Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz
                            Vereinbarung über die Einsetzung einer  gemeinsamen Ethikkommission  Nordwest- und Zentralschweiz  (Vereinbarung Ethikkommission  Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ)  Vom 6. September 2013 (Stand 1. Januar 2014)  Die Regierungsräte der diese Vereinbarung unterzeichnenden Kantone be  -  schliessen -  gestützt auf das Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Human  -  forschungsgesetz, HFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   vom 30. September 2011 -  das Folgende:  A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ)
                            1  Die diese Vereinbarung unterzeichnenden Kantone bezeichnen die Ethik  -  kommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ) als gemeinsame Ethik  -  kommission gemäss Artikel 54 Absatz 2 HFG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die EKNZ wird vom Kanton Basel-Stadt betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Mitgliedschaft
                            1  Die Mitgliedschaft in der EKNZ erfolgt durch Verzicht auf eine eigene  Ethikkommission und Unterzeichnung dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantone, die der EKNZ zu einem späteren Zeitpunkt beitreten wollen,  können eine Mitgliedschaft beim Aufsichtsorgan beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Aufsichtsorgan prüft den Antrag und empfiehlt zuhanden der Ge  -  sundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone die Annahme oder Ableh  -  nung des Gesuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufnahme in die EKNZ erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Ge  -  sundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kantonale Aufsicht
                            1  Die Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone nehmen die Auf  -  sicht über die EKNZ wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzen zu diesem Zweck ein interkantonales Aufsichtsorgan ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungskantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern  und Solothurn sind im Aufsichtsorgan mit je einem Mitglied, die übrigen  Kantone zusammen mit einem Mitglied vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  810.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  810.30  .  GS 2013, 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Aufsichtsorgan übt neben der generellen Aufsichtstätigkeit insbeson  -  dere folgende Aufgaben aus:  a)  Wahl von Präsidium und Vize-Präsidium;  b)  Wahl der weiteren Mitglieder des Ausschusses der EKNZ sowie der  übrigen Mitglieder der EKNZ;  c)  Genehmigung   von   Budget,   Jahresrechnung   inklusive   Revisionsbe  -  richt und Jahresbericht über die Tätigkeit der EKNZ;  d)  Genehmigung des Geschäfts-, Gebühren- und Entschädigungsregle  -  ments der EKNZ;  e)  Prüfung von Beitrittsanträgen weiterer Kantone mit entsprechender  Entscheidempfehlung   zuhanden   der   Gesundheitsdirektionen   der  Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein von den Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone zu ge  -  nehmigendes Reglement regelt die Organisation, das Verfahren und die  Kompetenzen des Aufsichtsorgans.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben der EKNZ
                            1  Die EKNZ erfüllt die ihr vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 ff. HFG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ) in den Vereinbarungskantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in sämtliche für den Versuch relevan  -  ten Unterlagen nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erarbeitet ein Geschäftsreglement über die Organisation und das Ver  -  fahren, ein Gebührenreglement und ein Entschädigungsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bewilligungen der EKNZ
                            1  Die EKNZ erteilt Bewilligungen gemäss Artikel 45 HFG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfpersonen sowie die weiteren an einem Forschungsprojekt Betei  -  ligten werden durch den Entscheid der EKNZ nicht von ihrer ethischen, wis  -  senschaftlichen und rechtlichen Verantwortung entbunden.  B. Zusammensetzung und Arbeitsweise der  EKNZ
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zusammensetzung
                            1  Die EKNZ verfügt über mindestens 20 Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich so zusammen, dass sie über die zur Wahrnehmung ihrer Auf  -  gaben erforderlichen Fachkompetenzen und Erfahrungen verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Angestrebt wird eine ausgewogene Zusammensetzung nach Kantonszu  -  gehörigkeit, Geschlecht und notwendiger Berufsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Organe, Gremien, Geschäftsstelle und wissenschaftliches Sekreta -
                            riat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Organe der EKNZ sind:  a)  die Präsidentin oder der Präsident;  b)  ein aus zwei Personen bestehendes Vizepräsidium;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  810.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  810.30  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium und das Vizepräsidium nehmen im Ausschuss Einsitz. Dane  -  ben kann insbesondere die Leitung des wissenschaftlichen Sekretariats Mit  -  glied des Ausschusses sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Vereinbarungskantone   sollen   im   Ausschuss   angemessen   vertreten  sein; zu diesem Zweck kann der Ausschuss weitere Mitglieder der Ethik  -  kommission umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die EKNZ verfügt über eine Geschäftsstelle und ein wissenschaftliches Se  -  kretariat.   Die   Anstellung   der   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   erfolgt  duch das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die EKNZ kann für bestimmte Aufgaben weitere Gremien einsetzen. Nä  -  heres regelt das Geschäftsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wahl und Amtsperiode
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident, die beiden Vizepräsidentinnen oder  -präsidenten, die weiteren Mitglieder des Ausschusses sowie die übrigen  Mitglieder der EKNZ werden durch das Aufsichtsorgan gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Evaluation von Kandidatinnen und Kandiaten haben die Verein  -  barungskantone ein Vorschlagsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtsperiode der Kommissionsmitglieder, des Vizepräsidiums und des  Präsidiums beträgt vier Jahre, wobei die Amtszeit in der jeweiligen Funkti  -  on auf drei Amtsperioden beschränkt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verfahren und Rechtspflege
                            1  Wo HFG und zugehöriges Verordnungsrecht nichts bestimmen, gilt für  das Verfahren vor der EKNZ das Geschäftsreglement über die Organisation  und das Verfahren der EKNZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Des weiteren richten sich die Zuständigkeiten und das anwendbare Ver  -  fahrensrecht nach dem Vereinbarungskanton, in dem sich der Hauptprü  -  fort des jeweils in Frage stehenden Gesuchs befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Berichterstattung und Jahresbericht
                            1  Die EKNZ berichtet dem Aufsichtsorgan jährlich mit einem Jahresbericht  über das Budget, die Jahresrechnung und ihre sonstige Tätigkeit insbeson  -  dere die Aus- und Fortbildung der Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion kann das Aufsichtsorgan wei  -  tere Berichte und Auskünfte von der EKNZ verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die EKNZ führt eine Statistik über die ihr unterbreiteten Forschungspro  -  jekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufbewahrungspflicht
                            1  Die   EKNZ   bewahrt   alle   Unterlagen   über   die   ihr   unterbreiteten   For  -  schungsprojekte während mindestens zehn Jahren auf. Vorbehalten blei  -  ben weitergehende Aufbewahrungspflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Gebühren
                            1  Die EKNZ erhebt für die Beurteilung von Forschungsprojekten Gebühren  von 250 bis 15'000 Franken. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem  Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache so  -  wie nach den sonstigen Interessen der Parteien an der Prüfung und Begut  -  achtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Gebührenreglement regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Entschädigung
                            1  Die EKNZ erarbeitet ein Entschädigungsreglement, welches die Entschädi  -  gung für die Kommissionsmitglieder sowie für beigezogene Sachverständi  -  ge regelt.  C. Sitz und Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Sitz
                            1  Sitz der EKNZ ist Basel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Budget, Jahresrechnung und Revision
                            1  Die EKNZ erstellt jährlich ein Budget und eine von einer von ihr gewähl  -  ten Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Finanzierung
                            1  Die EKNZ erhält von jedem Vereinbarungskanton einen jährlichen Grund  -  beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern  und Solothurn zahlen jährlich je CHF 20'000, die Vereinbarungskantone  mit geringer Forschungsaktivität zahlen jährlich je CHF 5'000 Grundbei  -  trag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Grundbeiträge sind im Voraus zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Daneben arbeitet die EKNZ selbsttragend und finanziert sich über kosten  -  deckende Gebühren.  D. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Inkrafttreten der Vereinbarung, Dauer, Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung wird auf eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, wenn sie nicht rechtzei  -  tig gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Vereinbarung ersetzt alle bestehenden Vereinbarungen im Zusam  -  menhang mit der Führung von Ethikkommissionen. Diese Vereinbarungen  werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Vereinba  -  rung aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie tritt per 1. Januar 2014 in Kraft und ist zu publizieren.  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat der Vereinbarung mit RRB  Nr. 2013/2342 vom 17.  Dezember 2013 zugestimmt.  Publiziert im Amtsblatt vom 10. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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