Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen
                            zession betrieben werden;  Grundsatz  Verwendung  Unte  r  stellung  Steuerbefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Berechnung der Steuer erfolgt nach Motorenleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die jährliche Steuer beträgt  a)    für Wasserfahrzeuge mit Motor  Grundtaxe                                                                           60                                                                           Fr.  Zuschlag für je volle oder angebrochene 1000 W  des Motors, ausgenommen beim 2-Takt-Motor,  4 Fr.  beim 2-Takt-Motor  6 Fr.  b)    Kollektivbetriebsbewilligung für Bootsbauer und Händ-  ler:  Grundtaxe  100 Fr.  Zuschlag für je volle oder angebrochene 1000 W der  in der Kollektivbetriebsbewilligung aufgeführten  Motorenleistung gemäss lit. a).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Wenn ein Halter mit der Entrichtung der Steuer im Rückstand ist,
                            kann die Betriebsbewilligung verweigert oder entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Der Regierungsrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes eine Ver-
                            ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder  gegen Vollzugsvorschriften werden mit Busse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Untersuchung  und  Beurteilung  erfolgt  durch  das  Baudeparte-  ment
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk, auf einen vom
                            Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Es ist im Amts-  blatt  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    und  in  die  kantonale  Gesetzessammlung  aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Fassung gemäss V vom 3. Januar 2001, in Kraft getreten am 1. Ja-  nuar 2001 (Amtsblatt 2001, S. 68)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   In Kraft getreten am 1. Januar 1986 (Amtsblatt 1985, S. 1067).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Amtsblatt 1985, S. 1065.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Fassung gemäss G vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2006, S. 913, S. 1545).  Steue  r  -  berechnung  Verzugsfolgen  Vollziehungs-  verordnung  Strafbestim-  mungen  Inkrafttreten