Konkordat betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft
                            1  Konkordat betreffend die  Schweizerische Hochschule für  Landwirtschaft  vom 30. Juni 1964 (Stand 1. Januar 2006)  In  der  Absicht,  die  Schweizerische  Hochschule  für  Landwirtschaft  (im  Fol-  genden  Hochschule  genannt)  als  Fachhochschul-Institution  gemäss  Bun-  desgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen zu betreiben,  beschliessen  die  Kantone  und  das  Fürstentum  Liechtenstein  das  folgende  Konkordat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein verpflichten sich gestützt  auf  die  nachstehenden  Bestimmungen  zur  Führung  der  Hochschule  auf  unbestimmte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Hochschule  ist  eine  selbständige  und  autonome  öffentlich-rechtliche  Anstalt   mit   eigener   Rechtspersönlichkeit.   Sie   hat   ihren   Sitz   in   Zolli-  kofen/Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Hochschule ist der Berner Fachhochschule angegliedert. Ein Angliede-  rungsvertrag  mit  der  Berner  Regierung  regelt  die  gegenseitigen  Rechte  und Pflichten.  Art. 2.  Zweck und allgemeine Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Hochschule hat folgenden Zweck:  a)  sie  bereitet  durch  praxisorientierte  Diplomstudien  auf  berufliche  T  ä-  tigkeiten  in  der  Urproduktion  und  Ernährungswirtschaft  vor,  welche  die  Anwendung  wissenschaftlicher  Erkenntnisse  und  Methoden  erfor-  dern;  b)  sie  ergänzt  die  Diplomstudien  durch  ein  Angebot  an  Weiterbildungs-  veranstaltungen;  c)  sie   führt   auf   ihrem   Tätigkeitsgebiet   anwendungsorientierte   For-  schungs-  und  Entwicklungsarbeiten  durch  und  erbringt  Dienstleistun-  gen für Dritte;  d)  sie leistet massgebliche Beiträge an nationale und internationale Kom-  petenznetzwerke;  e)  sie  arbeitet  mit  anderen  in-  und  ausländischen  Ausbildungs-  und  For-  schungseinrichtungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Hochschule ist eine mehrsprachige Institution. Der Unterricht wird im
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Studienjahr in der Regel sowohl in Deutsch als auch in Französisch er-
                            teilt, in den oberen Semestern in Deutsch, Französisch oder Englisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  finanzielle  Belastung  der  Studierenden  durch  das  Studium  soll  im  Rahmen  des  Möglichen,  insbesondere  durch  ein  fakultatives  Internat,  gemildert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            4   Wer die gemäss Prüfungsreglement geforderten Leistungen erbracht hat,  ist  berechtigt,  einen  geschützten  Titel  gemäss  Artikel  5  der  Verordnung  vom 11. September 1996 über den Aufbau und die Führung von Fachhoch-  schulen zu tragen.  Art. 3.  Verwaltungsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Hochschule  wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und  Wirkungsorientierung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Hochschule wird mit einem Leistungsauftrag des Konkordatsrates an  den  Verwaltungsrat  zuhanden  der  Direktion  geführt.  Der  Konkordatsrat  kann Leistungsaufträge mit mehrjähriger Verbindlichkeit erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Leistungsauftrag gliedert die Gesamtleistung der Hochschule in nicht  mehr als sieben Teilbereiche, für die der Konkordatsrat bereichsbezogene  Leistungs-, Wirkungs- und finanzielle Vorgaben macht.  Art. 4.  Finanzielle Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Hochschule   wird   nach   betriebswirtschaftlichen   Verfahrensweisen  geführt. Sie verfügt über die dafür erforderlichen Instrumente, neben der  Finanzbuchhaltung und den dazu gehörenden Nebenbüchern insbesonde-  re über eine Betriebsbuchhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Hochschule  arbeitet  mit  einem  Globalbudget,  welches  sich  am  Lei-  stungsauftrag orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Direktion erstellt für den Verwaltungsrat zu Handen des Konkordats-  rats  einen  jährlichen  Voranschlag  und  einen  rollenden  Entwicklungs-  und  Finanzplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Hochschule  trägt  dem  laufenden  Wertverzehr  der  Gegenstände  des  Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Ein Hundertstel eines Jahresumsatzes wird den Reserven zugewiesen, bis  diese ein Zehntel eines Jahresumsatzes betragen. Der Konkordatsrat kann  die Bildung weiterer Reserven bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  Verwaltungsrat  kann  Mehrerträge  aus  Weiterbildungsangeboten,  den Forschungsprojekten und den Dienstleistungen für Dritte zur Deckung  von  entsprechenden  Verlusten  und  zur  Entwicklung  neuer  Tätigkeiten  zurückstellen.  Art. 5.  Sonderleistungen des Sitzkantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Sonderleistungen  des  Kantons  Bern  als  Sitzkanton  der  Hochschule  bestehen aus:  a)  einem  Grundbeitrag  von  2,5  Millionen  Franken,  der  an  die  Bau-  und  Einrichtungskosten geleistet wurde;  b)  der  Überlassung  einer  Landparzelle  von  400  a  in  der  "Meielen",  Ge-  meinde  Zollikofen,  die  unentgeltlich  für  die  Einrichtung  der  Hoch-  schule  und  ihrer  Nebengebäude  zur  Verfügung  steht.  Die  betreffende  Parzelle, die Eigentum des Kantons Bern ist, ist während 99 Jahren mit  einem Baurecht zugunsten der Hochschule belastet;  c)  der  Überlassung  einer  Landparzelle  von  83  a  im  "Pistolenacker",  Ge-  meinde Zollikofen, die der Hochschule als Übungsgelände auf 99 Jahre  zur Verfügung steht;  d)  der Verpflichtung, der Hochschule während 99 Jahren auf dem Gutsbe-  trieb  des  Inforama  Rütti,  Gemeinde  Zollikofen,  bis  zu  400  a  landwirt-  schaftliche Nutzfläche zur Verfügung zu halten, um darauf im Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  der  normalen  Fruchtfolge  pflanzenbauliche  Versuche  durchzuführen.  Nach  Feststellung  der  Versuchsresultate  gehört  die  Ernte  dem  Gutsbe-  trieb des Inforama Rütti;  e)  der  Verpflichtung,  der  Hochschule  gegen  Entschädigung  das  Vieh,  die  Maschinen sowie Laboratorien und weitere Lokalitäten des Milch- und  Lebensmittelzentrums  Rütti  und  des  Inforama  Rütti  zur  Verfügung  zu  stellen, soweit dadurch der Unterrichtsablauf der Schulen nicht gestört  wird.  Die  Benützung  erfolgt  im  gegenseitigen  Einvernehmen  der  Di-  rektionen;  f)  der  Befreiung  der  Hochschule  von  allen  Kantons-  und  Gemeindesteu-  ern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dagegen verfügt der Gutsbetrieb des Inforama Rütti unentgeltlich (nach  Vereinbarung  mit  der  Direktion  der  Institution)  über  die  Ernte  der  unter  den  Buchstaben  b  und  c  bezeichneten  Parzellen  oder  über  die  Fläche,  die  von der Hochschule nicht benutzt wurde.  Art. 6.  Gebäudeinvestitionen und ihre Deckung  Die  Nettokosten  allfälliger  Gebäudeinvestitionen  werden  den  Kantonen  und  dem  Fürstentum  Liechtenstein  nach  Massgabe  der  durchschnittlichen  Anzahl der Studierenden in den letzten 10 Jahren vor dem Investitionsbe-  schluss belastet.  Art. 7.  Betriebskosten und ihre Deckung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Konkordatskantone  und  das  Fürstentum  Liechtenstein  tragen  die  Betriebskosten sowie die darin eingeschlossenen Raumkosten und betrieb-  lichen  Investitionskosten  mittels  einer  im  Voraus  festgelegten  Leistungs-  pauschale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  die  Leistungspauschale  wird  ein  Risikozuschlag  einberechnet,  damit  Eigenkapital  gebildet  werden  kann,  das  dem  Ausgleich  von  Fehlbeträgen  dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Leistungspauschale  wird  durch  den  Konkordatsrat  zusammen  mit  dem Budgetbeschluss festgelegt. Sie berücksichtigt den Entwicklungs- und  Finanzplan der Hochschule sowie die Teuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Leistungspauschale  wird  den  Konkordatskantonen  und  dem  Fürsten-  tum  Liechtenstein  jährlich  nach  Massgabe  der  Anzahl  Studierender  (aus-  gedrückt in Studientagen der Kurse, welche eine Dauer von mehr als sechs  Tagen aufweisen) in Rechnung gestellt. Massgebend ist der Wohnsitzkan-  ton  der  Studierenden  gemäss  Artikel  5  der  Interkantonalen  Fachhoch-  schulvereinbarung  vom  4.  Juni  1998.  Es  können  Teilzahlungen  eingefor-  dert werden.  Art. 8.  Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Tritt  ein  Kanton  oder  das  Fürstentum  Liechtenstein  aus  dem  Konkordat  aus,  so  bezahlen  Studierende  mit  Wohnsitz  im  au  stretenden Kanton bzw.  im  Fürstentum  Liechtenstein  nebst  dem  Schulgeld  und  den  üblichen  Ge-  bühren die Leistungspauschale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die dem Konkordat nicht angeschlossenen Kantone bzw. das Fürstentum  Liechtenstein  werden  eingeladen,  die  den  Studierenden  gemäss  Absatz  1  auferlegte Leistungspauschale zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 9.  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Organe des Konkordats sind:  a)  der Konkordatsrat;  b)  der Verwaltungsrat;  c)  die Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zuläs-  sig,  ausgenommen  wenn  ein  Vertreter  bzw.  eine  Vertreterin  das  68.  Al-  tersjahr im Zeitpunkt der Wahl überschritten hat.  Art. 10.   Der Konkordatsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Konkordatsrat setzt sich wie folgt zusammen:  a)  angeschlossene    Kantone    und    Fürstentum  Liechtenstein  je 1 Mitglied  b)  Eidgenossenschaft  2 Mitglieder  c)  ETH  Zürich,  Departement  Agrar-  und  Lebens-  mittelwissenschaften  1 Mitglied  d)  Schweizerischer     Verband     der     Ingenieur-  Agronomen und der Lebensmittelingenieure  2 Mitglieder  e)  Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure  HTL  2 Mitglieder  Für  jedes  Mitglied  ist  ein  Stellvertreter  bzw.  eine  Stellvertreterin  zu  be-  zeichnen.  Die  Mitglieder  und  ihre  Stellvertreter  bzw.  Stellvertreterinnen  werden durch die Instanzen bestimmt, welche sie delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufgaben des Konkordatsrats sind:  -  Ernennung  des  Präsidenten  bzw.  der  Präsidentin,  des  Vizepräsidenten  bzw.  der  Vizepräsidentin  und  des  Sekretärs  bzw.  der  Sekretärin  des  Konkordatsrats;  -  Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats;  -  Alle  zwei  Jahre  Ernennung  eines  Mitglieds  der  Geschäftsprüfungskom-  mission  und  eines  Stellvertreters  bzw.  einer  Stellvertreterin,  welche  die  Kantone und das Fürstentum Liechtenstein vertreten;  -  Genehmigung  des  Leistungsauftrags,  des  Globalbudgets  und  des  Ent-  wicklungs- und Finanzplans der Hochschule;  -  Festlegung der Leistungspauschale;  -  Beschlussfassung  über  nicht  budgetierte  Investitionen  von  über  100'000  Franken;  -  Genehmigung des Tätigkeitsberichts und der Rechnung der Hochschule;  -  Erlass der Anstellungs- und Besoldungsordnung;  -  Entscheidungen  über  die  Einführung  und  Abschaffung  von  Studiengän-  gen;  -  Behandlung  der  übrigen  Geschäfte,  die  Gegenstand  einer  ordnungsge-  mässen Traktandenliste bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Konkordatsrat  vereinigt  sich  einmal  im  Jahr  zu  einer  ordentlichen  Sitzung  und  auf  Verlangen  von  einem  Viertel  seiner  Mitglieder  oder  auf  Gesuch  des  Verwaltungsrats  hin  zu  ausserordentlichen  Sitzungen.  Be-  schlüsse werden nach einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            4    Die  Einladungen  sind  mindestens  drei  Wochen  vor  einer  Sitzung  zu  ver-  schicken. Der Konkordatsrat kann nur Beschlüsse fassen, soweit es sich um  Geschäfte handelt, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.  Art. 11.   Der Verwaltungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Verwaltungsrat setzt sich wie folgt zusammen:  a)  Eidgenossenschaft  1 Mitglied  b)  Sitzkanton  1 Mitglied  c)  Andere   Kantone   und   Fürstentum   Liechten-  stein  2 Mitglieder  wovon  ein  Mitglied  aus  einem  westschweizer  Kanton oder dem Tessin  d)  Vertretung der Wirtschaft  2 Mitglieder  e)  Schweizerischer Verband der Agro-Ingenieure  HTL  1 Mitglied  Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrats  brauchen  dem  Konkordatsrat  nicht  anzugehören. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufgaben des Verwaltungsrats sind:  -  Ernennung  des  Direktors  bzw.  der  Direktorin,  der  Vizedirektoren  und  Vizedirektorinnen und der Professoren und Professorinnen;  -  Festlegung der Besoldungen im Rahmen der Reglemente;  -  Vertretung der Hochschule gegen aussen;  -  Entscheidungen über die finanzielle Führung gemäss Artikel 4 Absätze 3  und 6;  -  Entscheide über nicht budgetierte Investitionen bis zu 100'000 Franken;  -  Festlegung des Umfangs und Zeitpunkts der Teilzahlungen gemäss Arti-  kel 7 Absatz 4 und Artikel 13;  -  Controlling;  -  Organisation und Überwachung der Qualitätssicherung;  -  Vorbereitung der Sitzungen des Konkordatsrats;  -  Erlass der internen Reglemente;  -  Genehmigung der Studienpläne;  -  Erledigung weiterer Aufgaben gemäss Konkordatstext und den internen  Reglementen.  Art. 12.  Die Geschäftsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Geschäftsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:  -  Eidgenossenschaft  1 Mitglied  -  Kantone und Fürstentum  Liechtenstein  2 Mitglieder und 2 Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jedes zweite Jahr hat sich das am längsten im Amt stehende Mitglied aus  einem  Kantone  bzw.  dem  Fürstentum  Liechtenstein  zurückzuziehen  und  die  amtsälteste  stellvertretende  Person  übernimmt  die  Nachfolge.  Die  gleichzeitige Vertretung eines Kantons oder des Fürstentums Liechtenstein  im  Verwaltungsrat  und  in  der  Geschäftsprüfungskommission  ist  ausge-  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3   Die Kommission hat folgende Aufgaben:  -  Prüfung  der  Rechnung.  Der  Verwaltungsrat  kann  diese  Aufgabe  ganz  oder teilweise einer externen Institution übertragen;  -  Prüfung der Geschäftsführung nach Ermessen oder auf Antrag des Kon-  kordatsrats oder des Verwaltungsrats;  -  Berichterstattung an den Konkordatsrat.  Art. 13.   Interkantonale Le  hrmittelzentrale für den landwirtschaftlichen  Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Konkordat  stellt  der  Lehrmittelzentrale  in  den  Gebäuden  der  Hoch-  schule die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. Sie wird  durch  den  Schweizerischen  Verband  der  Ingenieur-Agronomen  und  der  Lebensmittelingenieure betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  von  der  Lehrmittelzentrale  verursachten  Gebäudekosten  werden  getrennt abgerechnet und den Kantonen im Verhältnis der ihnen belaste-  ten Leistungspauschalen in Rechnung gestellt.  Art. 14.  Beitritt und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone und das Fürstentum Liech-  tenstein haben das Recht, ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer drei-  jährigen Frist auf das Ende eines Schuljahres zu kündigen. Das einbezahlte  Kapital wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufnahmegesuche und Kündigungen sind an den Konkordatsrat zu rich-  ten.  Art. 15.   Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Änderungen des Konkordats treten in Kraft, sobald sämtliche Mitglieder  der  Änderung  zugestimmt  und  ihren  Beschluss  dem  Bundesrat  mitgeteilt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Konkordat  ist  heute  für  alle  Kantone  und  das  Fürstentum  Liechen-  stein verbindlich, nämlich  für  seit  Zürich  24. September 1964  Bern  24. September 1964  Luzern  24. September 1964  Uri  12. November 1966  Schwyz  24. September 1964  Obwalden  24. September 1964  Nidwalden  11. Januar 1973  Glarus  22. November 1967  Zug  24. September 1964  Freiburg  24. September 1964  Solothurn  24. September 1964  Basel-Stadt  24. September 1964  Basel-Landschaft  24. September 1964  Schaffhausen  17. Dezember 1965  Appenzell A.Rh.  2. Dezember 1971  Appenzell I.Rh.  13. Februar 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  St. Gallen  24. September 1964  Graubünden  24. September 1964  Aargau  24. September 1964  Thurgau  2. Juli 1965  Tessin  2. Juli 1965  Waadt  24. September 1964  Wallis  2. Juli  1965  Neuenburg  24. September 1964  Genf  2. Juli 1965  Jura  1. Januar 1980  Fürstentum Liechtenstein  28. April  1986  Der Änderung vom 4. Oktober 1990 sind beigetreten:  Kanton  Datum des Beitritts  Kanton  Datum des Beitritts  ZH  26.6.91  AR  28.10.91  BE  6.3.91  AI  23.10.90  LU  22.10.91  SG  8.5.91  UR  13.2.91  GR  29.5.91  SZ  25.6.91  AG  18.6.91  OW  9.7.91  TG  23.10.91  NW  17.4.91  TI  29.4.92  GL  17.6.91  VD  7.6.91  ZG  29.8.91  VS  20.3.91  FR  21.2.91  NE  4.2.91  SO  7.4.92  GE  15.10.91  BS  8.1.92  JU  17.6.92  BL  22.4.91  SH  12.8.91  FL  15.1.91  Der Änderung vom 22. Juni 2001 sind beigetreten:  Mitglied  Datum des Beitritts  Zürich  23. September 2002  Bern  11. April 2002  Luzern  20. Januar 2003  Uri  12. November 2001  Schwyz  28. Mai 2002  Obwalden  12. August 2002  Nidwalden  26. November 2003  Glarus  9. Oktober 2001  Zug  15. Januar 2002  Freiburg  17. September 2002  Solothurn  11. März 2003  Basel-Stadt  22. Oktober 2002  Basel-Landschaft  5. September 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhausen  18. Dezember 2001  Appenzell A.Rh.  18. Februar 2002  Appenzell I.Rh.  22. Oktober 2001  St. Gallen  7. Mai 2002  Graubünden  31. Mai 2002  Aargau  30. April 2002  Thurgau  6. November 2001  Tessin  11. Oktober 2004  Waadt  29. Oktober 2001  Wallis  7. November  2001  Neuenburg  4. Oktober 2001  Genf  17. Dezember 2005  Jura  25. Mai 2005  Fürstentum Liechtenstein  10. D  ezember 2002