Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
                            GS 105, 61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einführungsgesetz zur Schweizerischen  Zivilprozessordnung (EG ZPO)  Vom 10. März 2010 (Stand 1. Januar 2018)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt  auf  die  Schweizerische  Zivilprozessordnung  (Zivi  lprozessordnung,  ZPO) vom 19. Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und Artikel 87 und 89 der Verfassung des  Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi  erungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. Dezember 2009 (RRB Nr. 2009/2466)
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Gegenstand
                            1   Dieses Gesetz enthält die Ausführungsbestimmungen zu  r Schweizerischen  Zivilprozessordnung (ZPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es regelt die Zuständigkeiten der Gerichtsbehörden   und enthält Ausfüh-  rungsbestimmungen zum Verfahren, zu den Kosten und Ent  schädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer kanton  aler Gesetze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Organisation  und  Führung  der  Gerichtsbehörden  i  st  im  Gesetz  über  die Gerichtsorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1   Die  Bestimmungen  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnu  ng  und  dieses  Gesetzes  gelten  auch  für  Verfahren  in  Anwendung  des  k  antonalen  Zivil-  rechts, unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bes  timmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Sachliche Zuständigkeit der
                            Schlichtungsbehörden und der Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sachliche Zuständigkeit
                            1   Die  Zivilrechtspflege  wird  durch  die  Friedensrichter    und  Friedensrichte-  rinnen, die kantonale Schlichtungsbehörde für Gleich  stellung von Frau und  Mann,  die  Schlichtungsbehörden  für  Miet-  und  Pachtver  hältnisse,  die  Amtsgerichtspräsidenten und Amtsgerichtspräsidentin  nen, die Amtsgerich-  te, das Obergericht und die Schiedsgerichte ausgeübt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )     BGS  125.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  sachliche  Zuständigkeit  richtet  sich  nach  dem  Gesetz  über  die  Ge-  richtsorganisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Richteramt  Solothurn-Lebern  beurteilt  unabhängig    vom  Streitwert  erstinstanzlich zivilrechtliche Ansprüche gegen den Kan  ton Solothurn (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 1 Bst. d ZPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 4 1. Urteilsberatungen und Abstimmungen
                            1   Die Urteilsberatungen und Abstimmungen des Gericht  s sind nicht öffent-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist  das  Gericht  über  die  Urteilserwägungen  nicht  e  inig,  ist  auch  über sie  abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin   hat beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 2. Aktenführung, Protokollierung und Rechtskra ftbescheinigung
                            1   Für jedes Verfahren wird ein Aktenheft geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin   bzw. der Protokollfüh-  rer oder die Protokollführerin führt das Protokoll.   Der Friedensrichter oder  die Friedensrichterin führt selbst Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie stellen die Bescheinigung über die Rechtskraft  eines Urteils aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            bis  *  2  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Unterzeichnung der gerichtlichen Entscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gerichtliche Entscheide werden wie folgt unterzeich  net:  a)  Endentscheide  sowie  Zwischenentscheide  gemäss  Ar  tikel  237  ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  :  von einem Mitglied des Gerichts und vom Gerichtsschre  iber oder von  der Gerichtsschreiberin;  b)  andere Entscheide, wie verfahrensleitende Verfügu  ngen: von einem  Mitglied des Gerichts oder von einem Gerichtsschreib  er oder von ei-  ner Gerichtsschreiberin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 3. Summarisches Verfahren
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In folgenden Fällen gilt das summarische Verfahren g  emäss ZPO:  a)  Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Losbildung bei der Erbteilung (Art. 611 Abs. 2);
2. Anordnung der Art der Versteigerung von Erbschaft ssachen
                            (Art. 612 Abs. 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Anordnung der Inventaraufnahme bei der Nutzniessun g
                            (Art. 763);
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Hinterlegung von geschuldeten Beträgen durch den Grund-
                            pfandschuldner (Art. 861 Abs. 2);
                        
                        
                    
                    
                    
                5.* ...
6. Berichtigung von Grundbucheintragungen (Art. 977) .
                            1  )     BGS  125.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  272  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     Die Aufzählungen wurden gemäss RRB 2010/980 vom 1. J  uni 2010 angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )     SR  210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  b)  Obligationenrecht (OR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  :
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Sicherheitsleistung bei der Schuldübernahme (Art. 175 Abs. 3);
2. Anordnung der Untersuchung des Tieres bei Gewähr smängeln
                            (Art. 202 Abs. 1);
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Feststellung des Tatbestandes und Anordnung betre ffend den
                            Verkauf  bei  Bemängelung  übersandter  Sachen  (Art.  204  Abs. 2 und 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Ermächtigung eines Ehegatten oder eines Partners bzw. einer
                            Partnerin zur Wohnungskündigung (Art. 266m Abs. 2 un  d 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Anordnung betreffend Feststellung des Tatbestande s und den
                            Verkauf von Kommissionsgütern (Art. 427 Abs. 1 und 3)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Anordnung betreffend die Versteigerung von Kommis sions-
                            gütern (Art. 435);
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Anordnung betreffend Festsetzung des Tatbestandes, den
                            Verkauf und die Hinterlegung von Frachtgütern (Art. 44  4 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, 445 und 453 Abs. 1);
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kraftloserklärung von Wertpapieren (Art. 971, 972, 977, 982
                            bis 988, 1072 bis 1080, 1098, 1143 Ziff. 19).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 4. Instruktionsrichter und Instruktionsrichter innen
                            1   Vorsitz  hat  der  Instruktionsrichter  oder  die  Instruk  tionsrichterin.  In  Ver-  fahren vor dem Obergericht gilt § 34 des Gesetzes üb  er die Gerichtsorgani-  sation (GO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  oder  sie  leitet  den  Schriftenwechsel,  bereitet  d  as  Verfahren  vor  und  entscheidet in den folgenden Fällen:  a)  Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädig  ung (Art. 99 ZPO);  b)  vorsorgliche     Beweisführung     bei     hängigem     Hauptproze  ss  (Art. 158 ZPO);  c)  alle  Angelegenheiten,  die  gemäss  Artikel  248  ff.    ZPO  im  summari-  schen Verfahren zu behandeln sind, bei hängigem Haupt  prozess.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fällt ein Verfahren vor dem Instruktionsrichter oder  der Instruktionsrich-  terin infolge von Vergleich, Klageanerkennung, Klagerüc  kzug oder Gegen-  standslosigkeit dahin, schreibt er oder sie das Verf  ahren ab und liquidiert  nach Anhörung der Parteien die darauf entfallenden  Kosten (Art. 241/242  ZPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 5. Unentgeltliche Rechtspflege
                            a) Zuständigkeit zum Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In hängigen Verfahren entscheidet das befasste Geri  cht über die Gewäh-  rung und den Entzug der unentgeltlichen Rechtspfleg  e. Ist zur Beurteilung  eines Verfahrens eine Kollegialbehörde zuständig, ent  scheidet der Instruk-  tionsrichter oder die Instruktionsrichterin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vor  Eintritt  der  Rechtshängigkeit  entscheidet  das  G  ericht,  das  in  der  Hauptsache zuständig wäre, über die Gewährung und de  n Entzug der un-  entgeltlichen  Rechtspflege  unter  Vorbehalt  abweichen  der  gesetzlicher  Bestimmungen. Ist zur Beurteilung eines Verfahrens ei  ne Kollegialbehörde  zuständig,  entscheidet  der  Instruktionsrichter  oder  die  Instruktionsrichte-  rin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     BGS  125.12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In  Angelegenheiten,  in  welchen  die  ZPO  ein  Schlicht  ungsverfahren  vor-  sieht,  ist  die  entsprechende  Schlichtungsbehörde  fü  r  die  Gewährung  und  den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege auch vor   Eintritt der Rechts-  hängigkeit zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 b) Unentgeltlicher Rechtsbeistand
                            1   Als unentgeltlicher Rechtsbeistand können nur Anwä  lte und Anwältinnen  bestellt  werden,  die  zur  Parteivertretung  berechtigt  sind.  Anwälte  und  Anwältinnen,  die  im  Anwaltsregister  eines  anderen  Ka  ntons  eingetragen  sind, nur unter der Voraussetzung, dass der Kanton Geg  enrecht hält. Hat  die  Partei  nicht  selber  eine  solche  Anwältin  oder  e  inen  solchen  Anwalt  bezeichnet, so wird ihr ein Rechtsbeistand aus den R  eihen der im kantona-  len Anwaltsregister eingetragenen Anwälte und Anwäl  tinnen zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  im  kantonalen  Anwaltsregister  eingetragenen  An  wälte  und  Anwäl-  tinnen  sind  verpflichtet,  die  Rechtsvertretung  als  un  entgeltlicher  Rechts-  beistand zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Anwälte  und  Anwältinnen,  die  den  unentgeltlich  en  Rechtsbeistand  ausüben,  müssen  sich  mit  der  vom  Gericht  festgesetzte  n  Entschädigung  begnügen  und  dürfen  keine  Kostenvorschüsse  von  ihrer  P  artei  entgegen-  nehmen, es sei denn, dass die Bewilligung des unent  geltlichen Rechtsbei-  stands sich nicht auf das ganze Verfahren erstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 c) Festsetzung der Entschädigung des unentgeltl ichen Rechtsbei-
                            stands
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  zuständige  Gericht  setzt  die  Entschädigung  des  u  nentgeltlichen  Rechtsbeistands nach dem Gebührentarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird  nach  Gewährung  der  unentgeltlichen  Rechtspfle  ge  auf  die  Einrei-  chung  einer  Klage  verzichtet,  setzt  das  Gericht,  das  di  e  unentgeltliche  Rechtspflege bewilligt hat, die Entschädigung des u  nentgeltlichen Rechts-  beistands  nur  fest,  wenn  dieser  innert  Jahresfrist  seit  Bestellung  darum  nachsucht. Gerichtskosten werden keine erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 d) Ausfallhaftung
                            1   Sind  die  Voraussetzungen  von  Artikel  122  Absatz  2  ZPO    erfüllt,  so  ent-  schädigt  der  Staat  den  unentgeltlichen  Rechtsbeistan  d  der  obsiegenden  Partei  zum  Stundenansatz  nach  dem  Gebührentarif.  Diese   Ausfallhaftung  ist befristet auf zwei Jahre seit Rechtskraft des Ur  teils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Gericht  setzt  die  Entschädigung,  die  nach  Absat  z  1  durch  den  Staat  auszahlbar ist, gleichzeitig mit der Parteientschädig  ung im Urteil fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 e) Nachzahlungspflicht / Verfahren
                            1   Die  Partei,  der  die  unentgeltliche  Rechtspflege  ge  währt  wurde,  ist  ge-  genüber  dem  unentgeltlichen  Rechtsbeistand  und  gege  nüber  dem  Staat  unter  der  Voraussetzung  von  Artikel  123  ZPO  zur  Nachzahl  ung  verpflich-  tet. Das Gericht weist im Urteil auf diese Nachzahlu  ngspflicht hin und stellt  das Urteilsdispositiv dem zuständigen Departement zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement macht die Forderung des St  aates auf Nach-  zahlung mittels Verfügung geltend. Gegen die Verfügun  g kann innert 10  Tagen  seit  Zustellung  Beschwerde  beim  Verwaltungsger  icht  eingereicht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     BGS  615.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 f) Vor dem Friedensrichter oder der Friedensrich terin
                            1   Im  Verfahren  vor  dem  Friedensrichter  oder  der  Friedens  richterin  gelten  die  vorstehenden  Bestimmungen  zur  unentgeltlichen  Re  chtspflege  sinn-  gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Gemeinderat  macht  die  Forderung  der  Gemeinde  au  f  Nachzahlung  mittels  Verfügung  geltend.  Gegen  die  Verfügung  kann  i  nnert  10  Tagen  seit Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht e  ingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  sich  aus  der  unentgeltlichen  Rechtspflege  erge  benden  Kosten  trägt  die  Gemeinde,  soweit  sie  in  Verfahren  vor  dem  Friedens  richter  oder  der  Friedensrichterin anfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 6. Unentgeltliche Mediation
                            1   Das mit dem Verfahren befasste Gericht entscheidet  über das Gesuch um  eine unentgeltliche Mediation in kindesrechtlichen  Angelegenheiten nicht  vermögensrechtlicher  Art  (Art.  218  Abs.  2  ZPO).  Ist  das  Verfahren  beim  Obergericht hängig, ist der Instruktionsrichter ode  r die Instruktionsrichte-  rin dafür zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das mit dem Verfahren befasste Gericht prüft die Vor  aussetzung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 218 Absatz 2 Buchstabe a ZPO, wobei es die Vo rschriften über die
                            unentgeltliche  Rechtspflege  sinngemäss  anwendet  (Ar  t.  117–123  ZPO).  Es  gibt  beim  Vorliegen  der  entsprechenden  Voraussetzungen    zudem  die  Empfehlung gemäss Artikel 218 Absatz 2 Buchstabe b Z  PO ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 7. Gebührentarif
                            1   Die Gebühren der Zivilgerichte richten sich nach de  m Gebührentarif.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Weitere Vorschriften
§ 16 1. Anzahl Eingaben
                            1   Alle  Eingaben  an  die  Gerichte  sind  in  je  einer  Aus  fertigung  für  das  Ge-  richt und jede Gegenpartei einzureichen. Haben mehre  re Kläger bzw. Klä-  gerinnen oder Beklagte den gleichen Vertreter oder d  ie gleiche Vertreterin  bestellt, so genügt für sie eine Ausfertigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der elektronische Rechtsverkehr bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 2. Mitteilung der Urteile
                            1   Das Obergericht erlässt eine Weisung über die Mitt  eilung von Urteilen an  Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 3. Aktenherausgabe
                            1  Anwältinnen,  die  im  Anwaltsregister  eingetragen  sin  d,  herausgegeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  die  Rückgabe  ist  eine  angemessene  Frist  anzusetzen  .  Wird  sie  nicht  eingehalten,  so  kann  zukünftig  die  Herausgabe  von  Akt  en  verweigert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Parteien werden über den Eingang von Akten und  Belegen orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 4. Publikation gerichtlicher Urteile
                            1   Publikationsorgan bei gerichtlichen Verboten gemäss   Artikel 259 ZPO ist  der regionale Amtsanzeiger.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 5. Vollstreckungs- und Inkassohilfe
                            1   Der zuständige Vorsteher oder die zuständige Vorstehe  rin des Oberamts  hilft in den gesetzlich vorgesehenen Fällen beim Voll  streckungsvollzug und  beim Inkasso. Er oder sie ist die für den Vollzug der   gerichtlichen Vollstre-  ckungsentscheide  zuständige  Behörde  gemäss  Artikel  3  43  Absatz  3  ZPO,  sofern  gerichtlich  nichts  anderes  angeordnet  wird.  In  dieser  Funktion  ko-  ordiniert er oder sie die Arbeiten der erforderlich  en Stellen, insbesondere  von  Polizei,  Sozialämtern,  Ärzten  und  Ärztinnen  (fürsorge  rische  Unter-  bringungen) oder Tierheimen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 6. Rechtshilfe
                            1   Rechtshilfehandlungen auf Ersuchen ausländischer G  erichte richten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 des Bundesgesetzes über das Internationa le Privatrecht (IPRG)
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Besorgung  der  Rechtshilfegesuche  kann  der  Geri  chtspräsident  oder  die  Gerichtspräsidentin  unter  seiner  bzw.  ihrer  Veran  twortung  dem  Ge-  richtsschreiber, der Gerichtsschreiberin oder einem   Mitarbeiter oder einer  Mitarbeiterin  mit  entsprechender  Ausbildung  übertra  gen.  Ergeben  sich  Nachteile  aus  der  Übertragung,  so  kann  das  Obergeri  cht  diese  aufheben  oder einschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Zustellungen ins Ausland gelten allfällige Staat  sverträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Verkehr mit dem Bundesrat, mit Regierungen ande  rer Kantone oder  fremder Staaten wird, vorbehältlich besonderer Staatsve  rträge, durch den  Regierungsrat vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 7. Sonntage und Feiertage*
                            1   An Sonntagen und an vom Bundesrecht oder vom kantona  len Recht an-  erkannten Feiertagen sollen keine Verhandlungen statt  finden.*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Fristbestimmung gemäss Artikel 142 ZPO gelte  n als vom kantona-  len  Recht  anerkannte  Feiertage:  Neujahr,  der  2.  Janu  ar,  Karfreitag,  der  Ostermontag, Auffahrt, der Pfingstmontag, der 1. Ma  i, Fronleichnam, Ma-  riä Himmelfahrt, Allerheiligen, der 25. und der 26.   Dezember.*
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 8. Pilotprojekte
                            1   Der  Regierungsrat  kann  auf  dem  Verordnungsweg  Besti  mmungen  über  die Durchführung von Pilotprojekten erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 24 1. Anwendbarkeit des neuen Rechts
                            1   Die  Regeln  der  ZPO  und  des  vorliegenden  Erlasses  ge  lten  grundsätzlich  sofort ab deren Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  Prozesse,  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  der  bei  den  Gesetze  gemäss  Absatz 1 bereits hängig sind, gelten die Artikel 404  -407 ZPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  291  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Obergericht  ist  ermächtigt,  die  zur  Anwendung  d  ieses  Gesetzes  er-  forderlichen  Weisungen  zu  erlassen.  Es  entscheidet  w  eiter  über  allfällige  Anstände über die Anwendung des alten oder neuen Re  chts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 2. Aufhebung und Entfernung von Erlassen
                            1   Folgende Erlasse werden aufgehoben:  a)  Zivilprozessordnung vom 11. September 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ;  b)  Gesetz über die Arbeitsgerichte vom 20. Mai 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ;  c)  Beschluss vom 5. Dezember 1976 betreffend Beitritt   zum Konkordat  über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivi  lsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ;  d)  Beschluss vom 6. Juni 1971 betreffend Beitritt zum   Konkordat über  die Schiedsgerichtsbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ;  e)  Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Solothur  n zum  Konkor-  dat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicher  heitsleistung  für die Prozesskosten vom 10. Dezember 1901
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ;  f)  Beschluss vom 20. Mai 1979 betreffend Beitritt zum   Konkordat über  die Vollstreckung von Zivilurteilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  ;  g)  Beschluss vom 24. September 1972 betreffend Beitri  tt zum Konkor-  dat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur   Vollstreckung  öffentlich-rechtlicher Ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  ;  h)  Einführungsverordnung  zum  Bundesgesetz  über  das  Int  ernationale  Privatrecht vom 26. April 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Folgende Erlasse werden aus der Gesetzessammlung ent  fernt:  a)  Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechts  hilfe in Zivilsa-  chen vom 26. April und 8./9. November 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  ;  b)  Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. M  ärz 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  ;  c)  Konkordat über die Befreiung von der Verpflichtung  zur Sicherheits-  leistung für die Prozesskosten vom 10. Dezember 1901
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  ;  d)  Konkordat  über  die  Vollstreckung  von  Zivilurteilen  vo  m  10.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  ;  e)  Konkordat  über  die  Gewährung  gegenseitiger  Rechts  hilfe  zur  Voll-  streckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 15./1  6. April und 13.  Oktober 1970, 28. Oktober 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     GS 83, 25 (BGS 221.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     GS 86, 152 (BGS 125.61).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )     GS 87, 155 (BGS 225.32).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )     GS 85, 581(BGS 225.42).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )     GS 64, 182 (BGS 225.62).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )     GS 88, 98 (BGS 232.32).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )     GS 85, 938 (BGS 232.52).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )     GS 91, 328 (BGS 219.1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )     GS 87, 156 (BGS 225.31).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )    GS 85, 583 (BGS 225.41).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )    GS 64, 182 (BGS 225.61).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )    GS 88, 99 (BGS 232.31).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )    GS 85, 939 (BGS 232.51).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 3. Inkrafttreten
                            1   Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referen  dum.  Die Referendumsfrist ist am 2. Juli 2010 unbenutzt a  bgelaufen.  Inkrafttreten am 1. Januar 2011.  Publiziert im Amtsblatt vom 5. November 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                27.08.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 1, a),
5.
                            aufgehoben     GS 2011, 19
                        
                        
                    
                    
                    
                12.11.2014 01.03.2015 § 22 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2014, 63
                        
                        
                    
                    
                    
                12.11.2014 01.03.2015 § 22 Abs. 1 geändert GS 2014, 63
12.11.2014 01.03.2015 § 22 Abs. 2 geändert GS 2014, 63
05.07.2017 01.01.2018 § 5
                            bis  eingefügt  GS 2017, 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttre  ten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 36
§ 6 Abs. 1, a),
5.
27.08.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 19
§ 22 12.11.2014 01.03.2015 Sachüberschrift
                            geändert  GS 2014, 63