Kulturgesetz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Kulturgesetz  vom 25. April 1999 (Stand 30. April 2006)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Der Kanton fördert das kulturelle Leben und pflegt das kulturelle Erbe, so  -  weit diese Aufgabe nicht von Dritten wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Private und öffentlich-rechtliche Institutionen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton unterstützt die interkantonalen Bestrebungen zur kulturellen  Zusammenarbeit und den Kulturaustausch mit dem Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kulturförderung
                            1  Der Kanton kann im Rahmen der für kulturelle Zwecke zur Verfügung ste  -  henden Mittel Beiträge leisten an:  *  a)  kulturelles Schaffen;  b)  kulturwissenschaftliches Forschen;  c)  Verbreitung und Vermittlung kultureller Werte;  d)  Auszeichnung besonderer kultureller Leistungen;  e)  kulturelle Begegnungen und Aktionen des Kulturaustausches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Rechtsanspruch auf einen Kantonsbeitrag besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kulturpflege
                            1  Der Kanton setzt sich ein für die lebendige Auseinandersetzung mit dem  überlieferten   Kulturgut   sowie   für   dessen   Bewahrung,   Pflege   und   Erfor  -  schung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er unterstützt insbesondere die Erhaltung heimischer Sitten und Bräuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann sich an Einrichtungen der Kulturpflege beteiligen oder  diese Aufgaben selbst übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Finanzierung
                            1  Der Kanton bestreitet die Aufwendungen für die Kulturförderung und die  Kulturpflege aus allgemeinen Staatsmitteln und aus den zu diesem Zweck  bereitgestellten Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beitragsvoraussetzungen
                            1  Kantonsbeiträge können abhängig gemacht werden von:  *  a)  angemessenen Eigenleistungen des Gesuchstellers  1  )  ;  b)  Leistungen beteiligter Bezirke und Gemeinden;  c)  Leistungen interessierter Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge können an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbe  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * ...
Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                25.04.1999 25.04.1999 Erlass Erstfassung -
30.04.2006 30.04.2006 Ingress geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 3 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 6 Abs. 1 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 8 aufgehoben -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  25.04.1999  25.04.1999  Erstfassung  -  Ingress  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Art. 3 Abs. 1  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Art. 6 Abs. 1  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -