Reglement über die Rückgabe von Gebäuden und Arealen an die Stiftung Kirchengut
                            Reglement über die Rückgabe von Gebäuden und Arealen  an die Stiftung Kirchengut  Vom 13. Dezember 2019 (Stand 1. Januar 2020)  Der Stiftungsrat der Stiftung Kirchengut,  gestützt  auf §  3  Abs.  2   des  Dekrets   vom  8.  Juni  2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    über  die  Stiftung  Kir  -  chengut,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Regelungsbereich
                            1  Dieses Reglement regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Verfahren über  die  Rückgabe von  Gebäuden  und  Arealen  gemäss  §  24b des Dekrets;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Einzelheiten der Kostenerstattung gemäss §  24c des Dekrets;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Verfahren über die Bestimmung der kalkulatorischen Kosten gemäss  §  24d des Dekrets.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gebäude und Areale
                            1  Als Gebäude und Areale gelten die Kirchen und die Pfarrhäuser sowie das  Sigristenhaus   in   Ziefen   mit   den   jeweils   zugehörigen   Nebengebäuden   und  Arealen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Sigristenhaus in Ziefen gelten die Bestimmungen über die Pfarrhäu  -  ser analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gebäude- und Arealwerte
                            1  Als Gebäudeversicherungswert gilt derjenige Wert, der für die fragliche Sache  als Versicherungswert (Neuwert) in der Police der Basellandschaftlichen Ge  -  bäudeversicherung eingetragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 35.0989,  SGS  191.2  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Zeitwert gilt gemäss anerkannter Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   der Neuwert abzüglich der Ent  -  wertung infolge von Alter, Abnutzung, Mängel, Schäden oder anderer Gründe  ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Substanzwert gilt gemäss anerkannter Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   der Zeitwert abzüglich des  Landwerts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rückgabeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Antrag der Kirchgemeinde (§ 24b Abs. 1 Dekret )
                            1  Die Kirchenpflege reicht den Antrag auf Einleitung eines Rückgabeverfahrens  schriftlich beim Stiftungsrat ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kirchenpflege  ist   eingeladen,   die   Kirchgemeindeversammlung   über   die  Einreichung des Antrags sowie laufend über den Verfahrensstand zu informie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Stiftungsrat,   die   Kirchenpflege   und   der   Gemeinderat   der   betroffenen  Einwohnergemeinde erstellen gemeinsam einen Zeitplan für das Rückgabever  -  fahren. Bei Uneinigkeit legt der Regierungsrat den Zeitplan fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anpassung des Beschriebs (§ 24b Abs. 2 Bst. a Dekret )
                            1  Der Stiftungsrat erstellt den Entwurf des an die Rückgabe angepassten Be  -  schriebs und stellt ihn der Kirchenpflege sowie dem Gemeinderat zur Gewäh  -  rung des rechtlichen Gehörs zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Eingang und Verarbeitung der Stellungnahmen verfügt der Stiftungsrat  den angepassten Beschrieb unter Vorbehalt des Zustandekommens der Rück  -  gabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Expertenperson (§ 24d Abs. 1 und Abs. 4 Bst. a Dekret )
                            1  Für die Errechnung der kalkulatorischen Kosten schliesst der Stiftungsrat mit  der  rechtskräftig  bestimmten  Expertenperson einen entsprechenden, schriftli  -  chen Vertrag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Frist, die für die Tragung der Kosten der Expertenperson massgebend ist,  beginnt zu demjenigen Zeitpunkt zu laufen an, an dem der Stiftungsrat deren  Bericht der Kirchgemeinde zustellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Schweizerisches   Schätzerhandbuch,   gemeinsam   herausgegeben   von   der   Schweizerischen   Vereinigung   kantonaler  Grundstücksbewertungsexperten,   von   der   Schweizerischen   Schätzungsexperten-Kammer   und   vom   Schweizerischen  Verband der Immobilienwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Schweizerisches   Schätzerhandbuch,   gemeinsam   herausgegeben   von   der   Schweizerischen   Vereinigung   kantonaler  Grundstücksbewertungsexperten,   von   der   Schweizerischen   Schätzungsexperten-Kammer   und   vom   Schweizerischen  Verband der Immobilienwirtschaft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Ausscheidung der Fremdobjekte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inventar (§ 24b Abs. 2 Bst. b Dekret )
                            1  Aufgrund des Antrags der Kirchenpflege erstellt der Stiftungsrat ein Inventar  über   diejenigen   Objekte   in   der   Kirche,   in   den   zugehörigen   Nebengebäuden  und auf dem zugehörigen Areal, die nicht der Stiftung gehören («Fremdobjek  -  te»).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inventar über Fremdobjekte in der Kirche kann beispielsweise umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Taufstein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Abendmahltisch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Schrank für Abendmahlgeschirr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Kanzel mit Schalldeckel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Sitzbänke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Orgel mit zugehöriger Mechanik und Elektroinstallation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  audiovisuelle Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Aufzugseinrichtung   für   Projektionswand   mit   zugehöriger   Mechanik   und  Elektroinstallation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Glocken   mit   Holzglockenstuhl  und   Läutausrüstung   mit   zugehöriger   Me  -  chanik und Elektroinstallation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Turmuhranlage und Zifferblätter mit zugehöriger Mechanik und Elektroin  -  stallation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inventar über Fremdobjekte in zugehörigen Nebengebäuden kann bei  -  spielsweise umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Katafalk;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  audiovisuelle Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Schränke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Küche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Inventar über Fremdobjekte auf dem zugehörigen Areal kann beispiels  -  weise umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bänke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Brunnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Kunstwerke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Grabsteine;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Einrichtungen für das Bestattungswesen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Verfügung (§ 24b Abs. 3 Dekret )
                            1  Der Stiftungsrat stellt den Entwurf des Inventars über die Fremdobjekte der  Kirchenpflege sowie dem Gemeinderat zur Gewährung des rechtlichen Gehörs  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Eingang und Verarbeitung der Stellungnahmen verfügt der Stiftungsrat  das Inventar über die Fremdobjekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Umsetzung des Inventars
                            1  Der Stiftungsrat und die Kirchenpflege bzw. der Gemeinderat legen aufgrund  des rechtskräftigen Inventars über die Fremdobjekte gemeinsam fest, welche  Fremdobjekte aus der Kirche, aus den Nebengebäuden sowie vom Areal ent  -  fernt werden und welche darin bzw. darauf unter welchen Konditionen belas  -  sen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Uneinigkeit erlässt der Stiftungsrat eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Kostenerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Berechnung
                            1  Die Kostenerstattung für eine zurückgegebene Kirche umfasst die Hälfte der  aufgelaufenen, kalkulatorischen Kosten für nicht durchgeführte Unterhalts- und  Renovationsmassnahmen an der Kirche, an den zugehörigen Nebengebäuden  und am zugehörigen Areal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kalkulatorischen Kosten entsprechen der Summe folgender Differenzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Differenz zwischen dem Gebäudeversicherungswert der Kirche abzüglich  des   Gebäudeversicherungswerts   der   Innenausbauten,   die   durch   die  Kirchgemeinde finanziert worden sind, und dem Substanzwert der Kirche  abzüglich des Zeitwerts der Innenausbauten, die von der Kirchgemeinde  finanziert worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Differenz zwischen dem Gebäudeversicherungswert der Nebengebäude  abzüglich   des   Gebäudeversicherungswerts   der   Innenausbauten,   die  durch die Kirchgemeinde finanziert worden sind, und dem Substanzwert  der Nebengebäude abzüglich des Zeitwerts der Innenausbauten, die von  der Kirchgemeinde finanziert worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Differenz zwischen dem Gebäudeversicherungswert der baulichen Objek  -  te   auf   dem   Areal   abzüglich   des   Gebäudeversicherungswerts   der   bauli  -  chen Ergänzungen daran, die durch die Kirchgemeinde finanziert worden  sind, und dem Substanzwert der baulichen Objekte auf dem Areal abzüg  -  lich des Zeitwerts der baulichen Ergänzungen daran, die von der Kirchge  -  meinde finanziert worden sind.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Pfarrhäuser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Ausscheidung der Fremdobjekte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Inventar (§ 24b Abs. 2 Bst. b Dekret )
                            1  Aufgrund des Antrags der Kirchenpflege erstellt der Stiftungsrat ein Inventar  über   diejenigen   Objekte   im   Pfarrhaus,   in   den   zugehörigen   Nebengebäuden  und auf dem zugehörigen Areal, die nicht der Stiftung gehören («Fremdobjek  -  te»).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inventar über Fremdobjekte im Pfarrhaus kann beispielsweise umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Küche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Schränke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Truhen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Tresor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Bilder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Wappenscheiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inventar über Fremdobjekte in zugehörigen Nebengebäuden kann bei  -  spielsweise umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Einrichtungen für das Bestattungswesen wie z.B. Katafalk;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Küche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Schränke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Truhen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Klavier;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Orgel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Bilder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Inventar über Fremdobjekte auf dem zugehörigen Areal kann beispiels  -  weise umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Brunnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kunstwerke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Leichtbauwände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Garteneinrichtungen wie. z.B. Sonnenschirm;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Grill.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Verfügung (§ 24b Abs. 3 Dekret )
                            1  Der Stiftungsrat stellt den Entwurf des Inventars über die Fremdobjekte der  Kirchenpflege   sowie   gegebenenfalls   dem   Gemeinderat   zur   Gewährung   des  rechtlichen Gehörs zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Eingang und Verarbeitung der Stellungnahme verfügt der Stiftungsrat  das Inventar über die Fremdobjekte.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.085
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Umsetzung des Inventars
                            1  Der Stiftungsrat und die Kirchenpflege legen aufgrund des rechtskräftigen In  -  ventars über die Fremdobjekte gemeinsam fest, welche Fremdobjekte aus dem  Pfarrhaus, aus den Nebengebäuden sowie vom Areal entfernt werden und wel  -  che darin bzw. darauf unter welchen Konditionen belassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Uneinigkeit erlässt der Stiftungsrat eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Kostenerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Berechnung
                            1  Die Kostenerstattung für ein zurückgegebenes Pfarrhaus umfasst die Hälfte  der aufgelaufenen, kalkulatorischen Kosten für nicht durchgeführte Unterhalts-  und   Renovationsmassnahmen   am Pfarrhaus,   an   den   zugehörigen   Nebenge  -  bäuden und am zugehörigen Areal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kalkulatorischen Kosten entsprechen der Summe folgender Differenzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Differenz zwischen dem Gebäudeversicherungswert des Pfarrhauses ab  -  züglich des Gebäudeversicherungswerts der Innenausbauten, die durch  die   Kirchgemeinde   finanziert   worden   sind,   und   dem   Substanzwert   des  Pfarrhauses   abzüglich   des   Zeitwerts   der   Innenausbauten,   die   von   der  Kirchgemeinde finanziert worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Differenz zwischen dem Gebäudeversicherungswert der Nebengebäude  abzüglich   des   Gebäudeversicherungswerts   der   Innenausbauten,   die  durch die Kirchgemeinde finanziert worden sind, und dem Substanzwert  der Nebengebäude abzüglich des Zeitwerts der Innenausbauten, die von  der Kirchgemeinde finanziert worden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Differenz zwischen dem Gebäudeversicherungswert der baulichen Objek  -  te   auf   dem   Areal   abzüglich   des   Gebäudeversicherungswerts   der   bauli  -  chen Ergänzungen daran, die durch die Kirchgemeinde finanziert worden  sind, und dem Substanzwert der baulichen Objekte auf dem Areal abzüg  -  lich des Zeitwerts der baulichen Ergänzungen daran, die von der Kirchge  -  meinde finanziert worden sind.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2019  01.01.2020  Erlass  Erstfassung  GS 2019.085  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  13.12.2019  01.01.2020  Erstfassung  GS 2019.085  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.085