Promotionsreglement der Höheren Fachschule Pflege (HF Pflege)
                            Promotionsreglement der Höheren  Fachschule Pflege (HF Pflege)  Vom 13. Januar 2015 (Stand 1. Februar 2015)  Das Departement für Bildung und Kultur  in Ausführung der Artikel 8 und 9 Absatz 3 der Verordnung des WBF über  Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nach  -  diplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und gestützt auf § 44  Absatz   1   Buchstabe   a   des   Gesetzes   über   die   Berufsbildung   (GBB)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                3. September 2008
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Gegenstand
                            1  Dieses   Reglement   regelt   die   Bedingungen   für   die   Promotion   sowie   für  das   abschliessende   Qualifikationsverfahren   im   Bildungsgang   zum   diplo  -  mierten Pflegefachmann HF oder zur diplomierten Pflegefachfrau HF.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bildungsgang und das Qualifikationsverfahren richten sich nach dem  entsprechenden   Rahmenlehrplan   der   Nationalen   Dachorganisation   der  Arbeitswelt   Gesundheit   (OdA-Santé)   und   des   Schweizerischen   Verbandes  Bildungszentren Gesundheit und Soziales (BGS).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausbildungsdauer
                            1  Die Vollzeit-Ausbildung dauert in der Regel 3 Jahre und umfasst mindes  -  tens 5400 Lernstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   einer   Teilzeit-Ausbildung   verlängert   sich   die   Ausbildungsdauer   ent  -  sprechend dem Anstellungsgrad in der beruflichen Praxis und dauert in der  Regel maximal vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   Inhaber   und   Inhaberinnen   eines   anerkannten   Diploms   im   Gesund  -  heits- und Krankenpflegebereich auf Niveau 1 (DN 1) dauert der Lehrgang  in der Regel ein Jahr und umfasst mindestens 1200 Lernstunden (Passerel  -  lenprogramm DN 1 – HF).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verkürzung der Ausbildungsdauer
                            1  Besitzt  die  auszubildende  Person   bereits  ein  eidgenössisches  Fähigkeits  -  zeugnis   (EFZ)   Fachfrau/Fachmann   Gesundheit,   kann   die   Ausbildung   um  höchstens 1800 Lernstunden verkürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Verkürzung entscheidet die Schulleitung der HF Pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  412.101.61  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  416.111  .  GS 2015, 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Promotion
§ 4 Beurteilungsgrundsätze
                            1  Die   von   den  Studierenden   erbrachten   Leistungen   in  den   Lernbereichen  Schule,  berufliche Praxis sowie Training und  Transfer (LTT)   werden regel  -  mässig formativ und summativ beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   formativen   Beurteilungen   unterstützen   den   individuellen   Lernpro  -  zess. Sie können als Selbst-, Peer- oder Expertenbeurteilung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die summativen Beurteilungen zählen zur Promotion und erfolgen durch  Fremdbeurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Leistungsbeurteilung im Lernbereich Schule inklusiv Lernbereich
                            LTT Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beurteilung der Leistungen wird mit den Bewertungen A bis F ausge  -  drückt, welche bedeuten:  a)  A: hervorragend  b)  B: sehr gut  c)  C: gut  d)  D: befriedigend  e)  E: ausreichend  f)  F: nicht bestanden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Leistungsbeurteilung im Lernbereich berufliche Praxis inklusiv
                            Lernbereich LTT berufliche Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beurteilung erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts mit Experten  -  urteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungen der beruflichen Praxis werden nach dem ersten Semester  und nach jedem Praxiseinsatz beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beurteilung der Leistungen beruht auf den zu erreichenden Kompe  -  tenzen gemäss Kompetenzenkatalog des Rahmenlehrplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Probezeit
                            1  Das erste Semester gilt als Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden die Promotionsbedingungen am Ende der Probezeit nicht erfüllt,  kann die Ausbildung nicht weitergeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Probezeit kann nicht wiederholt werden. Das Ausbildungsverhältnis  wird aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Promotionsentscheide
                            1  Das  erste   Semester  und  jedes  Ausbildungsjahr wird  mit  einem   Promoti  -  onsentscheid abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung der HF Pflege entscheidet über die Promotion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Promotionsbedingungen
                            1  Voraussetzungen für die Promotion sind der Besuch aller Module des ers  -  ten   Semesters   und   des   jeweiligen   Ausbildungsjahres   sowie   ausreichende  Leistungsbeurteilungen in den Lernbereichen Schule und berufliche Praxis  (mindestens Bewertung E).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schulleitung  kann  in Härtefällen   zugunsten  der  Studentin  oder  des  Studenten von den Promotionsbedingungen abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Wiederholung
                            1  Werden die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, muss das Ausbildungs  -  jahr wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann nur einmal ein Ausbildungsjahr wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ausschluss
                            1  Wer die Promotionsbedingungen auch nach der Wiederholung eines Aus  -  bildungsjahres nicht erfüllt, wird aus der Schule ausgeschlossen. Das Aus  -  bildungsverhältnis wird aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschliessendes Qualifikationsverfahren
§ 12 Zulassung
                            1  Voraussetzung für die Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsver  -  fahren ist die erfolgreich absolvierte Promotion in allen Lernbereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  dürfen  nicht  mehr  als  10 Prozent  der  gesamten  Ausbildungszeit  ver  -  säumt worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Qualifikationsteile
                            1  Das   abschliessende   Qualifikationsverfahren   besteht   aus   folgenden   Prü  -  fungsteilen:  a)  praxisorientierte Diplomarbeit;  b)  Praktikumsqualifikation;  c)  Prüfungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Diplom
                            1  Das Diplom wird erteilt, wenn jedes der drei Qualifikationsteile mindes  -  tens mit ausreichend (Bewertung E) abgeschlossen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Unredlichkeiten
                            1  Bei   Unredlichkeiten,   insbesondere   bei   Gebrauch   von   unerlaubten   Hilfs  -  mitteln   in   Zusammenhang   mit   der   Erbringung   von   Leistungsnachweisen,  bei nicht selbständiger Erstellung von schriftlichen Arbeiten sowie bei Pla  -  giaten  kann der entsprechende Leistungsnachweis oder Qualifikationsteil  als nicht ausreichend respektive als nicht bestanden erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Wiederholung ungenügender Qualifikationsteile
                            1  Eine nicht bestandene  praxisorientierte Diplomarbeit oder ein nicht be  -  standenes Prüfungsgespräch können einmalig ohne Verlängerung der Aus  -  bildungszeit nachgebessert respektive wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   nicht   bestandene   Praktikumsqualifikation   oder   mehrere   nicht   be  -  standene Qualifikationsteile können einmal nach Verlängerung der Ausbil  -  dungszeit wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eines der Qualifikationsteile zum zweiten Mal nicht bestanden (Be  -  wertung F), ist das Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden und  der Ausbildungsvertrag wird aufgelöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                4. Rechtsschutz
§ 17 Beschwerde
                            1  Gegen   Verfügungen   aufgrund   dieses   Reglements   kann   innerhalb   von  zehn   Tagen   schriftlich   bei   der   Beschwerdekommission   der   Berufsbildung  Beschwerde eingereicht werden.  Beschluss Departement für Bildung und Kultur vom 13. Januar 2015.  Inkrafttreten am 1. Februar 2015.  Publiziert im Amtsblatt vom 23. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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