  oder  wenn  der  Streitwert  250  000  Franken übersteigt, kann die oben erwähnte Gebühr bis zum Doppelten des  vorgesehenen Höchstbetrages erhöht werden.  Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vormundschaftskammer des Bezirkes erhebt eine Gebühr von 30 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  die  Billigkeit  oder  spezielle  Umstände  es  verlangen,  kann  die  Vormundschaftskammer  durch  begründeten  Entscheid  auf  jede  Gebühr  verzichten.  Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1        Können      Gerichtskosten      auferlegt      werden,      so      setzt      die  Bezirksgewerbekammer  oder  ihr  Präsident  eine  Gebühr  von  50  bis  3000  Franken fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  besonderen  Schwierigkeiten  ka  nn  das  Maximum  bis  aufs  Doppelte  erhöht werden.  Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Bezirksgerichtspräsident  erhebt  in  den  Angelegenheiten,  die  ihm  in  Anwendung  von  Artikel  139  des  Gesetzes  über  die  Gerichtsorganisation  unterbreitet werden, eine Gebühr von 75 bis 4000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  den  Angelegenheiten,  die  ihm  in  Anwendung  von  Artikel  140  des  Gesetzes  über  die  Gerichtsorganisati  on  unterbreitet  werden,  erhebt  der  Präsident die in Artikel 10 Abs. 1 hievor vorgesehene Gebühr.  Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Hinterlegung erhebt der Präsident eine Gebühr, die in Prozenten des  Wertes der hinterlegten Sache berechnet wird. Bei einem Wert bis zu 6 500  Franken beträgt die Gebühr 1 %, minde  stens jedoch 30 Franken; bei mehr  als 6 500 Franken Wert 0,5 %,   höchstens jedoch 750 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gebühr  wird  durch  denjenigen  bezahlt,  der  die  hinterlegte  Sache  abholt,   unter   Vorbehalt   der   Bestimmungen   des   Artikels   416   der  Zivilprozessordnung.  II. KAPITEL  Gebühren der Gerichtsschreiberei  Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gerichtsschreiber erheben als Gebühr einen Betrag von 5 Franken:  a)   pro   Seite   Brief,   Auszug,   Be  stätigung,   Kopie   oder   anderweitige  Mitteilung;  b)   pro   Auskunft,   die   Nachforschunge  n   erfordert,   deren   Dauer   eine  Viertelstunde     nicht     überschreitet,     und     für     jede     zusätzliche  Viertelstunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  c)   pro   Beglaubigung;  d)   für die Einregistrierung einer Hinterlegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Photokopien wird eine Gebühr von 1 Franken pro Kopie erhoben.  Art. 16  Für     Amtshandlungen     bei     öffentlichem     Inventar,     bei     amtlichen  Liquidationen und bei Versteigerungen  werden die Gebühren entsprechend  den    Bestimmungen    berechnet,    di  e    für    analoge    Verrichtungen    im  «Gebührentarif  zum  Bundesgesetz  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs»  vorgesehen sind.  III. TITEL  Friedensrichter und Friedensgericht  I. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen  Art. 17 und 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  II. KAPITEL  Gebühren des Friedensrichters  Art. 18  Für die in der Sitzung vorgenomme  nen Amtshandlungen wird erhoben:  A)  In  Zivilsachen  Fr.  a)   für den Versöhnungsversuch,   pro Sitzung  30.– bis 150.–  b)   für andere Anordnungen oder Entscheide  25.– bis 45.–  c)   für den Erlass eines Verbots  –    ohne    Augenschein  100.–  –    mit    Augenschein  150.–  B)  In  Vormundschaftssachen  für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen  30.– bis 60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art. 19  Für die nachstehenden Amtshandlungen wird erhoben:  Fr. oder ‰  a)   für die Versiegelung oder die Wegnahme der Siegel  75.– bis 150.–  b)   für die Aufnahme eines Inventars beweglicher Sachen,  mit Schatzung  –    bis zu 100 000 Franken  1,5 ‰  jedoch mindestens 50 Franken  –    über 100 000 Franken  0,75 ‰  jedoch höchstens 1000 Franken  c)   für die Aufnahme eines Inventars beweglicher Sachen,  ohne Schatzung, pro halbe Stunde  30.–  d)   für die Teilnahme an der Eröffnung eines Testaments  oder eines Erbvertrags, je  nach der Dauer der Handlung  und der Bedeutung des Nachlasses  60.– bis 150.–  e)   für die Genehmigung einer Erbbescheinigung, für den  Erbenruf oder für die Suche nach einem Testament  60.– bis 150.–  f)   für die Festsetzung einer Kostenliste  25.– bis 45.–  g)   für jede andere Amtshandlung, je nach Bedeutung und  Zeitaufwand  25.– bis 100.–  III. KAPITEL  Gebühren des Friedensgerichts  a) in streitigen Rechtssachen  Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die in die Zuständigkeit des Friedensgerichts fallenden Rechtssachen  wird erhoben:  Fr.  a)   für eine Sitzung  25.– bis 60.–  b)   für ein Urteil über Vorfragen ode  r Prozesshandlungen  30.– bis 100.–  c)   für ein Urteil über die Hauptsache  100.– bis 450.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Falle  besonderer  Schwierigke  iten  oder  wenn  der  Streitwert  40  000  Franken  übersteigt,  kann  die  Gebühr  de  r  Litera  c  erhöht,  höchstens  aber  verdoppelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  b) in nichtstreitigen Rechtssachen  Art. 21  Für jede Sitzung und für jeden Entscheid wird eine Gebühr von 50 bis 230  Franken erhoben.  c) in Vormundschaftssachen  Art. 22  Es wird erhoben:  Fr. oder ‰  a)   für die Anordnung einer Vormundschaft, einer  Beiratschaft oder einer Beistandschaft, für einen Antrag  auf Entmündigung, für einen Entscheid in  Adoptionssachen oder in Sachen des  Minderjährigenschutzes  60.– bis 230.–  b)   für einen Entscheid im Bereich der fürsorgerischen  Freiheitsentziehung  75.– bis 300.–  c)   für die Amtsenthebung oder Entlassung eines  Vormunds, Beirats oder Beistands  45.– bis 100.–  d)   für die Genehmigung von Ve  rträgen, Vereinbarungen  oder Vergleichen  45.– bis 230.–  e)   für die Aufnahme eines Inventars, mit Schatzung  –    bis zu 100 000 Franken  1,5 ‰  jedoch mindestens 50 Franken  –    über 100 000 Franken  0,75 ‰  jedoch höchstens 3000 Franken  f)   für jede andere Amtshandlung, je nach Bedeutung und  Zeitaufwand  25.– bis 100.–  Art. 23  Für   die   Überprüfung   und   die   Genehmigung   der   Abrechnung   eines  Vormunds,  Beirats  oder  Beistands  wird  unabhängig  von  der  Zahl  der  Sitzungen erhoben:  Fr. oder ‰  a)   für den Teil des Vermöge  ns bis 30 000 Franken  1,5 ‰
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  b)   für den Teil des Vermögens von 30 000 bis 100 000  Franken                                                                                            0,75  ‰  c)   für den Teil des Vermögens   über 100 000 Franken  0,35 ‰  jedoch höchstens 250 Franken  d)   zudem, wenn das Mündel  über ein Erwerbseinkommen  verfügt  15.– bis 45.–  Art. 23  bis  Beträgt  das  Reinvermögen  des  Betroffenen  weniger  als  10  000  Franken  und ist sein Einkommen bescheiden, so wird keine Gebühr erhoben.  IV. KAPITEL  Gebühren der Gerichtsschreiberei  Art. 24  Für  die  ausserhalb  der  Sitzung  vor  genommenen  Amtshandlungen  erhebt  der Gerichtsschreiber:  Fr. oder ‰
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für  die  Übertragung  einer  Amtshandlung  in  ein Protokoll oder ein Register,  pro Seite  pro halbe Seite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Briefe, Auszüge, Kopien, Versand,  pro Seite  5.–  b  bis  )          für        Photokopien,  pro Kopie  1.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für einen Weiterziehungsschein,  für eine Ernennungsurkunde  10.– bis 20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für  die  Entgegennahme  von  Aktenstücken,  wenn  die  Gerichtsschreiberei  als  Domizil  gewählt wurde,  pro Empfang  5.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für   die   Registrierung   und   Aufbewahrung  von   Wertschriften   und   Wertsachen,   pro  Wertschrift oder Wertsache und pro Jahr  ½ ‰
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  für Auskunft oder Nachforschung,  pro Fall  15.– bis  40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Fr. oder ‰
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  für   die   Bereinigung   eines   Inventars   in  Vormundschaftssachen  15.– bis  40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  für   jede   andere   Amtshandlung,   je   nach  Bedeutung und Zeitaufwand  15.– bis  40.–  III  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . TITEL  Gebühren im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung  Art. 24  bis  Für  einen  Entscheid  im  Bereich  der  fürsorgerischen  Freiheitsentziehung  erhebt:  a)   der Oberamtmann und der Arzt eine Gebühr von 30 bis 100 Franken;  b)      die      Aufsichtskommission      im      Bereich      der      fürsorgerischen  Freiheitsentziehung eine Gebühr von 30 bis 750 Franken.  IV. TITEL  Schluss- und Übergangsbestimmungen  Art. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der vorliegende Tarif tritt am 15. September 1966 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Art. 26  Mit   Inkrafttreten   des   vorliegenden   Ta  rifs   sind   alle   widersprechenden  Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:  a)   der Tarif vom 6. März 1874, soweit  er nicht bereits ausser Kraft gesetzt  wurde;  b)    der    Beschluss    vom    11.    Mai    1940    zur    Abänderung    einiger  Bestimmungen des Tarifs der Gerichtsgebühren;  c)   der Beschluss vom 10. November 1941 zur teilweisen Abänderung des  Gebührentarifs  der  Friedensrichter,    der  Friedensgerichtsschreiber  und  der Friedensgerichtsweibel;  d)   die  Artikel  1  bis  3  des  Beschlusses  vom  25.  Mai  1943  zur  teilweisen  Abänderung des Gebührentarifs in Zivil- und Strafsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11