Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten
                            Interkantonale Vereinbarung  (bzw. Konkordat) über die computergestützte  Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von  Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat)  Vom 2. April 2009 (Stand 1. Juli 2011)  Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren  (KKJPD) verabschiedet in Ausführung von Art.  56 sowie Art.  57 der Bundes  -  verfassung folgende interkantonale Vereinbarung (bzw. folgenden Konkordats  -  text):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Die interkantonale Vereinbarung (bzw. das Konkordat; nachstehend: Verein  -  barung) bezweckt die effiziente Bekämpfung der (seriellen) Gewalt- und Sexu  -  alkriminalität durch interkantonale Zusammenarbeit, indem insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Einsatz des Ana  -  lyseinstruments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklärung von Delikten  gegen die physische und sexuelle Integrität geschaffen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die überkantonale Zusammenführung und Auswertung kantonaler Ermitt  -  lungsergebnisse und Strafverfahren ermöglicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen ViCLAS durch  die der Vereinbarung angeschlossenen Kantone sowie dem Fürstentum Liech  -  tenstein eingesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriff
                            1  ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein auf bestehenden Er  -  mittlungsergebnissen basierendes Analysesystem für Gewalt- und Sexualdelik  -  te,   das   die   Grundlage   für   neue   Ermittlungsansätze   (Tat-Täter-Zusam  -  menhänge beziehungsweise Tat-Tat-Zusammenhänge) bildet. Es dient dazu,  deliktsspezifische Informationen sprachunabhängig auswertbar zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Landrat am 3. März 2011 mit 4/5-Mehr genehmigt. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 5. Mai 2011.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0521
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anwendungsbereich
                            1  ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte oder unbe  -  kannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder internationalen Er  -  mittlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und/oder Umstände erfasst, welche in  Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle Integrität ste  -  hen bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für eine Analyse  und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Tötungsdelikte (inkl. Versuche),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (inkl. Versuche und An  -  tragsdelikte),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hindeu  -  ten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn auf Grund  der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen  ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung und ohne Entziehen von  Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Tierquälerei im Sinn von Art.  26  Absatz  1  Buchstaben  -  schutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (Stand 1. September 2008;  TSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ), wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder  Sexualmotiv auszugehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation, Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundsatz
                            1  Mit dem Betrieb von ViCLAS werden ausschliesslich bestehende Ermittlungs  -  daten aus  kommunalen beziehungsweise kantonalen  polizeilichen Untersu  -  chungen kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsrelevanten In  -  formationen zu den nachfolgenden Bereichen aufgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Angaben über die Täterschaft und ihre Lebenssituation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Angaben über Täter-Opferbeziehung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Täterschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Angaben zu Verletzungen und Todesursachen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Angaben über die Tatorte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Art der verwendeten Waffen und Gegenstände,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  455  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit der Tat und/  oder der Täterschaft stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Absatz  2 ist ebenso anwendbar auf polizeilich ermittelte, jedoch nicht oder  noch nicht gerichtlich beurteilte Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organisation
                            1  Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird durch die Kantonspolizei Bern  als Zentralstelle und als verantwortliche Lizenznehmerin der Royal Canadian  Mounted Police (RCMP) gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fünf regionale Aussenstellen  unterstützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen Vertreterkanton der be  -  stehenden vier Polizeikonkordate sowie die Kantons- oder Stadtpolizei Zürich  besetzt. Die Aussenstellen sind für die Bearbeitung und Analyse der Fälle der  Kantone ihres Konkordates zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Kanton bezeichnet zwei Koordinatoren, welche für den Informations  -  austausch mit den Aussenstellen beziehungsweise der Zentralstelle zuständig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den Lenkungsausschuss  ViCLAS wahrgenommen. Diesem gehören der Chef bzw. Chefin Kriminalabtei  -  lung der Zentralstelle (Vorsitz) und die Chefs bzw. Chefinnen der Kriminalpoli  -  zeien der fünf Aussenstellen an. Der Lenkungsausschuss ist der Konferenz der  kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) rechenschaftspflichtig. Diese übt  die Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Betrieb und Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Informationsaustausch
                            1  Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Art.  3 und 4 bezeichneten  Daten gemäss den Grundsätzen von Art.  8 gegenseitig auszutauschen, in ei  -  nem zentralen System zu speichern sowie elektronisch auszuwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungspartner haben sämtliche ViCLAS-relevanten Daten der ge  -  mäss Art.  5 zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Betriebsbewilligung
                            1  Das Datenbearbeitungssystem wird von der Kantonspolizei Bern für die gan  -  ze Schweiz betrieben. Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird mit der  Betriebsbewilligung   des   Regierungsrates   des   Kantons   Bern   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Absatz 5 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997
                            (PolG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BSG  551.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0521
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Speicherung und Datenpflege
                            1  Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliesslich bei der  Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben ein  Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der Zentralstel  -  le.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Das Recht, den ganzen Datensatz, d.h. auch die Daten der fünf ViCLAS-  Aussenstellen zu mutieren, kommt ausschliesslich der Zentralstelle zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verantwortlichkeit
                            1  Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleis  -  tung der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandanten beziehungsweise  bei der Polizeikommandantin des Kantons Bern. Die ViCLAS-Mitarbeiter und -  Mitarbeiterinnen der Zentralstelle sowie der Aussenstellen sind daneben auch  persönlich für die Einhaltung der Anliegen und Vorgaben des Datenschutzes  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Akteneinsichtsrecht
                            1  Verlangt eine Person nach Massgabe des anwendbaren kantonalen Daten  -  schutzrechts Auskunft oder Einsicht in die von der Polizei über sie bearbeiteten  Daten, ist die zuständige kantonale Polizeibehörde zur Weiterleitung des Ge  -  suchs als Teilgesuch an die zuständige Aussenstelle verpflichtet, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sich aus den bearbeiteten Daten Anhaltspunkte für einen ViCLAS-Eintrag  ergeben oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zulässig, Gesuche um Auskunft und Einsicht unmittelbar an die Aus  -  senstelle oder die Zentralstelle zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zentralstelle behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuchsteller oder der  Gesuchstellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehen für das Auskunfts- und Ein  -  sichtsrecht vor der zuständigen kantonalen Polizeibehörde Einschränkungen,  hat die Zentralstelle diese zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Berichtigung von Daten
                            1  Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die über sie in ViC-  LAS unrichtig erfasst worden sind oder nicht notwendig sind, berichtigt oder  vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Vornahme der Berichtigung zuständig ist die Zentralstelle.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0521
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verfahren und Rechtsschutz
                            1  Die im Zusammenhang mit ViCLAS stehenden Auskunfts- und Berichtigungs  -  gesuche sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vorliegenden Verein  -  barung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche richten sich – soweit die  -  se Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält – nach dem Daten  -  schutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (KDSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständige   Datenaufsichtsstelle   ist   die   Datenaufsichtsstelle   des   Kantons  Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Löschung von Daten
                            1  Die in ViCLAS erfassten Datensätze werden gemäss den nachfolgenden Fris  -  ten gelöscht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die Datensätze werden im Analysesystem grundsätzlich 40 Jahre ab Ein  -  gabe gespeichert. Die Daten werden nach dieser Frist oder nach Ableben  der Tatbeteiligten gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Die Frist kann in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr und in Abspra  -  che mit der betroffenen Polizei auf Antrag der Zentralstelle durch die zu  -  ständige richterliche Behörde des betreffenden Kantons um jeweils fünf  Jahre verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des Fristenlaufs das letzte im  Analysesystem erfasste Delikt massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Der Fristenlauf steht still während dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder  einer stationären Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Die gespeicherten Datensätze über die (mutmassliche) Täterschaft sind  von Amtes wegen zu löschen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  unter Vorbehalt von Buchstabe f nach einem Freispruch bezüglich  der Daten, welche diesen Freispruch betreffen, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  sobald gegen einen (mutmasslich) Tatbeteiligten ein Verdacht defi  -  nitiv ausgeräumt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuldun  -  fähigkeit des Täters, so wird bezüglich der Datenlöschung gemäss den  Grundsätzen von Buchstaben a bis d vorgegangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Daten von Opfern und bei Registrierungen nach Art.  3  Absatz  2  Buchsta  -  be  d überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig von den festgeleg  -  ten Fristen, ob die vorhandenen Daten noch benötigt werden. Alle nicht mehr  benötigten Daten werden im Analysesystem gelöscht. Daten von Opfern kön  -  nen auf Gesuch anonymisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten bezie  -  hungsweise   des  Friststillstands   während  des   Vollzugs  einer   Freiheitsstrafe  oder einer Massnahme zuständig sind, werden durch das kantonale Recht be  -  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BSG  152.04  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kostenregelung
                            1  Die Kantonspolizei Bern trägt sämtliche aus dem Betrieb der Zentralstelle re  -  sultierenden Personal- und Infrastrukturkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebs- und Investitionskosten der Aussenstellen werden durch die an  der jeweiligen Aussenstelle angeschlossenen Kantone oder durch das Polizei  -  konkordat des entsprechenden Aussenstellenstandorts getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anfallende Lizenzkosten sowie vom Lenkungsausschuss beschlossene Aus  -  gaben für systembedingte Erneuerungen und Anschaffungen werden auf die  Vereinbarungspartner proportional zur Einwohnerzahl aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitritt und Kündigung
                            1  Jeder Kanton kann der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Beitritt wird so  -  fort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist  von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein Austritt  hat keinen Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Datenbestand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind an die KKJPD zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vollzug
                            1  Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen Be  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussenstelle gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2.
Art. 17 Inkrafttreten
                            1  Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihm der Kanton Bern sowie mindestens  zwei weitere Kantone beigetreten sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertragspart  -  ner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  In Kraft seit 1. Juli 2011  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0521
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Notifikation an den Bund
                            1  Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidi  -  rektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über die vor  -  liegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Art.  27o RVOV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten  der anderen Vereinbarungspartner zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rechtspflege
                            1  Für allfällige, sich aus der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung  ergebende   Streitigkeiten   zwischen   den   Vereinbarungskantonen   wird   ein  Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schiedsgerichtsinstanz ist der Vorstand der KKJPD.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27.  März 1969 finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für besondere Fälle kann es ein unabhängiges Schiedsgericht einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Übergangsbestimmungen
                            1  Auf die seit der operativen Inbetriebnahme von ViCLAS per Mai 2003 im Ana  -  lysesystem erfassten Daten findet die vorliegende Vereinbarung sinngemässe  Anwendung. Die entsprechenden Daten bleiben gespeichert und dürfen unter  Einhaltung der  in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätze verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Neuerfassung von Daten für Vorkommnisse nach Art.  3, welche sich vor  Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung ereignet haben, ist für Tötungsde  -  likte bis 1978 und für Sexualdelikte bis 1993 möglich, sofern eine ViCLAS-  Relevanz gegeben ist und die Daten in einer verwertbaren Qualität vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Daten, welche nach dem massgeblichen kantonalen Recht bereits gelöscht  sein müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung bereits erfasste Daten sind zu löschen,  wenn sie gemäss den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätzen nicht  neu erfasst werden dürfen. 5 Daten von Vorkommnissen nach Art.  3, welche  sich vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung ereignet haben, dürften nur dann  neu erfasst werden, sofern diese den in dieser Vereinbarung aufgestellten  Grundsätzen nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  172.010.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2009  01.07.2011  Erlass  Erstfassung  GS 37.0521  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  02.04.2009  01.07.2011  Erstfassung  GS 37.0521  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 37.0521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlasstitel:  Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat)   über die  computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der  Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS  -Konkordat)  SGS  -Nr.  700.14  GS  -Nr.  37.521  Erlassdatum     2. April 2009;   Beschluss des Landrats vom  3. März 2011   (LRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010-  224  )  In Kraft seit  1. Juli 2011  > Übersicht Systematische Gesetzessammlung   des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  -  sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden  sind. > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -  Nr.  In Kr  aft seit  Bemerkungen