Standeskommissionsbeschluss über die Denkmalpflegekommission
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über die  Denkmalpflegekommission  vom 10. Oktober 2000 (Stand 16. September 2014)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 38 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz  (VNH) vom 13.  März 1989,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Stellung der Denkmalpflegekommission
Art. 1 * Unterstellung
                            1  Die   Denkmalpflegekommission   untersteht   dem   Erziehungsdepartement  (nachfolgend Departement genannt) .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Fachstelle
                            1  Mit den Aufgaben einer Fachstelle für Denkmalpflege wird das Kulturamt  bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle unterstützt die Denkmalpflegekommission im administrati  -  ven Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Fachberatung
                            1  Zur Erledigung ihrer Aufgaben ist die Denkmalpflegekommission berech  -  tigt, mit Zustimmung des Departementes Fachpersonen beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Aufgaben der Denkmalpflegekommission
Art. 4 Schutzregister
                            1  Mit Genehmigung des Departements können die Bezirke die Denkmalpfle  -  gekommission beim Erlass und bei der Revision der Kulturobjekt-Schutzre  -  gister zur fachlichen Beratung herbeiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Vorprüfungsverfahren nach Art. 46 Abs. 1 des Baugesetzes vom 29.  April 2012 (BauG) hat die Denkmalpflegekommission die Schutzregister auf  die Vollständigkeit der Registrierung und auf die sachliche Richtigkeit der  vorgesehenen Schutzmassnahmen zu begutachten und der Standeskom  -  mission Bericht und Antrag zu stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Arbeiten an Kulturobjekten
                            1  Die den Bezirken zur Bewilligung eingereichten Bauprojekte sind, wenn sie  Arbeiten an oder in der Nähe von Kulturobjekten betreffen, die im Schutzre  -  gister enthalten sind, der Denkmalpflegekommission zur Stellungnahme zu  unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen übrigen Fällen ist eine Auftragserteilung durch das Departement er  -  forderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Gewährung von Beiträgen
                            1  Bei der Gewährung von Beiträgen gemäss Art. 40, 42 und 43 VNH berech  -  net die Denkmalpflegekommission die Beitragsleistungen und stellt das De  -  partement Antrag zuhanden der Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verkehr mit dem Bund
                            1  Die Denkmalpflegekommission berät das Departement im Verkehr mit dem  Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                10.10.2000 10.10.2000 Erlass Erstfassung -
14.08.2006 14.08.2006 Ingress geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 1 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 4 Abs. 2 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 6 geändert -
14.08.2006 14.08.2006 Art. 8 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Art. 4 Abs. 2 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  10.10.2000  10.10.2000  Erstfassung  -  Ingress  14.08.2006  14.08.2006  geändert  -