Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Gesetz  über das öffentliche Beschaffungswesen  vom 24. September 2000 (Stand 1. Januar 2011)  Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 43 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. April  1995  1  )  , Art.  11  Abs.  1  des   Bundesgesetzes  vom   6.  Oktober  1995  über den Binnenmarkt  2  )   und Art. 3 der interkantonalen Vereinbarung vom 25.  November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen  3  )  ,  beschliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug des BGBM sowie der internationalen und  interkantonalen Vereinbarungen über das öffentliche Beschaffungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz hat insbesondere zum Zweck,  a)  den Wettbewerb unter den Anbietenden zu stärken;  b)  den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel zu fördern;  c)  die Gleichbehandlung aller Anbietenden zu gewährleisten;  d)  die Transparenz der Vergabeverfahren sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Diesem Gesetz unterstehen, soweit sie Aufträge erteilen  a)  *  die kantonale Verwaltung und andere Träger von kantonalen Aufga  -  ben, soweit sie keinen kommerziellen oder industriellen Charakter ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  KV (bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Binnenmarktgesetz (BGBM; SR  943.02  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  IVöB (bGS  712.2  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  die Gemeinden, deren Zweckverbände, weitere öffentlich-rechtliche  Anstalten und Körperschaften sowie andere Träger von kommunalen  Aufgaben, soweit sie keinen kommerziellen oder industriellen Charak  -  ter haben.  c)  Unternehmen und Organisationen, die in Wasser-, Energie- und Ver  -  kehrsversorgung sowie Telekommunikation tätig sind, soweit diese in  -  ternationalen und interkantonalen Vereinbarungen unterstehen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf andere Personen, Körperschaften und Organisationen wird dieses Ge  -  setz angewendet, sofern die öffentliche Hand Beiträge leistet, die zusammen  mehr als die Hälfte der Gesamtkosten betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen
                            1  Wer   Aufträge   vergibt,   darf   nur   Anbietende   berücksichtigen,   welche   die  Arbeitsschutzbestimmungen und die Arbeitsbedingungen der allgemeingülti  -  gen Gesamtarbeitsverträge oder beim Fehlen solcher Verträge die orts- und  berufsüblichen Bedingungen gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rechtsschutz
                            1  Gegen anfechtbare Verfügungen der Auftraggeberinnen und Auftraggeber  kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerdeinstanz ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Ober  -  gerichtes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung unter der Voraussetzung  von Art. 17 IVöB  3  )  . Die Beschwerdeinstanz entscheidet innert 10 Tagen nach  Eingang der Beschwerde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Anwendungsbereich   dieses   Gesetzes   kommen   die   Regeln   über   den  Fristenstillstand nicht zur Anwendung.  4  )    In der Rechtsmittelbelehrung ist auf  diese Vorschrift hinzuweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach der interkantonalen Verein  -  barung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15.  März 2001.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. c IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art. 15 Abs. 2 IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vgl. Art. 17 Abs. 2–4 IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Vgl. Art.  15  Abs.  2  bis  IVöB
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anfechtbare Verfügungen
                            1  Als anfechtbare Verfügungen gelten namentlich:  a)  Ausschreibung des Auftrages;  b)  Abbruch des Vergabeverfahrens;  c)  Ausschluss vom Vergabeverfahren;  d)  Auswahl der Teilnahmeberechtigten im selektiven Verfahren;  e)  Aufnahme oder Nichtaufnahme von Anbietenden in ein Verzeichnis  über geeignete Anbieterinnen und Anbieter und Streichung aus dem  Verzeichnis;  f)  Zuschlag oder Widerruf des Zuschlages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfügungen werden mit Ausnahme der Ausschreibung des Auftrages  kurz begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Haftung
                            1  Auftraggeberinnen   und  Auftraggeber   haften   für   Schaden,   den   sie   durch  einen Entscheid verursacht haben und dessen Rechtswidrigkeit vom Ober  -  gericht festgestellt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Haftung ist auf Aufwendungen beschränkt, die den Anbietenden im Zu  -  sammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kompetenzen des Kantonsrates
                            1  Der Kantonsrat kann internationale und interkantonale Vereinbarungen im  Bereich   des   öffentlichen   Beschaffungswesens   abschliessen   sowie   beste  -  hende Vereinbarungen anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat regelt Grundzüge und Verfahren des öffentlichen Beschaf  -  fungswesens durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kompetenzen des Regierungsrates
                            1  Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über den Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann mit Kantonen und Staaten Gegenrechtsvereinba  -  rungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann vorbehältlich besonderer gesetzlicher Bestimmun  -  gen ständig beratenden Kommissionen Vergabekompetenzen übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die   Verordnung   vom   21.  August   1919   über   die   Vergebung   von  Arbeiten  und   Lieferungen   für   den   Staat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    sowie   die   Verordnung   vom   23.   Juni   1998  über den Rechtsschutz im öffentlichen Beschaffungswesen  2  )    werden aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Submissionsordnung (bGS 712.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 712.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  1. Januar 2001 (RRB vom 15. November 2000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2004  01.01.2005  Art. 2 Abs. 1, a)  geändert  884 / 2004, S. 249
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2004  01.01.2005  Art. 2 Abs. 1, b)  geändert  884 / 2004, S. 249
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2004  01.01.2005  Art. 4 Abs. 4  geändert  884 / 2004, S. 249
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2004  01.01.2005  Art. 4 Abs. 5  eingefügt  884 / 2004, S. 249
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2004  01.01.2005  Art. 8 Abs. 3  eingefügt  884 / 2004, S. 249
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2010  01.01.2011  Art. 4 Abs. 2  geändert  1173 / 2010, S. 1124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, a) 14.06.2004 01.01.2005 geändert 884 / 2004, S. 249
Art. 2 Abs. 1, b) 14.06.2004 01.01.2005 geändert 884 / 2004, S. 249
Art. 4 Abs. 2 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124
Art. 4 Abs. 4 14.06.2004 01.01.2005 geändert 884 / 2004, S. 249
Art. 4 Abs. 5 14.06.2004 01.01.2005 eingefügt 884 / 2004, S. 249
Art. 8 Abs. 3 14.06.2004 01.01.2005 eingefügt 884 / 2004, S. 249
                            Anhang: Schwellenwerte und Arten und Wahl des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zu  den  Aufträgen  des  Bauhauptgewerbes  zählen  die  Arbeiten  für  die  tra-  gende Struktur des Bauwerkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu  den  Aufträgen  des  Baunebengewerbes  zählen  die  Arbeiten  für  die  mit  dem  Bauwerk  fest  verbundene  Ausstattung  und  Ausrüstung  des  Bauwerks  sowie die technischen Installationen.  Schwellenwerte und Verfahren im v  on Staatsverträgen nicht erfassten  Bereich  Verfahrensarten           Lieferungen  (Auftragswert CHF)  Dienstleistungen  (Auftragswert CHF)  Bauarbeiten  (Auftragswert CHF)                                                                                                        Baunebengewerbe                                  Bauhauptgewerbe  Freihändige  Vergabe  unter 100 000  unter 150 000  unter 150 000  unter 300 000  Einladungs-  verfahren  unter 250 000  unter 250 000  unter 250 000  unter 500 000  offenes/selektives     ab 250 000  ab 250 000  ab 250 000  ab 500 000