Nachtragsgesetz betreffend die Heilighaltung der Sonn- und Feiertage
                            1  Nachtragsgesetz  vom 15. Hornung (Februar) 1868  betreffend die Heilighaltung   der Sonn- und Feiertage  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  Nach Einsicht des Bundesbeschlusse  s vom 31. Jänner 1862 betreffend die  Heilighaltung der kirchlichen Feiertage im Kanton Freiburg;  in  der  Absicht,  das  Gesetz  vom  24.  Wintermonat  1859  über  diesen  Gegenstand  mit  dem  vorgenannten  Bundesbeschluss  in  Übereinstimmung  zu bringen;  im  Hinblick  ebenfalls  auf  Artikel  44  der  Bundesverfassung,  welcher  den  Kantonen das Recht zuerkennt, in betr  eff der Ausübung des Gottesdienstes  die  geeigneten  Massnahmen  für  Han  dhabung  der  öffentlichen  Ordnung  und des Friedens unter den Konfessionen zu treffen;  auf den Antrag des Staatsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1   Die Erlaubnis zur Vornahme der unter Buchstaben d und e des Artikels 2  des  Gesetzes  vom  24.  Wintermonat  18  59  bezeichneten  Arbeiten,  im  Falle  der Dringlichkeit oder nahe bevorstehe  nder Gefahr, erteilt in den Pfarreien  des   katholischen   Kantonsteiles   der   Pfarrer.   Doch   können   in   diesen  Pfarreien   die   Angehörigen   einer   anderen   Konfession,   wenn   sie   es  vorziehen, sich an den Gemeindeammann ihres Wohnortes wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     In   den   evangelisch-reformierten  Pfarreien   steht   die   Befugnis,   dem  Herkommen    gemäss,    ausschliesslich    beim    Gemeindeammann    ihres  Wohnortes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            An  den  für  eine  der  Konfessionen  besonders  festgesetzten  Feiertagen  können  in  derselben  Pfarrei  die  Ange  hörigen  einer  andern  Konfession,  selbst  wenn  weder  Dringlichkeit  noch  Gefahr  vorhanden  ist,  sowohl  auf  dem  Felde  landwirtschaftliche  Arbeit  en  vornehmen  -  wobei  jedoch  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Transport  auf  den  öffentlichen  Wegen  ni  cht  stattfinden  darf  -  als  auch  im  Innern  der  Wohnungen  u  nd  Gebäude  jeglicher  Art  geräuschloser  Arbeit  obliegen.  In  jedem  Fall  werden  sow  ohl  die  Arbeiten  im  Äussern  als  im  Innern nur insoweit gestattet, als sie die Ausübung des Gottesdienstes und  die öffentliche Ordnung in   keiner Weise stören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die  Arbeiter  und  Dienstboten,  welche  sich  zu  einer  von  derjenigen  ihrer  Herrschaft oder Meisterschaft verschiedenen Religion bekennen, dürfen an  den   besonderen   Feiertagen   ihrer   Konfession   zu   keinen   hier   in   Rede  stehenden Arbeiten angehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  Zeitpunkt  seiner  Bekanntmachung  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Veröffentlichung verordnet  durch Beschluss vom 26.2.1868.