Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und Aufsicht in der Gesundheitsversorgung
                            Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und  Basel-Landschaft betreffend Planung, Regulation und  Aufsicht in der Gesundheitsversorgung  Vom 6. Februar 2018 (Stand 1. Juli 2019)  Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft schliessen,  gestützt auf §  3 sowie §  27 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.  März 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und §  64  Abs.  1  lit.  a sowie Abs.  2, §  80  Abs.  3, §  110  Abs.  3  und §  111  Abs.  2 und 4 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  folgenden Vertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Parteien und Regelungsgegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Vertragsparteien
                            1  Dieser Staatsvertrag wird zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-  Landschaft (Vereinbarungskantone) abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle aus dieser Vereinbarung erwachsenden Rechte und Pflichten werden  partnerschaftlich wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zweck
                            1  Die Vereinbarungskantone regeln im Interesse einer bedarfsgerechten, quali  -  tativ   hochstehenden   und   wirtschaftlichen   medizinischen   Versorgung   die  gemeinsame Ausgestaltung der künftigen Planung, Regulation und Aufsicht im  Bereich der Gesundheitsversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dies ermöglicht die gezielte Nutzung der Planungssynergien und schafft Vor  -  aussetzungen für eine Dämpfung des Anstiegs der Gesundheitskosten sowie  der Prämien der obligatorischen Krankenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  111.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 29.276, SGS  100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gegenstand der gemeinsamen Planung, Regulation und Auf -
                            sicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die gemeinsame Planung, Regulation und Aufsicht umfasst insbesondere  das stationäre und ambulante Angebot in den Bereichen Akutsomatik, Rehabi  -  litation und Psychiatrie (inklusive Tageskliniken und Ambulatorien), das Ret  -  tungswesen und die Ausbildungsverpflichtungen im Bereich der nichtuniversi  -  tären Gesundheitsberufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Mittelpunkt der Planung steht der Versorgungsbedarf der Bevölkerung der  Vereinbarungskantone. Auf der Grundlage der Auswertungen zum Bedarf stre  -  ben die Vereinbarungskantone den Erlass von gleichlautenden Spitallisten so  -  wie eine Koordination der Gemeinwirtschaftlichen Leistungen (GWL) und wei  -  terer thematischer Schwerpunkte der Planung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gemeinsame Regulation und Aufsicht schafft die Rahmenbedingungen für  eine bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Koordination und Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Koordination der Planung, Regulation und Aufsicht
                            1  Die Vereinbarungskantone streben mit der gemeinsamen Planung, Regulati  -  on und Aufsicht der Gesundheitsversorgung insbesondere folgende Ziele an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Planung einer effektiven und effizienten Versorgung im ambulanten und  stationären Bereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Konzentration und Koordination von medizinischen Leistungen zur Si  -  cherstellung der notwendigen Qualität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Vermeidung von medizinischer Über-, Unter- und Fehlversorgung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  medizinisch sinnvolle und effiziente Abgrenzung zwischen ambulanten  und stationären Behandlungsmethoden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Gleichbehandlung von privaten und öffentlichen Leistungserbringern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Sicherung von versorgungsrelevanten Angeboten für die Aus- und Wei  -  terbildung in den Gesundheitsberufen sowie für die universitäre Lehre  und Forschung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Sicherung von versorgungsrelevanten Angeboten im Rettungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Umsetzung der koordinierten Planung, Regulation und Aufsicht umfasst  insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  gemeinsame Durchführung der Bedarfsanalyse im stationären und ambu  -  lanten Bereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  gemeinsame Erarbeitung und Anwendung von einheitlichen, verbindli  -  chen und transparenten Kriterien für Regulierungsmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  gemeinsame Erarbeitung und Anwendung von einheitlichen, verbindli  -  chen und transparenten Kriterien für die Aufnahme auf die Spitalliste und  die Vergabe von Leistungsaufträgen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  gemeinsame Erarbeitung und Anwendung von einheitlichen, verbindli  -  chen und transparenten Qualitätsstandards;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  gemeinsame Erarbeitung und Anwendung von einheitlichen, verbindli  -  chen und transparenten Kriterien für die Vergabe von Betriebsbewilligun  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Koordination der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Tarifverfahren nach dem  Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18.  März  1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Harmonisierung der Kriterien für die Ausrichtung der GWL;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Harmonisierung der Kriterien für die Aus- und Weiterbildung in den Ge  -  sundheitsberufen sowie für die universitäre Lehre und Forschung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Koordination von versorgungsrelevanten Angeboten im Rettungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungskantone stellen durch eine zweckmässige Steuerung si  -  cher, dass die im Rahmen von Abs.  1 und 2 eingesetzten kantonalen Mittel op  -  timal wirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Informationserhebung und Informationsaustausch
                            1  Die Vereinbarungskantone erheben die für eine wirksame Koordination not  -  wendigen Informationen und tauschen diese untereinander aus. Die ausge  -  tauschten Informationen sind so weit als möglich zu anonymisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Durchführung
                            1  Die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone ergreifen gemeinsam  die für die Durchführung erforderlichen Massnahmen und erlassen die entspre  -  chenden Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation und Verfahren der interkantonalen Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Versorgungsplanungsbericht
                            1  Das zuständige Departement und die zuständige Direktion erarbeiten einen  gemeinsamen Versorgungsplanungsbericht. Dieser analysiert das stationäre  und   ambulante   Angebot   in   den   Bereichen   Akutsomatik,   Rehabilitation,  Psychiatrie, Rettungswesen und Gesundheitsberufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Versorgungsplanungsbericht   dient   den   Vereinbarungskantonen   als  Grundlage für die künftigen Spitallisten und weitere planerische Massnahmen  auf Versorgungsebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Publikation des Versorgungsplanungsberichts erfolgt in der Regel alle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  832.10  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Fachkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufgaben
                            1  Die Vereinbarungskantone setzen eine Fachkommission ein, welche bei an  -  stehenden wesentlichen Änderungen der Spitallisten oder weiteren planeri  -  schen Massnahmen, die Beschlüsse der Regierungsräte erfordern, eine Stel  -  lungnahme zuhanden der Regierungen der Vereinbarungskantone erarbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachkommission unterstützt auf Anfrage das zuständige Departement  und die zuständige Direktion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und gibt Empfeh  -  lungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Wahl und Zusammensetzung
                            1  Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident der Fachkommission  werden von den Regierungen der Vereinbarungskantone durch gleichlautende  Beschlüsse für die Dauer von 4  Jahren gewählt. Personen der Fachkommissi  -  on können wiedergewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Fachkommission nehmen 7 Personen mit Kenntnissen des schweizeri  -  schen Gesundheitswesens Einsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachkommission kann weitere Fachpersonen anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Einberufung und Geschäftsreglement
                            1  Die Fachkommission wird im Rahmen ihrer Aufgaben gemäss §  8 durch das  zuständige Departement und die zuständige Direktion einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement und die zuständige Direktion sind verantwortlich  für den Erlass und die Änderungen des Geschäftsreglements der Fachkommis  -  sion. Dieses regelt die Einzelheiten zur Organisation, Arbeitsweise, Beschluss  -  fassung und Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Datenbearbeitung und Informationszugang
                            1  Auf die Bearbeitung von Personendaten durch die Fachkommission ist das  Gesetz über die Information und den Datenschutz des Kantons Basel-Stadt  (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 9.  Juni  2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )    anwendbar.  Die datenschutzrechtliche Aufsicht nimmt die oder der Datenschutzbeauftragte  des Kantons Basel-Stadt wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche um Zugang zu bei der Fachkommission vorhandenen Informationen  können beim zuständigen Departement oder der zuständigen Direktion oder  bei beiden zuständigen Stellen eingereicht werden. Für die Behandlung der  Gesuche   ist   das   jeweils   kantonale   Informations-   und   Datenschutzgesetz  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SG  153.260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Basel-Stadt: SG  153.260  , Basel-Landschaft: SGS  162  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Verfahren für planerische Massnahmen
                            1  Das zuständige Departement und die zuständige Direktion evaluieren die er  -  forderlichen  planerischen  Aktivitäten  auf  Versorgungsebene  im  ambulanten  und stationären Bereich. Wo dies für die Erreichung des Zwecks des Staats  -  vertrags erforderlich ist, setzen sie diese gemeinsam um und stellen den Re  -  gierungen koordinierte Anträge für gleichlautende Regierungsbeschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen ihres Aufgabengebiets gemäss §  8 wird die Fachkommission in  die Planung einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Verfahren bei Uneinigkeit
                            1  Können sich die Vereinbarungskantone bei einer Massnahme auf Versor  -  gungsebene nicht einigen, kann erneut die Fachkommission konsultiert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement und die zuständige Direktion sind bestrebt, in  -  nerhalb von 8  Wochen in einem Differenzbereinigungsverfahren eine einver  -  nehmliche Lösung zu erzielen und diese den Regierungen zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Kanton separate planerische  Massnahmen beschliessen, wobei diese dem Sinn und Zweck des Staatsver  -  trags entsprechen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Verfahren zum Erlass der Spitallisten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Vorgaben für gleichlautende Spitallisten
                            1  Die Vereinbarungskantone streben den Erlass von gleichlautenden Spitallis  -  ten sowie die Vergabe von gleichlautenden Leistungsaufträgen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Spitallisten bezeichnen die Leistungserbringenden in den jeweiligen Leis  -  tungsbereichen und Leistungsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Spitallisten können Auflagen und Einschränkungen enthalten, welche mit  dem höherrangigen Recht vereinbar sein müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Evaluation und Erlass der Spitallisten
                            1  Auf der Grundlage der in §  4 definierten koordinierten Planung, Regulation  und   Aufsicht   sowie   des   Versorgungsplanungsberichts   gemäss   §  7   werden  durch das zuständige Departement und die zuständige Direktion allfällige Aus  -  wirkungen auf die Spitallisten evaluiert und entsprechende Anpassungen vor  -  geschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungserbringenden und die Nachbarkantone werden frühzeitig über  das Evaluationsverfahren informiert und in den Prozess miteinbezogen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachkommission gibt auf Anfrage dem zuständigen Departement und der  zuständigen Direktion Empfehlungen zum Entwurf der Spitallisten ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Vorliegen der konsolidierten Entwürfe für die Spitallisten erarbeitet die  Fachkommission eine Stellungnahme zuhanden der Regierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Einigkeit erfolgt der Erlass der gleichlautenden Spitallisten als partner  -  schaftliches Geschäft mittels gleichlautenden Beschlüssen der beiden Regie  -  rungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei Uneinigkeit kommt das Verfahren gemäss §  13 zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Periodizität der Spitallisten
                            1  Der Erlass der Spitallisten erfolgt in der Regel für 4  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Punktuelle Anpassungen der Spitallisten können laufend vorgenommen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Finanzierung
                            1  Die aus dieser Vereinbarung entstehenden Kosten werden von den beiden  Kantonen hälftig getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Zugang zu Informationen
                            1  Gesuche um Zugang zu Informationen können beim zuständigen Departe  -  ment oder der zuständigen Direktion oder bei beiden zuständigen Stellen ein  -  gereicht werden. Für die Behandlung der Gesuche ist das jeweils kantonale In  -  formations- und Datenschutzgesetz massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Stelle des einen Kantons koordiniert ihre Antwort bei Bedarf  mit der zuständigen Stelle des anderen Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Anpassungen der Vereinbarung
                            1  Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung als ungültig, unwirk  -  sam oder unerfüllbar erweisen, so sollen dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit  und Erfüllbarkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht beeinträchtigt wer  -  den. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, den ungültigen, unwirksa  -  men oder unerfüllbaren Teil des Vertrages durch eine gültige, wirksame und  erfüllbare Bestimmung zu ersetzen, die inhaltlich der ursprünglichen Absicht  der Parteien am nächsten kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Basel-Stadt: SG  153.260  , Basel-Landschaft: SGS  162  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.016
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Streitigkeiten und Schiedsgericht
                            1  Die Vereinbarungskantone sind bestrebt, sich bei Streitigkeiten aus diesem  Staatsvertrag möglichst gütlich zu einigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein Schiedsgericht mit  Sitz in Liestal endgültig. Ausgenommen von der Zuständigkeit des Schiedsge  -  richts ist das Verfahren bei Uneinigkeit beim Erlass einer Massnahme auf Ver  -  sorgungsebene gemäss §  13. Vorbehalten bleiben die gemäss Bundesrecht  vorgeschriebenen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder   Kanton   bezeichnet   im   Streitfall   eine   Schiedsrichterin   oder   einen  Schiedsrichter, die zusammen zusätzlich eine Vorsitzende oder einen Vorsit  -  zenden bestimmen. Kommt ein Kanton der Aufforderung des anderen, seine  Schiedsrichterin   oder   seinen   Schiedsrichter   zu   benennen,   innert   20  Tagen  nicht   nach   oder   können   sich   die   beiden   erstbezeichneten   Mitglieder   des  Schiedsgerichts innert weiterer 20  Tage nicht auf eine Vorsitzende oder einen  Vorsitzenden einigen, so wird das fehlende Mitglied bzw. die oder der Vorsit  -  zende des Schiedsgerichts von der Präsidentin oder dem Präsidenten des  Bundesgerichts bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Stimmengleichheit obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der  Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für   die   Anordnung   vorsorglicher   Massnahmen   ist   ausschliesslich   das  Schiedsgericht zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweize  -  rischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Geltung der bisherigen Spitallisten
                            1  Bis zum Inkrafttreten der gleichlautenden Spitallisten behalten die bisherigen  Spitallisten der Vereinbarungskantone ihre Geltung und es herrscht volle Frei  -  zügigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Inkrafttreten der gleichlautenden Spitallisten
                            1  Die Vereinbarungskantone sind bestrebt, erstmals per 1.  Januar 2020 gleich  -  lautende Spitallisten zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Beitritt und Förderung der Zusammenarbeit
                            1  Weitere Kantone können dem Staatsvertrag beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone wirken auf den Beitritt anderer Kantone hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR  272  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungskantone fördern Kooperationen im trinationalen Gesund  -  heitsraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Vertragsdauer und Kündigung
                            1  Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem  Vereinbarungskanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2  Jahren auf  Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Inkrafttreten
                            1  Dieser Vertrag ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. Er tritt nach  der Genehmigung durch die gesetzgebenden Behörden der Kantone Basel-  Stadt und Basel-Landschaft und durch übereinstimmende Beschlüsse der Re  -  gierungen dieser Kantone in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  01.07.2019  Erlass  Erstfassung  GS 2019.016  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  06.02.2018  01.07.2019  Erstfassung  GS 2019.016  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2019.016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I  Staatsvertrag  zwischen  den  Kantonen  Basel-Stadt  und  Basel-Landschaft  betreffend  Planung,  Regulation  und  Aufsicht  in  der  Gesundheitsversorgung  Vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Februar  2018  Die  Regierungen  der  Kantone  Basel-Stadt  und  Basel-Landschaft  schliessen,  gestiltzt  auf  $
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sowie  $
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  der  Verfassung  des  Kantons  Basel-Stadt  vom  23.  Mär22005r)  und  $
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  Abs.  I  lit.  a  sowie  Abs,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,  $80Abs.3,$Il0Abs.3und$IllAbs,2und4derVerfassungdesKantonsBasel-Landschaftvoml7.Mai19842),  folgenden  Vertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Allgemeine  Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  I  Parteien  und  Regelungsgegenstand  $  I  Vertragsparteien  I  Dieser  Staatsvefirag  wird  zwischen  den  Kantonen  Basel-Stadt  und  Basel-Landschaft  (Vereinbarungskantone)  abgeschlos-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle  aus  dieser  Vereinbarung  erwachsenden  Rechte  und  Pflichten  werden  partnerschaftlich  wahrgenommen,  S
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweck  I  Die  Vereinbarungskantone  regeln  im  Interesse  einer  bedarfsgerechten,  qualitativ  hochstehenden  und  wirtschaftlichen  medi-  zinischen  Versorgung  die  gemeinsame  Ausgestaltung  der  künftigen  Planung,  Regulation  und  Aufsicht  im  Bereich  der  Ge-  sundheitsversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dies  ermöglicht  die  gezielte  Nutzung  der  Planungssynergien  und  schafft  Voraussetzungen  flir  eine  Dämpfung  des  Anstiegs  der  Gesundheitskosten  sowie  der  Prlimien  der  obligatorischen  Krankenversicherung.  $
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegenstand  der  gemeinsamen  Planung,  Regulation  und  Aufsicht  lDie  gemeinsame  Planung,  Regulation  und  Außicht  umfasst  insbesondere  das  stationäre  und  ambulante  Angebot  in  den  Bereichen  Akutsomatik,  Rehabilitation  und  Psychiatrie  (inklusive  Tageskliniken  und  Ambulatorien),  das  Rettungswesen  und  die  Ausbildungsverpflichtungen  im  Bereich  der  nicht-universitären  Gesundheitsberufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Mittelpunkt  der  Planung  steht  der  Versorgungsbedarf  der  Bevölkerung  der  Vereinbarungskantone.  Auf  der  Grundlage  der  Auswertungen  zum  Bedarf  streben  die  Vereinbarungskantone  den  Erlass  von  gleichlautenden  Spitallisten  sowie  eine  Koordination  der  Gemeinwirtschaftlichen  Leistungen  (GWL)  und  weiterer  thematischer  Schwerpunkte  der  Planung  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  gemeinsame  Regulation  und  Aufsicht  schafft  die  Rahmenbedingungen  flir  eine  bedarfsgerechte  Gesundheitsversor-  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2  Koordination  und  Durch/ührung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Koordination  äer  Planung,  Regulation  und  Außicht  I  Die  Vereinbarungskantone  streben  mit  der  gemeinsamen  Planung,  Regulation  uud  Aufsicht  der  Gesundheitsversorgung  insbesondere  folgende  Ziele  an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Planung  einer  effektiven  und  effizienten  Versorgung  im  ambulanten  und  stationären  Bereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Konzentration  und  Koordination  von  medizinischen  Leistungen  zur  Sicherstellung  notwendigen  Qualität;  c,  Vermeidung  von  medizinischer  Über-,  Unter-  und  Fehlversorgung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  medizinisch  sinnvolle  und  effiziente  Abgrenzung  zwischen  ambulanten  und  stationären  Behandlungsmethoden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Gleichbehandlungvon  privaten  und  öffentlichen  Leistungserbringenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Sicherung  von  versorgungsrelevanten  Angeboten  flir  die  Aus-  und  Weiterbildung  in  den  Gesundheitsberufen  sowie  flir  die  universitäre  Lehre  und  Forschung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Sicherung  von  versorgungsrelevanten  Angeboten  im  ')  sc  lll.loo.  'z  GSzg.2i,scs  too
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Umsetzung  der  koordinierten  Planung,  Regulation  und  Aufsicht  umfasst  insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gemeinsame  Durchflihrung  der  Bedarßanalyse  im  stationären  und  ambulanten  Bereich;  b,  gemeinsame  Erarbeitung  und  Anwendung  von  einheitlichen,  verbindlichen  und  transparenten  Kriterien  für  Regulie-  rungsmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  gemeinsame  Erarbeitung  und  Anwendung  von  einheitlichen,  verbindlichen  und  transparenten  Kriterien  fllr  die  Auf-  nahme  auf  die  Spitallist€  und  die  Vergabe  von  Leistungsaufträgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  gemeinsame  Erarbeitung  und  Anwendung,von  einheitlichen,  verbindlichen  und  transparenten  Qualitätsstandards;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  gemeinsame  Erarbeitung  und  Anwendung  von  einheitlichen,  verbindlichen  und  transparenten  Kriterien  flir  die  Vergabe  von  Betriebsbewilligungen;  f,  Koordination  der  Wirtschaftlichkeitsprtlfung  der  Tarifverfahren  nach  dem  Bundesgesetz  ilber  die  Krankenversicherung  (KVG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19943);  C.  Harmonisierung  der  Kriterien  flir  die  Ausrichtung  der  GWL;  h,  Harmonisierung  der  Kriterien  für  die  Aus-  und  Weiterbildung  in  den  Gesundheitsberufen  sowie  flir  die  universitäre  Lehre  und  Forschung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Koordination  von  versorgungsrelevanten  Angeboten  imRettungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Vereinbarungskantone  stellen  durch  eine  zweckmässige  Steuerung  sicher,  dass  die  im  Rahmen  von  Abs.  I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  einge-  setden  kantonalen  Mittel  optimal  wirken.  S
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Informationserhebung  und  Informationsaustausch  rDie  Vereinbartrngskantone  erheben  die  ftr  eine  wirksame  Koordination  notwendigen  Informationen  und  tauschen  disse  untereinander  aus,  Die  ausgetauschten  Informationen  sind  soweit  als  möglich  zu  anonymisieren,  S
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Durchfllhrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  zuständigen  Behörden  der  Vereinbarungskantone  ergreifen  gemeinsam  die  fllr  die  Durchflihrung  erforderlichen  Mass-  nahmen  und  erlassen  die  entsprechenden  Ausfllhrungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Organisation  und  Verfahren  der  interkantonalen  Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.I  Berichterstattung  S
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Versorgungsplanungsbericht  rDas  zustlindige  Departement  und  die  zuständige  Direktion  erarbeiten  einen  gemeinsamen  Versorgungsplanungsbericht.  Dieser  analysiert  das  stationäre  und  ambulante  Angebot  in  den  Bereichen  Akutsomatik,  Rehabilitation,  Psychiatrie,  Ret-  tungswesen  und  Gesundheitsberufe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Versorgungsplanungsbericht  dient  den  Vereinbarungskantonen  als  Grundlage  flir  die  künftigen  Spitallisten  weitere  planerische  Massnahmen  auf  Versorgungsebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Publikation  des  Versorgungsplanungsberichts  erfolgt  in  der  Regel  alle  vier  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2  Fachkommission  $
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Aufgaben  I  Die  Vereinbarungskantone  setzen  eine  Fachkommission  ein,  welche  bei  anstehenden  wesentlichen  Anderungen  der  Spital-  listen  oder  weiteren  planerischen  Massnahmen,  die  Beschlüsse  der  Regierungen  erfordem,  eine  Stellungnahme  zuhanden  der  Regierungen  der  Vereinbarungskantone  erarbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Fachkommission  unterstiltzt  auf  Anfrage  das  zuständige  Departement  und  die  zuständige  Direktion  bei  der  Erflillung  ihrer  Aufgaben  und  gibt  Empfehlungen  ab.  $
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Wahl  und  Zusammensetzung  '  Die  Mitglieder  und  die  Präsidentin  oder  der  Präsident  der  Fachkommission  werden  von  den  Regierungen  der  Vereinba-  rungskantone  durch  gleichlautende  Beschlüsse  flir  die  Dauer  von  vier  Jahren  gewählt,  Personen  der  Fachkommission  können  wiedergewählt  werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  der  Fachkommission  nehmen  sisben  Personen  mit  Kenntnissen  des  schweizerischen  Gesundheitswcsens  Einsitz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Fachkommission  kann  weitere  Fachpersonen  anhören.  $
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Einberufung  und  Geschäftsreglement  rDie  Fachkommission  wird  im  Rahmen  ihrer  Aufgaben  gcmäss  $
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  durch  das  zuständige  Departement  und  die  Direktion  einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  sR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            832.!o
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  zuständige  Departement  und  die  zuständige  Direktion  sind  verantwortlich  flir  den  Erlass  und  die  Anderungen  des  Ge-  schäftsreglements  der  Fachkommission.  Dieses  regelt  die  Einzelheiten  zur  Organisation,  Arbeitsweise,  Beschlussfassung  und  Entschädigung.  $  ll  Datenbearbeitung  und  Informationszugang  I  Auf  die  Bearbeitung  von  Personendaten  durch  die  Fachkommission  ist  das  Gesetz  über  die  Information  und  den  Daten-  schutz  des  Kantons  Basel-Stadt  (Informations-  und  Datenschutzgesetz,  IDG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010a)  anwendbar.  Die  daten-  schutzrechtliche  Aufsicht  nimmt  die  oder  der  Datenschutzbeauftragte  des  Kantons  Basel-Stadt  wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche  vm  Zugangzu  bei  der  Fachkommission  vorhandenen  Informationen  können  beim  zuständigen  Departement  oder  der  zuständigen  Direktion  oder  bei  beiden  zuständigen  Stellen  eingereicht  werden.  Ftir  die  Behandlung  der  Gesuche  ist  das  jeweils  kantonale  Informations-  und  Datenschutzgesstz  massgebend  t).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allgemeine  Verfahrensb  e  stimmungen  S
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Verfahren  für  planerische  Massnahmen  I  Das  zusttlndige  Departement  und  die  zuständige  Direkfion  evaluieren  die  erforderlichen  planerischen  Aktivitäten  auf  Ver-  sorgungsebene  im  ambulanten  uhd  stationären  Bereich.  Wo  dies  flir  die  Erreichung  des  Zwecks  des  Staatsvertrags  erforder-  lich  ist,  setzen  sie  diese  gemeinsam  um  und  stellen  den  Regierungen  koordinierte  Anträge  flir  gleichlautende  Regierungsbe-  schlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Rahmen  ihres  Aufgabengebiets  gemäss  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  wird  die  Fachkommission  in  die  Planung  einbezogen,  S
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Verfahren  bei  Uneinigkeit  '  Können  sich  die  Vereinbarungskantone  bei  einer  Massnahme  auf  Versorgungsebene  nicht  einigen,  kann  emeut  die  Fach-  kommission  konsultiert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  zuständige  Departement  und  die  zuständige  Direktion  sind  bestrebt,  innerhalb  von  acht  Wochen  in  einem  Differenz-  bereinigungsverfahren  eine  einvemehmliche  Lösung  n  erzielen  und  diese  den  Regierungen  zu  unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt  keine  Einigung  zustande,  kann  jeder  Kanton  separats  planerische  Massnahmen  beschliessen,  wobei  diese  dem  Sinn  und  Zweck  des  Staatsvefirags  entsprechen  mtissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4  Verfahren  zum  Erlass  der  Spitallisten  $
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Vorgaben  flir  gleichlautende  Spitallisten  I  Die  Vereinbarungskantone  streben  den  Erlass  von  gleichlautenden  Spitallisten  sowie  die  Vergabe  von  gleichlautenden  Leis-  tungsaufträgen  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Spitallisten  bezeichnen  die  Leistungserbringenden  in  den  jeweiligen  Leistungsbereichen  und  Leistungsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Spitallisten  können  Auflagen  und  Einschränkungen  enthalten,  welche  mit  dem  höherrangigen  Recht  vereinbar  sein  müssen.  S
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Evaluation  und  Erlass  der  Spitallisten  'Auf  der  Grundlage  der  in  $
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  definierten  koordinierten  Planung,  Regulation  und  Aufsicht  sowie  des  Versorgungsplanungs-  berichts  gemäss  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 werden  durch  das  zusttindige  Departement  und  die  zuständige  Direktion  allf?illige  Auswirkungen  auf  die  Spitallisten  evaluiert  und  entsprechende  Anpassungen  vorgeschlagen.  'Die  Leistungserbringenden  und  die  Nachbarkantone  werden  frühzeitig  tiber  das  Evaluationsverlahren  informiert  und  in  den  Prozess  miteinbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Fachkommission  gibt  auf  Anfrage  dem  zuständigen  Departement  und  der  zuständigen  Direktion  Empfehlungen  zum  Entwurf  der  Spitallisten  ab.  a  Nach  Vorliegen  der  konsolidierten  Enhvtlrfe  flir  die  Spitallisten  erarbeitet  die  Fachkommission  eine  Stellungnahme  zuhan-  den  der  Regierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei  Einigkeit  erfolgt  der  Erlass  der  gleichlautenden  Spitallisten  als  partnerschaftliches  Geschäft  mittels  gleichlautenden  Beschli,lssen  der  beiden  Regierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei  Uneinigkeit  kommt  das  Verfahren  gemäss  $
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  zur  Anwendung.  S
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Periodizität  der  Spitallisten  I  Der  Erlass  der  Spitallisten  erfolgt  in  der  Regel  flir  vier  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Punktuelle  Anpassungen  der  Spitallisten  können  laufend  vorgenommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  sc
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153.260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Basel-Stadt:  SG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153.260,  Basel-Landsohaft:  SGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Weitere  Bestimmungen  $
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Finanzierung  I  Die  aus  dieser  Vereinbarung  entstehenden  Kosten  werden  von  den  beiden  Kantonen  hälftig  getragen,  $
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Zugangzu  Informationen  I  Gesuche  um  Zugang  zu  Informationen  können  beim  zuständigen  Depafiement  oder  der  zuständigen  Direktion  oder  bei  bei-  den  zuständigen  Stellen  eingereicht  werden.  Für  die  Behandlung  der  Gesuche  ist  das  jeweils  kantonale  Informations-  und  Datenschutzgesetz  massgebend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zuständige  Stelle  des  einen  Kantons  koordiniert  ihre  Antwort  bei  Bedarf  mit  der  zuständigen  Stelle  des  anderen  Kan-  tons.  S
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Anpassungen  der  Vereinbarung  '  Sollten  sich  einzelne  Bestimmungen  dieser  Vereinbarung  als  ungültig,  unwirksam  oder  unerfüllbar  erweisen,  so  sollen  dadurch  die  Gültigkeit,  Wirksamkeit  und  Erflillbarkeit  der  übrigen  Teile  der  Vereinbarung  nicht  beeinträchtigt  werden.  Die  Parteien  verpflichten  sich  in  diesem  Fall,  den  ungilltigen,  unwirksamen  oder  unerftillbaren  Teil  des  durch  eine  gültige,  wirksame  und  erfllllbare  Bestimmung  zu  ersetzen,  die  inhaltlich  der  ursprünglichen  Absicht  der  Parteien  am  nächsten  kommt.  S
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Streitigkeiten  und  Schiedsgericht  I  Die  Vereinbarungskantone  sind  bestrebt,  sich  bei  Streitigkeiten  aus  diesem  Staatsvertrag  möglichst  glltlich  zu  einigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  eine  Verständigung  nicht  möglich,  so  entscheidet  ein  Schiedsgericht  mit  Sitz  in  Liestal  endgliltig.  Ausgenommen  von  der  Zuständigkeit  des  Schiedsgerichts  ist  das  Verfahren  bei  Uneinigksit  beim  Erlass  einer  Massnahms  auf  Versorgungsebene  gemäss  $  I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Vorbehalten  bleiben  die  gemäss  Bundesrecht  vorgeschriebenen  Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder  Kanton  bezeichnet  im  Streitfall  eine  Schiedsrichterin  oder  einen  Schiedsrichter,  die  zusammen  zusätzlich  eine  Vorsit-  zende  oder  einen  Vorsitzenden  bestimmen.  Kommt  ein  Kanton  der  Aufforderung  des  anderen,  seine  Schiedsrichterin  oder  seinen  Schiedsrichter  zu  benennen,  innert  20  Tagen  nicht  nach  oder  können  sich  die  beiden  erstbezeichneten  Mitglieder  des  Schiedsgerichts  innert  weiteror
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Tage  nicht  auf  eine  Vorsitzende  oder  einen  Vorsitzenden  einigen,  so  wird  das  fehlende  Mitglied  bzw.  die  oder  der  Vorsitzende  des  Schiedsgerichts  von  der  Präsidentin  oder  dem  Präsidenten  des  Bundesgerichts  bestimmt.  a  Bei  Stimmengleichheit  obliegt  der  Vorsitzenden  oder  dem  Vorsitzenden  der  Stichentscheid.  s  Für  die  Anordnung  vorsorglicher  Massnahmen  ist  ausschliesslich  das  Schiedsgericht  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im  Übrigen  bestimmt  sich  das  Verfahren  nach  den  Vorschriften  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  (Zivilprozess-  ordnung,  ZPO)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  Dezember  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Übergangs-  und  Schlussbestimmungen  S
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Geltung  der  bisherigen  Spitallisten  I  Bis  zum  Inkafttreten  der  gleichlautenden  die  bisherigen  Spitallisten  der  Vereinbarungskantone  ihre  Geltung  und  es  herrscht  volle  Freizügigkeit.  S
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Inkafttreten  der  gleichlautenden  Spitallisten  I  Die  Versinbarungskantone  sind  bestrebt,  erstmals  per  L  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020  gleichlautende  Spitallisten  zu  erlassen  $
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Beitritt  und  Förderung  der  Zusammenarbeit  I  Weitere  Kantone  können  dem  Staatsvertrag  beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinbarungskantone  wirken  auf  den  Beitritt  anderer  Kantone  hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Vereinbarungskantone  lördem  Kooperationen  im  trinationalen  Gesundheitsraum.  $
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Vertragsdauer  und  Kündigung  I  Dieser  Vertrag  wird  auf  unbestimmte  Zeit  geschlossen.  Er  kann  von  jedem  Vereinbarungskanton  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  zwei  Jahren  aufEnde  eines  Kalenderjahres  gekündigt  $
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Inkafttreten  I  Dieser  Vertrag  ist  zu  publizieren;  er  unterliegt  dem  Referendum.  Er  tritt  nach  der  Genehmigung  durch  die  gesetzgebenden  Behörden  der  Kantone  Basel-Stadt  und  Basel-Landschaft  und  durch  übereinstimmende  Beschlüsse  der  Regierungen  dieser  Kantone  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Basel-Stadt:  SG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153.260,  Basel-Landschaft:  SGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Basel  und  Liestal,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6,  Februar  2018  Im  Namen  des  Regierungsrates  des  Kantons  Basel-Stadt  E  ,A  oWur,r'-  Die  Präsidentin:  Elisabeth  Ackermann  Die  Staatssohreiberin:  Barbara  Schtlpbach-Guggenbtihl  Im  Namen  dss  des  Kantons  Basel-Landschaft  *4P.4_r  Die  Präsidentin:  Dr.  Sabine  Pegoraro  ß  ,hvtiAPrlut  ?mlrffi  Der  Landschreiber:  Dr.  Peter  Vetter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlasstitel  Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel  -Stadt und Ba  -  sel  -Landschaft betreffend Planung, Regulation und Auf  -  sicht in der Gesundheitsversorgung  SGS  -Nr.  930.001  GS  -Nr.  2019.016  Erlassdatum  13. September 2018  in Kraft seit  1. Juli 2019  > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst   weitere   Links   auf   die   entsprechende   Landratsvorlage,   auf   den  Kommis  sionsbericht  an  den  Landrat  und  das  Landratsprotokoll  der  1.  Lesung  zu finden sind. >  Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit  Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.09.2018  2019.016  01.07.2019  LRV 2018-  214