Tarif der Gebühren der Kantonalen Gebäudeversicherung für ihre Tätigkeiten bezüglich Personen- und Warenaufzüge
                            Tarif  vom 27. Oktober 2006  der Gebühren der Kantonalen Gebäudeversic  herung für  ihre Tätigkeiten bezüglic  h Personen- und Warenaufzüge  Die Kantonale Gebäudeversicherung  gestützt  auf  die  Artikel  8  und  10  des  Gesetzes  vom  12.  November  1964  betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden;  gestützt  auf  die  Artikel  6  und  30–32  der  Ausführungsverordnung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  Dezember  1965  betreffend  die  Fe  uerpolizei  und  de  n  Schutz  gegen  Elementarschäden;  in Erwägung:  Der  Artikel  8  des  Gesetzes  vom  12.  November  1964  betreffend  die  Feuerpolizei   verleiht   der   Kantonalen   Gebäudeversicherung   (KGV)   die  Vollmacht,   den   Tarif   für   ihre   administrativen   Tätigkeiten   betreffend  Personen- und Warenaufzüge sowie mechanische Fahrtreppen zu erlassen.  Der  Tarif  vom  1.  März  1991  erfuhr  keine  Änderung,  während  die  Preise  zwischen 1991 und 2006 um 9 % gestiegen sind.  Das  Erstellen  von  Mängelrapporten  und    Mahnungen  erfordert  bedeutende  Mehrarbeit und rechtfertigt den Bezug einer zusätzlichen Gebühr.  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1   Für alle nachstehenden Tätigkeiten werden Gebühren erhoben:  a)   Prüfung der Pläne für Schächte, Maschinenräume und ihre Zugänge;  b)      Prüfung      und      Registrierung      der      eigentlichen      technischen  Installationspläne;  c)   kantonale Kontrolle, bestehend aus:  –    Kontrolle der Räume und Zugänge hinsichtlich Feuerpolizei  –    Sicherheits- und Installationskontrolle gemäss Baurecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebühren betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.      für      Personenaufzüge      und      Warenaufzüge      mit  Personentransport:  –    Aufzüge mit 2 Haltestellen  211.–  –    für jede zusätzliche Haltestelle  14.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   für Warenaufzüge ohne Personentransport:  –    bis 300 kg und 2 Haltestellen  141.–  –    bis 1000 kg und 2 Haltestellen  211.–  –    pro 1000 kg Mehrgewicht  71.–  –    pro    zusätzliche    Haltestelle  28.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   für   Fahrtreppen:  –    pro    Apparat  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   für Mängelrapporte und Mahnungen:  –    pro Rapport bis 5 Mängel  50.–  –    pro Rapport von 6 bis 10 Mängeln  100.–  –    pro Rapport von 11 und mehr Mängeln  200.–  –    pro    Mahnung  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  jede  zusätzliche  Ortsbesichtigung,  sei  es  vor  oder  nach  jener  gemäss  Absatz  1  Bst.  c  wird  eine  Gebühr  von  106  Franken  je  Besichtigung  sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  Rappen  je  Fahrkilometer  erhoben.  Falls  mehrere  Installationen  im  gleichen Gebäude kontrolliert werden, wird eine Gebühr von 53 Franken je  zusätzliche Installation erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Der    Tarif    vom    1.    März    1991    der    Gebühren    der    Kantonalen  Gebäudeversicherung   für   ihre   Tätigkeiten   bezüglich   Personen-   und  Warenaufzüge (SGF 731.1.261) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1   Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Tarif von 1991 bleibt jedoch auf die beim Inkrafttreten noch hängigen  Fälle anwendbar, falls die kantonale Kontrolle nach Artikel 1 Abs. 1 Bst. c  bereits erfolgt ist.