Gebührenordnung BVG- und Stiftungsaufsicht Kanton Solothurn
                            Gebührenordnung BVG- und  Stiftungsaufsicht Kanton Solothurn  Vom 31. Oktober 2012 (Stand 1. Juni 2015)  Die Aufsichtskommission der BVG- und Stiftungsaufsicht Solothurn (BVS)  gestützt auf § 9 Absatz  1 Buchstabe h  des Einführungsgesetzes über die  BVG- und Stiftungsaufsicht (EG Stiftungsaufsicht) vom 8. November 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Die BVG- und Stiftungsaufsicht Solothurn (BVS) erhebt folgende Ge  -  bühren:  a)  jährliche Aufsichtsgebühren;  b)  Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und Dienstleistungen;  c)  Gebühren und Abgaben der Oberaufsichtskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Jährliche Aufsichtsgebühr für Einrichtungen der beruflichen Vor -
                            sorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die jährliche Aufsichtsgebühr für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge  bemisst sich wie folgt:  Bruttovermögen in Franken  Gebühr in Franken  bis 100‘000.--  500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100‘001.-- bis 500‘000.--  1‘000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500‘001.-- bis 1‘000‘000.--  1‘500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‘000‘001.-- bis 2‘500‘000.--  2‘000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2‘500‘001.-- bis 5‘000‘000.--  2‘500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5‘000‘001.-- bis 7‘500‘000.--  3‘000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7‘500‘001.-- bis 10‘000‘000.--  3‘500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10‘000‘001.-- bis 15‘000‘000.--  4‘000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15‘000‘001.-- bis 25‘000‘000.--  4‘500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25‘000‘001.-- bis 50‘000‘000.--  5‘000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50‘000‘001.-- bis 100‘000‘000.--  5‘500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100‘000‘001.-- bis 250‘000‘000.--  6‘500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250‘000‘001.-- bis 500‘000‘000.--  8‘000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500‘000‘001.-- bis 1‘000‘000‘000.--  9‘500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‘000‘000‘001.-- bis 5‘000‘000‘000.--  12‘000.--  über 5‘000‘000‘000.--  13‘500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Bruttovermögen gilt die Bilanzsumme. Bei Vorsorgeeinrichtungen mit  Versicherungsverträgen werden die Rückkaufswerte zur Bilanzsumme hin  -  zugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  212.151  .  GS 2012, 71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   die   Prüfung   von   Sammel-   und   Gemeinschaftseinrichtungen  wird  zusätzlich zur jährlichen Aufsichtsgebühr gemäss Absatz 1 ein Zu  -  schlag  von pauschal 2'000 Franken erhoben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen
                            1  Die jährliche Gebühr für die Ausübung der Aufsicht über Stiftungen, die  nach ihrem Zweck nicht der beruflichen Vorsorge dienen (klassische Stif  -  tungen), bemisst sich wie folgt:  Bruttovermögen in Franken  Gebühr in Franken  bis 100‘000.--  200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100‘001.-- bis 500‘000.--  400.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500‘001.-- bis 1‘000‘000.--  600.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1‘000‘001.-- bis 5‘000‘000.--  1‘000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5‘000‘001.-- bis 10‘000‘000.--  1‘400.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10‘000‘001.-- bis 20‘000‘000.--  2‘000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20‘000‘001.-- bis 50‘000‘000.--  2‘800.--  über 50‘000‘000.--  3‘800.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Bruttovermögen gilt die Bilanzsumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und Dienstleistungen
                            1  Die   BVS  erhebt   Gebühren   für   Prüfungen,  Verfügungen   und   weitere  Dienstleistungen, wenn sie darum ersucht wird oder wenn ihr eine ent  -  sprechende Handlung angezeigt scheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Aufwand. Dabei gilt folgen  -  der Gebührenrahmen:  Art  Gebührenrahmen für  Einrichtungen der be  -  ruflichen Vorsorge in  Franken  Gebührenrahmen für  klassische Stiftungen  in Franken  Übernahme oder Abga  -  be der Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                500.-- bis 2‘500.-- 500.-- bis 2‘500.--
                            Registereinträge, -ände  -  rung und -löschung
                        
                        
                    
                    
                    
                300.-- bis 2‘500.-- --
                            Urkundenprüfung,  -änderung und -geneh  -  migung
                        
                        
                    
                    
                    
                300.-- bis 5‘000.-- 300.-- bis 5‘000.--
                            Reglementsprüfung,  -änderung und -geneh  -  migung
                        
                        
                    
                    
                    
                300.-- bis 10‘000.-- 300.-- bis 3‘000.--
                            Fusion, Aufhebung oder  Gesamtliquidation
                        
                        
                    
                    
                    
                900.-- bis 20‘000.-- 900.-- bis 10‘000.--
                            Bearbeitung von Auf  -  sichtsbeschwerden oder  Beschwerden Teilliquida  -  tion
                        
                        
                    
                    
                    
                900.-- bis 20‘000.-- 300.-- bis 5‘000.--
                            Genehmigung von Ver  -  teilplänen und/oder  Übertragungsverträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                700.-- bis 15‘000.-- --
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art  Gebührenrahmen für  Einrichtungen der be  -  ruflichen Vorsorge in  Franken  Gebührenrahmen für  klassische Stiftungen  in Franken  Verhängung von auf  -  sichtsrechtlichen Mass  -  nahmen, Erlass ander  -  weitiger Verfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                450.-- bis 15‘000.-- 450.-- bis 5‘000.--
                            Vorprüfungen und Stel  -  lungnahmen zu Angele  -  genheiten der berufli  -  chen Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                500.-- bis 10‘000.-- --
                            Befreiung von der Pflicht  zur Bezeichnung einer  Revisionsstelle  --  200.-- bis 1‘000.--  Registerauszug je Ein  -  richtung
                        
                        
                    
                    
                    
                50.-- --
                            Mahnung für die Einrei  -  chung von Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                100.-- 100.--
                            Fristverlängerungen  100.--  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat   die   beaufsichtigte   Institution   Anlass   zu   einer   ausserordentlichen  Kontrolle oder Abklärung gegeben, die mit den Gebühren gemäss Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 nicht gedeckt werden können, kann die BVS einen Zuschlag entspre  -  chend ihrem Aufwand bis maximal 100‘000 Franken erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann vorgängig einer von der Gesuchstellerin anbegehrten Handlung  einen Kostenvorschuss auf die zu erwartende Gebühr erheben und ihr  Tätigwerden von der Bezahlung des Kostenvorschusses abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Fälligkeit der Gebühren
                            1  Sämtliche Gebühren werden ohne Mahnung innerhalb von 30 Tagen nach  Rechnungsstellung respektive Eröffnung der Verfügung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gebühren und Abgaben der Oberaufsichtskommission
                            1  Die Höhe der durch die BVG- und Stiftungsaufsicht  Solothurn den Vorsor  -  geeinrichtungen für die Oberaufsichtskommission in Rechnung zu stellen  -  de Oberaufsichtsabgabe richtet sich nach Artikel 7 Absatz 1 der Verord  -  nung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV1) vom 10. und 22.  Juni 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Übergangsbestimmungen
                            1  Die jährlichen Aufsichtsgebühren nach § 2 und 3 werden erstmals ab der  Kenntnisnahme der Jahresrechnung 2012 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren für Leistungen nach dem §  4 werden angewendet für Ge  -  schäfte, die ab 1.  Januar  2013 bei der BVS eintreffen und für Handlungen,  die bei der BVS ab dem 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der §  6 gilt ab der Oberaufsichtsgebühr für das Jahr 2012, die den betrof  -  fenen Vorsorgeeinrichtungen anfangs 2013 in Rechnung gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  831.435.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der pauschale Zuschlag für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen  gemäss § 2 Absatz 3 wird ab Kenntnisnahme der Jahresrechnung 2014 er  -  hoben.  *  Vom Regierungsrat mit RRB Nr. 2012/2441 vom 11. Dezember 2012 geneh  -  migt.  Inkrafttreten am 1. Januar 2013.  Die Gebührenordnung gilt bis zur Ausserkraftsetzung des des Einführungs  -  gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht (EG Stiftungsaufsicht) vom 8.  November 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Publiziert im Amtsblatt vom 14. Dezember 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  212.151  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                02.03.2015 01.06.2015 Ingress geändert GS 2015, 28
02.03.2015 01.06.2015 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 28
02.03.2015 01.06.2015 § 6 Abs. 1 geändert GS 2015, 28
02.03.2015 01.06.2015 § 7 Abs. 4 eingefügt GS 2015, 28
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Ingress  02.03.2015  01.06.2015  geändert  GS 2015, 28
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 02.03.2015 01.06.2015 eingefügt GS 2015, 28
§ 6 Abs. 1 02.03.2015 01.06.2015 geändert GS 2015, 28
§ 7 Abs. 4 02.03.2015 01.06.2015 eingefügt GS 2015, 28
                            6