Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr
                            Einführungsgesetz  zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958  über den Strassenverkehr  (EG SVG)  vom 24. April 1983 (Stand 1. Januar 2016)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 3, Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 und 3 des Bundesge  -  setzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr  1  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeines  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständige Behörden
                            1  Der Kantonsrat bezeichnet die Behörden, die für den Vollzug des Bundes  -  gesetzes über den Strassenverkehr und dieses Gesetzes zuständig sind  2  )  .  II. Strassenverkehrsabgaben  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Strassenverkehrssteuer
                            1  Wer Motorfahrzeuge, Motorfahrzeuganhänger und Motorfahrräder hält, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Strassen verkehren, hat eine Steuer zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SVG (SR  741.01  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 106 Abs. 2 SVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  vgl. Art. 77 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen  und Fahrzeugen zum Strassenverkehr; VZV (SR  741.51  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Steuerbefreiung/Steuerheraufsetzung
                            1  Von der Strassenverkehrssteuer sind befreit:  a)  der Bund, soweit das Bundesrecht es vorschreibt;  b)  der Kanton für alle seine Fahrzeuge;  c)  die Gemeinden und Gemeindeverbände für Fahrzeuge, die aus  -  schliesslich der Feuerwehr, dem Krankentransport oder dem Strassen  -  unterhalt dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ist ermächtigt, weitere Personen von der Steuerpflicht  ganz oder teilweise zu befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat ist ermächtigt, emissionsarme Fahrzeuge und solche  mit niedrigem Energieverbrauch teilweise von der Strassenverkehrssteuer  zu befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann die Strassenverkehrssteuern für Fahrzeuge, die  an einen anderen Halter oder an eine andere Halterin übergehen und aner  -  kannte Emissionsnormen nicht erfüllen, um höchstens 30% heraufsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Behinderte
                            1  Das Departement  Inneres und Sicherheit  kann einer behinderten Person,  die wegen ihrer Behinderung auf ein Fahrzeug angewiesen ist, die Verkehrs  -  steuer ganz oder teilweise erlassen. Es berücksichtigt ihre wirtschaftliche  Lage.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Steuerbemessung
                            1  Die Bemessung der Strassenverkehrssteuer erfolgt aufgrund des Gesamt  -  gewichtes  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfolgt pauschal für  a)  Fahrzeuge mit Kollektivschildern  c)  Fahrzeugarten mit geringer Besteuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsrat erlässt einen Tarif, in dem die Steueransätze festgelegtwer  -  den  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 der eidg. V über die technischen Anforderungen der Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41 )
                            2)  bGS  761.111   (Art. 3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Beginn und Ende der Steuerpflicht
                            1  Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausgege  -  ben wird und endet mit dem Tag seiner Rückgabe. Die Verkehrssteuer ist je  -  weils bis Ende des Jahres im voraus zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a * Verwendung der Strassenverkehrssteuern
                            1  25  % des Ertrages der kantonalen Strassenverkehrssteuern des vorange  -  gangenen Rechnungsjahres wird an die Gemeinden für den Bau und Unter  -  halt der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen mit ihren Nebenanla  -  gen ausgerichtet. Die Bestimmung der Anteile der Gemeinden richtet sich  nach den gewichteten Längen und Flächen der Strassen und Nebenanla  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  40  % des Ertrages der kantonalen Strassenverkehrssteuern des vorange  -  gangenen Rechnungsjahres wird der Staatsstrassenrechnung zugewiesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der nach der Verwendung gemäss Abs.  1 und Abs.  2 verbleibende Ertrag  der kantonalen Strassenverkehrssteuern verbleibt in der laufenden Rech  -  nung des Kantons zugunsten der verkehrsbezogenen Aufwendungen der  Kantonspolizei und der übrigen verkehrsbezogenen kantonalen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Strassenverkehrsgebühren
                            1  Der   Kanton   erhebt   Gebühren   für   amtliche   Verrichtungen   im   Zusam  -  menhang mit dem Strassenverkehr wie die Durchführung von Prüfungen, die  Erteilung von Bewilligungen und den Erlass von Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif  1  )  .  III. Schluss- und Übergangsbestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vollziehungsverordnung
                            1  Der Kantonsrat erlässt eine Vollziehungsverordnung  2  )  . Er ist ermächtigt, er  -  gänzende Bestimmungen zu erlassen und dieses Gesetz Änderungen des  Bundesrechts anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  761.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  761.111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Der Kantonsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset  -  zes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufgehobenes Recht
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch ste  -  henden Bestimmungen des kantonalen Rechts aufgehoben. Insbesondere  sind aufgehoben:  a)  Das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 15. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1932 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr (EG zum MFG)  vom 30. April 1933  4  )  ;  b)  die Verordnung zu den gesetzlichen Vorschriften über den  Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr (MFG-Verordnung) vom 1.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1933
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1984 (vgl. Art.  11 V zum EG SVG; bGS  761.111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  bGS 761.11 (aGS l/81)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  bGS 761.111 (aGS I/82)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.1990  01.01.1991  Art. 2  totalrevidiert  333 / 1990, S. 227
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.1990  01.01.1991  Art. 3  totalrevidiert  333 / 1990, S. 227
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.1990  01.01.1991  Art. 4  totalrevidiert  333 / 1990, S. 227
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.1990  01.01.1991  Art. 5  totalrevidiert  333 / 1990, S. 227
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.1990  01.01.1991  Art. 6  totalrevidiert  333 / 1990, S. 227
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.04.1997  27.04.1997  Art. 2  totalrevidiert  638 / 1996, S. 1017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.04.1997  27.04.1997  Art. 3  totalrevidiert  638 / 1996, S. 1017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.04.1997  27.04.1997  Art. 4  totalrevidiert  638 / 1996, S. 1017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.04.1997  27.04.1997  Art. 5  totalrevidiert  638 / 1996, S. 1017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.04.1997  27.04.1997  Art. 6  totalrevidiert  638 / 1996, S. 1017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 6a  eingefügt  1019 / 2007, S. 995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2014  01.01.2015  Art. 6a Abs. 2  geändert  1266 / 2014, S. 688
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.