Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Landeskanzlei
                            Reglement über die Zuständigkeiten für  Ausgabenbewilligungen in der Landeskanzlei  Vom 7. Februar 2018 (Stand 1. Januar 2018)  Der Landschreiber des Kantons Basel-Landschaft  gestützt auf §  48  Absatz  1 der Finanzhaushaltsverordnung vom 14.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   (Vo FHG),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Allgemeine Zuständigkeiten ( § 38 Abs. 1 Vo FHG)
                            1  Die   Geschäftsleitung  des   Landrats   sowie   der  Landschreiber  oder  die   Land  -  schreiberin sind je zuständig für die Bewilligung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  von einmaligen Ausgaben bis CHF 300‘000;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  von wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 100‘000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Leiter   oder   die   Leiterin   des   Staatsarchivs   ist   zuständig   für   die   Bewilli  -  gung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  von einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  von wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Unzulässige Weiterdelegation
                            1  Die Weiterdelegation der Zuständigkeiten gemäss §  1 ist unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufbewahrung und Nachweisbarkeit
                            1  Die   Landeskanzlei   und   das   Staatsarchiv   sorgen   für   die   zentrale   Aufbewah  -  rung der Ausgabenbewilligungen, die für ihren Bereich ergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abrechnung
                            1  Es erfolgt keine Abrechnung der Ausgabenbewilligungen, die gestützt auf die  -  ses Reglement ergehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Publikation ( § 48 Abs. 3 Vo FHG)
                            1  Dieses Reglement sowie dessen Änderungen sind in den Gesetzessammlun  -  gen zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 2017.064, SGS  310.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.2018  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  GS 2018.019  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  07.02.2018  01.01.2018  Erstfassung  GS 2018.019  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2018.019