Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
                            d Thurgau schliessen sich  anung,  beim  Bau  und  beim  Be-  rteilen  und  zu  koordinieren,  Vollzug  zu  vereinheitlichen,  damit  lich erreicht werden können.   dienen (Konkordatsanstalten).  e  informieren  sich  geg  enseitig  über  ihre  it  möglich  und  zweckmässig  auf-  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.         Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Oberstes Organ des Konkordats ist die Strafvollzugskommission.  Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kanto-  ne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Strafvollzugskommission:  a)   übt  die  Aufsicht  über  die  Anwendung  und  Auslegung  des  Kon-  kordats aus und entscheidet in Streitfällen;  b)  bestellt die notwendigen Organe;  c)  erlässt Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und  zur Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Betei-  ligten als verbindlich erklärt werden können;  d)   entscheidet  mit  Zustimmung  der  Standortkantone,  welche  Voll-  zugseinrichtungen  als  Konkordatsanstalten  gemeinsame  Voll-  zugsaufgaben  erfüllen,  und  plant  das  notwendige  Angebot  an  Vollzugsplätzen;  e)  legt die Kostgelder für di  e Konkordatsanstalten fest;  f)   kann  privat  geführten  Einrichtungen  die  Bewilligung  erteilen,  Strafen  in  Form  der  Halbgefangenschaft  und  des  Arbeitsexter-  nats,  stationäre  Behandlun  gen  von  psychisch  gestörten  und  von  Suchtstoffen  oder  in  anderer  Weise  abhängigen  Tätern,  Massnahmen  für  junge  Erwachse  ne  sowie  Sanktionen  des  Ju-  gendstrafgesetzes zu vollziehen;  g)   nimmt  Stellung  zu  Gesetzesvorlagen  oder  Berichten  des  Bun-  des  oder  zu  internationalen  Ve  rträgen  oder  Berichten  internati-  onaler Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Strafvollzugskommission  tritt  mindestens  zweimal  im  Kalen-  derjahr  zusammen.  Sie  wählt  aus  ihrer  Mitte  die  Präsidentin  oder  den Präsidenten und deren Stellvertretung. Entscheide werden mit  einfachem Stimmenmehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme.  Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten  der Stichentscheid zu. Im Übrigen ordnet die Strafvollzugskommis-  sion ihr Verfahren selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Strafvollzugskommission bestellt als vollziehendes Organ die  Zentralstelle. Diese besteht aus dem Konkordatssekretariat als Lei-  tung sowie je einer Vertretung der Fachkonferenzen der Anstaltslei-  ter,  der  Einweisungs-  und  Vollzu  gsbehörden  sowie  der  Bewäh-  rungshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zentralstelle:  Stra  f  vollzugs-  kommission  Zentralstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergreifende  Entwicklungen  im  ischen den Konkordaten;    zu,  die  diese  zur  Erfüllung  ihrer  ordats und der Richtlinien ab.  gung  der  Konkordatsanstalten  Emp-  nicht  einem  anderen  Organ  zuge-  hnerzahl  gemäss  der  jeweils  letz-  austausch.  Sie  erkennen  Ent-  d  Gefängniswesens  und  stel-  zuhanden  der  Strafvollzugskommissi-  Sekretariat  Fach-  konferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Strafvollzugskommission  bestellt  eine  Fachkommission  aus  Vertretungen  der  Strafverfolgungsbehörden,    der  Vollzugsbehörden  und der Psychiatrie zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von  Straftätern und Straftäterinnen und bezeichnet den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Fachkommission beurteilt  auf Antrag des für den Vollzug zu-  ständigen Kantons die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäte-  rinnen und gibt  Empfehlungen ab:  a)  in den vom Bundesrecht  vorgeschriebenen Fällen;  b)  falls die Gemeingefährlichkeit   eines Straftäters oder einer Straf-  täterin  von  der  Vollzugsbehörde  nicht  eindeutig  beantwortet  werden kann, Zweifel hinsichtlich  der zu treffenden Massnahme  bestehen  oder  trotz  Bejahung    der  Gemeingefährlichkeit  eine  Vollzugslockerung in Erwägung gezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen regelt die Strafvollzugskommission Aufgaben und Or-  ganisation  der  Fachkommission  mit  Reglement.  Die  Kosten  der  Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton.  III.        Konkordatsanstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die beteiligten Kantone verpflichten sich unter dem Vorbehalt der  Bewilligung  der  erforderlichen  Kredite  durch  die  nach  kantonalem  Recht  zuständigen  Instanzen  folge  nde  Vollzugseinrichtungen  für  den gemeinsamen Vollzug de  r Freiheitsstrafen, der freiheitsentzie-  henden  Massnahmen  sowie  der  Unterbringung  von  Jugendlichen  und   des   jugendstrafrechtlichen   Frei  heitsentzugs   bereitzustellen,  auszubauen und zu führen:  Kanton Zürich  Strafanstalt Pöschwies (geschlossener  Vollzug)  Zweigstellen der Strafanstalt Pöschwies  (offener Vollzug)                                             Massnahmenzentrum                                           Uitikon                                           (Mass-  nahmen für junge Erwachsene sowie  Schutzmassnahmen und Freiheitsent-  zug für Jugendliche)  Kanton Appenzell A.Rh.    Strafanstalt Gmünden (offener Vollzug)  Fach-  kommission zur  Überprüfung der  Gemein-  gefährlichkeit  Aufteilung der  Vollzugs-  aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Strafanstalt Saxerriet (offener Vollzug)  Massnahmenzentrum Bitzi (Massnahmen-  vollzug,insbesondere Behandlung von  psychischen Störungen und Suchtbe-  handlung)  Strafanstalt Sennhof (geschlossener  Vollzug)  Anstalt Realta (offener Vollzug)  Massnahmenzentrum  für  junge  Erwach-  sene    Kalchrain (Massnahmen für junge  Erwachsene  sowie  Schutzmassnahmen  und Freiheitsentzug für Jugendliche)  ten Anforderungen  und Regeln  eckbestimmung  einer  Konkordatsan-  kommission  auf  Antrag  des  Standort-  enden  Zahl  geeigneter  Mitarbeite-  Durchführung der Vollzüge  von  dem  Kanton  erlassen,  der  Personal  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die  Vollzugseinrichtung  führt.  Sie  sind  von  der  Strafvollzugskom-  mission zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben:  a)  der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den  Vollzug  zuständigen  Kantons,  wenn    die  betroffene  Person  aus  zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine Konkordats-  anstalt eingewiesen werden kann;  b)   der  Vollzug  in  Form  der  Halbgefangenschaft  oder  im  Rahmen  des Wohn- und Arbeitsexternats;  c)   die  Abtretung  des  Vollzugs  an  einen  Kanton,  der  dem  Konkor-  dat nicht angehört;  d)  die  Einweisung  in  eine  Vollzugseinrichtung  ausserhalb  des  Konkordats  im  Einzelfall  aus  Sicherheitsgründen,  zur  Optimie-  rung der Insassenzusammensetzung oder wenn die Wiederein-  gliederung  auf  Grund  der  Beschäftigungs-  oder  Ausbildungssi-  tuation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch er-  leichtert  wird.  Soweit  der  einweisende  Kanton  für  Entscheide  zuständig  ist,  wendet  er  dieses  Konkordat  und  die  Richtlinien  der Strafvollzugskommission an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der einweisende Kanton:  a)  bestimmt im Einzelfall die geeignete Vollzugseinrichtung;  b)   koordiniert  die  Planung  des  gesamten  Vollzugs  einschliesslich  der Probezeit nach der Entlassung aus der Vollzugseinrichtung;  er  stellt  der  Vollzugseinrichtung,  der  Bewährungshilfe  und  den  anderen  am  Vollzug  beteiligten  Stellen  die  zur  Aufgabenerfül-  lung erforderlichen Informationen  und Unterlagen zu;  c)   entscheidet über Vollz  ugsöffnungen wie die Bewilligung von Ur-  laub, die Verlegung in den offene  n Vollzug, den Vollzug in Form  des Arbeits- sowie des Wohn- und Arbeitsexternats, die beding-  te  Entlassung  sowie  die  Unterbrech  ung  des  Vollzugs.  Er  kann  die Kompetenz für die Bewilligung  von Urlaub sowie des Wohn-  und  Arbeitsexternats  der  Leitung  der  Vollzugseinrichtung  dele-  gieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vollzugseinrichtung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   übernimmt  die  zugewiesenen  Personen  im  Rahmen  ihrer  Auf-  nahmefähigkeit  und  entlässt  sie  nach  den  Anordnungen  des  einweisenden Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   erstellt  innerhalb  der  Vorgaben  des  einweisenden  Kantons  zu-  sammen mit der eingewiesenen  Person den Vollzugsplan;  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ngsinstrument  zur  Konkretisierung  nsverhältnissen  nach  der  Entlassung  enthält  ung,  die  Beziehungen  zur  Aussenwelt  ng. Der Vollzugsplan wird peri-  Bedarf angepasst.  Person  für  den  Vollzug  in  der  be-  ten,  dass  sie  nicht  mehr  tragbar  ist,  eitlichen Gründen nicht weiter  itung  der  Vollzugseinrichtung  lzugsakten  einschliesslich  Voll-  Stand  der  Umsetzung  der  neuen  dem  vollziehenden  Kanton  die  nton vorbehalten.  Höhe  des  Kostgeldes  unter  lstandards fest, die erfüllt sein müs-  Vollzugsplan  Versetzung  Vollzugskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Die eingewiesene Person:
                            a)   bezahlt   persönliche   Anschaffungen,   insbesondere   Raucherwa-  ren,  Genussmittel,  Toilettenartikel  und  Zeitungsabonnemente,  die  Urlaubskosten  sowie  die  Gebühren  für  die  Benützung  von  Radio-,  Fernseh-  und  Telefonanlagen  zulasten  ihres  Arbeits-  entgeltes;  b)   wird  an  den  Kosten  der  Halbgefangenschaft,  des  Arbeitsexter-  nats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats angemessen betei-  ligt;  c)   trägt  die  Kosten  für  Sozialve  rsicherungsbeiträg  e,  besondere  Weiterbildungsmassnahmen  und  die  Heimschaffung,  soweit  es  ihr möglich und zumutbar ist.  V.        Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Strafvollzugskommission  trifft  die  notwendigen  Vereinbarun-  gen mit andern Konkordaten, insbesondere in bezug auf die Unter-  bringung von Frauen und von kranken Gefangenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Generelle Vereinbarungen einzel  ner Kantone mit anderen Kanto-  nen  oder  Konkordaten  bedürfen  der  Genehmigung  der  Strafvoll-  zugskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jeder  Kanton  kann  unter  Beachtung  einer  fünfjährigen  Frist  auf  Ende  eines  Kalenderjahres  du  rch  schriftliche  Erklärung  vom  Kon-  kordat zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  verbleibenden  Kantone  teilen  die  Vollzugsaufgaben  soweit  nötig neu auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Die Strafvollzugskommission bestimmt das Inkrafttreten
                            1)    dieses  Konkordats.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft getreten am 1. Januar 2007 (Amtsblatt 2007, S. 154).  Kosten-  beteiligung  Vereinbarungen  mit andern  Konkordaten  und Kantonen  Kündigung  Aufhebung der  bisherigen  Vereinbarung  Inkrafttreten