Konkordat über die Schulkoordination
                            Konkordat   über die Schulkoordination
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom 29.  10.  1970   (Fassung in Kraft getreten am 06.07.1971  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Die   Konkordatskantone   bilden   eine   interkantonale   öffentlich-  rechtliche  Einrichtung  zur  Förderung  des  Schulwesens  und  zur  Harmonisierung  des  entsprechenden kantonalen Rechts.  A. Materielle Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verpflichtungen
                            Die  Konkordatskantone  verpflichten  sich,  ihre  Schulgesetzgebung  in  den  folgenden Punkten anzugleichen:  a)   Das  Schuleintrittsalter  wird  auf  das  vollendete  6.  Altersjahr  festgelegt.  Stichtag  ist  der  30.  Juni.  Abweichungen  im  kantonalen  Recht  bis  zu  4  Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig.  b)   Die  Schulpflicht  für  Knaben  und  Mädchen  dauert  bei  mindest  ens  38  Schulwochen mindestens 9 Jahre.  c)   Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur  Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre.  d)   Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Empfehlu ngen
                            1    Die  Konkordatskantone  arbeiten  zuhanden  aller  Kantone  Empfehlungen  aus, insbesondere für folgende Bereiche:  a)   Rahmenlehrpläne;  b)   gemeinsame Lehrmittel;  c)   Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;  d)   Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;  e)   Anerkennung    von    Examensabschlüssen    und    Diplomen,    die    in  gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden;  f)    einheitliche   Bezeichnung   der   gleichen   Schulstufen   und   gleichen  Schultypen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)   gleichwertige Lehrerausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die  Konferenz    schweizerischer    Lehrerorganisationen    ist    bei    der  Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit
                            1    Die  Konkordatskantone  arbeiten  im  Bereich  der  Bildungsplanung  und  -forschung   sowie   der   Schulstatistik   unter   sich   und   mit   dem   Bund  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu diesem Zweck werden:  a)   für   diese   Zusammenarbeit   notwendige   Institutionen   gefördert   und  unterstützt;  b)   Richtlinien      für      jährliche      oder      periodische      schweizerische  Schulstatistiken ausgearbeitet.  B. Organisatorische Vorkehrungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schwei zerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
                            1     Die   Konkordatskantone   übertragen   der   Konferenz   der   kantonalen  Erziehungsdirektoren  die  Durchführung  der  unter  Artikel  2  bis  Artikel  4  festgelegten Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kompetenzen  und  Arbeitsweise  werden  in  einem  Geschäftsreglement  niedergelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Kosten   der   Konkordatstätigkeit   werden   nach   Massgabe   der  Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Nichtkonkordatskantone    haben    in    Konkordatsgeschäften    beratende  Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Regionalkonferenzen
                            1   Zur Erleicht  erung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die  Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin,  Nordwestschweiz,  Innerschweiz,  Ostschweiz).  Über  den  Beitritt  zu  einer  Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die   Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rechtsschutz
                            Bei   Streitigkeiten,   die   sich   aus   dem   Konkordat   zwischen   Kantonen  ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Übergangs  - und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Fris ten
                            1   Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Artikel 2 dieses  Konkordats wird etappenweise vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konkordatskantone verpflichten sich:  a)   in  einem  Zeitraum  von  6  Jahren  das  Schuleintrittsalter  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 a) festzulegen;
                            b)   die   Schulpflicht   in   einer   angemessenen   Zeitspanne   auf   9   Jahre  auszudehnen.  Die  Kantone  mit  nur  7jähriger  Schulpflicht  können  dies  in zwei Etappen verwirklichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Festsetzung  des  Schuljahrbeginns  im  Sinne  von  Artikel  2  d)  soll  grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beitritt
                            Der   Beitritt   zum   Konkordat   wird   dem   Vorstand   der   Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem  Bundesrat Mitteilung macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Austritt
                            Der  Austritt  aus    dem  Konkordat  muss  dem  Vorstand  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  gegenüber  erklärt  werden.  Er  tritt  in  Kraft  auf  Ende  des  dritten  der  Austrittserklärung  folgenden  Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            Dieses  Konkordat  tritt  in  Kraft,  wenn  ihm  zehn  Kantone  beigetreten  sind  und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.  ———————  Genehmigung  Das Konkordat ist vom Bundesrat am 14.12.1970 genehmigt worden.  Beitritt  durch Dekret vom 1.7.1971  Inkrafttreten   für   den Kanton Freiburg: 6.7.1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.10.1970  Erlass  Grunderlass  06.07.1971  BL/AGS 1973 f 325 / d 332  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  29.10.1970  06.07.1971  BL/AGS 1973 f 325 / d 332