Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
                            1  Konkordat  vom 5. November 1992  über die Rechtshilfe und die interkantonale  Zusammenarbeit in Strafsachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Das Konkordat bezweckt die effiziente   Bekämpfung der Kriminalität durch  Förderung der interkantonalen Zusamme  narbeit, indem es insbesondere:  a)   den   Untersuchungs-   und   Gerichtsbehörden   die   Kompetenz   gibt,  Verfahrenshandlungen in einem an  deren Kanton du  rchzuführen  (2. Kapitel);  b)   die Rechtshilfe in Strafsac  hen erleichtert (3. Kapitel).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1.   Das  Konkordat  kommt  nur  zur  Anwendung  in  Verfahren,  in  denen  materielles       Bundesstrafrecht       (S  trafgesetzbuch       und       andere  Bundesgesetze)   anwendbar   ist,   unter   Ausschluss   der   kantonalen  Strafgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Es  steht  jedoch  den  Kantonen  unter  Vorbehalt  des  Grundsatzes  des  Gegenrechts frei, den Anwendungsbereich des Konkordates durch eine  an  das  Eidgenössische  Justiz-  und  Polizeidepartement  zuhanden  des  Bundesrates   gerichtete   Erklärung   auf   die   kantonale   Gesetzgebung  auszudehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Verfahrenshandlungen in   einem andern Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsatz
                            1.   Die mit einer Strafsache befasste   Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde  kann  Verfahrenshandlungen  direkt  in    einem  andern  Kanton  anordnen  und durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Ausser   in   dringenden   Fällen   benachrichtigt   sie   vorgängig   die  zuständige Behörde dieses Kantons (Art. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Die zuständige Behörde des Kant  ons, in dem die  Verfahrenshandlung  durchgeführt wird, wird in  allen Fällen benachrichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anwendbares Recht
                            Die  mit  der  Sache  befasste  Untersuchungs-  oder  Gerichtsbehörde  wendet  das Verfahrensrecht ihres Kantons an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Amtssprache
                            1.    Verfahrenshandlungen   werden   in     der   Sprache   der   mit   der   Sache  befassten Behörde durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Verfügungen  werden  in  der  Sprache  der  mit  der  Sache  befassten  Behörde erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Wenn  jedoch  die  Person,  die  Gege  nstand  eines  Entscheides  ist,  die  Sprache  dieser  Behörde  nicht  verste  ht,  hat  sie  in  der  Regel  Anspruch  auf einen unentgeltlichen Übersetzer oder Dolmetscher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inanspruchnahme der Polizei
                            Ist   für   die   Durchführung   einer   Verfahrenshandlung   ein   polizeiliches  Einschreiten   notwendig,   so   wird   die   zuständige   Polizei   mit   dem  Einverständnis      der      örtlich      zuständigen      Untersuchungs-      oder  Gerichtsbehörde (Art. 24) beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Postzustellungen
                            Gerichtsurkunden  können  Empfängern,  die  sich  in  einem  andern  Kanton  aufhalten, direkt durch die Post nach den Vorschriften des Bundesgesetzes  betreffend   den   Postverkehr   und   se  iner   Vollzugsverordnung   zugestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vorladungen
                            1.   Personen,  die  in  einen  Konkordatskanton  vorgeladen  werden,  sind  verpflichtet, dort zu erscheinen.  Sie werden in der Amtssprache  ihres Aufenthaltsor  tes vorgeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Zeugen  wie  auch  Sachverständige,  die ihren Auftrag akzeptiert haben,  können einen angemessenen Reis  espesenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Die    Vorladung    enthält    gegebene  nfalls    den    Hinweis,    dass    bei  unentschuldigtem  Nichterscheinen  ei  n  Vorführbefehl  erlassen  werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verhandlungen, Augenscheine
                            Die  mit  der  Sache  befasste  Untersuchung  s-  oder  Gerichtsbehörde  kann  in  einem   andern   Kanton  Sitzungen   abhalten,   dort   Augenscheine   und  Verhandlungen durchführen oder durchführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Durchsuchungen, Beschlagnahme
                            1.     Durchsuchungen     und     Beschlagnahmen     müssen     durch     einen  schriftlichen und kurz begründeten Entscheid angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   In dringenden Fällen kann di  e Begründung nachgereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Mitteilungspflicht
                            Die  Untersuchungs-  oder  Gerichtsbehörd  e,  die  in  ihrer  amtlichen  Stellung  Kenntnis  von  einem  in  einem  ande  rn  Kanton  begangenen,  von  Amtes  wegen  zu  verfolgenden  Verbrechen  oder    Vergehen  erhält,  ist  verpflichtet,  die zuständige Behörde dieses Kantons (Art. 24) zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rechtsmittelbelehrung
                            Wenn das kantonale Verfahrensrecht des mit der Sache befassten Kantons  ein   Rechtsmittel   gegen   einen   Ents  cheid   vorsieht,   muss   dieser   die  Rechtsmittelbelehrung,  die  Rechtsmitte  linstanz  und  die  Rechtsmittelfrist  angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rechtsmittel, Sprache
                            Das Rechtsmittel muss in der Sprache  der mit der Sache befassten Behörde  oder in derjenigen des Ortes, wo der  Entscheid vollstreckt wird, abgefasst  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kosten
                            Die Verfahrenskosten, insbesondere fü  r Übersetzer, Dolmetscher, Zeugen,  Gutachten, wissenschaftliche Arbeiten,   gehen zu Lasten des mit der Sache  befassten Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3. KAPITEL  Auf Verlangen eines andern Kantons vorgenommene  Verfahrenshandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Direkter Geschäftsverkehr
                            1.   Die  Behörden  der  Konkordatskantone  verkehren  direkt  miteinander.  Das  Ersuchungsschreiben  kann  in  de  r  Sprache  der  ersuchenden  oder  der ersuchten Behörd  e gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Falls   über   die   Zuständigkeit   ei  ner   Behörde   Ungewissheit   besteht,  werden  die  Gerichtsurkunden  und  di  e  Rechtshilfegesuche  rechtsgültig  einer einzigen Behörde zugestellt (Art. 24).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Wenn  die  ersuchte  Behörde  festst  ellt,  dass  die  Gerichtsurkunde  oder  das   Rechtshilfegesuch   in   den   Zuständigkeitsbereich   einer   anderen  Behörde  fällt,  stellt  sie  dieses  von  Amtes  wegen  der  zuständigen  Behörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Anwendbares Recht
                            Die ersuchte Behörde wendet   ihr kantonales Recht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Rechte der Parteien
                            1.   Die Parteien, ihre Ve  rtreter und die ersuchende   Behörde können an den  einzelnen Rechtshilfehandlungen teilnehmen, wenn dieses Recht durch  den  ersuchten  Kanton  vorgesehen  is  t  oder  wenn  es  die  ersuchende  Behörde ausdrücklich verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   In diesem Fall gibt die ersuchte   Behörde der ersuchenden Behörde und  den   Parteien   Zeit   und   Ort   bekannt,   wo   die   Rechtshilfehandlung  durchgeführt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rechtsmittelbelehrung
                            Wenn  das  anwendbare  Recht  ein  Re  chtsmittel  gegen  einen  Entscheid  vorsieht,  muss  dieser  die  Rechtsmitte  lbelehrung,  die  Rechtsmittelinstanz  und die Rechtsmittelfrist angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Rechtsmittel, Verfahren und Zuständigkeit
                            1.   Die  Rechtsmittelschrift  muss  in  der  Sprache  der  ersuchten  oder  in  derjenigen der ersuchenden Behörde abgefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Bei    der    Behörde    des    ersu  chten    Kantons    können    nur    die  Beschwerdegründe    betreffend  Gewährung    und    Ausführung    der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Rechtshilfe   geltend   gemacht   werden.   In   allen   anderen   Fällen,  namentlich  bei  Einwendungen  materi  eller  Art,  muss  das  Rechtsmittel  bei  der  zuständigen  Behörde  des  ersuchenden  Kantons  eingereicht  werden; der Artikel 18 ist sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Vollzug von Haftbefehlen
                            Zuführungsbegehren  und  Haftbefehle  werden  nach  den  Vorschriften  des
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikels 353 StGB vollstreckt.
Art. 21 Vernehmung von verhafteten Personen
                            Die  gestützt  auf  einen  Vorführbefehl  oder  Haftbefehl  in  einem  andern  Konkordatskanton  festgenommene  Pers  on muss innerhalb von 24 Stunden  einvernommen   werden.   Die   Behörde   muss   die   betreffende   Person  summarisch  über  die  Gründe  ihrer  Ve  rhaftung  und  die  ihr  vorgeworfenen  strafbaren Handlungen informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zustellung durch die Polizei
                            Gerichtsurkunden,  die  nicht  durch  di  e  Post  zugestellt  werden  können,  werden  direkt  durch  die  Polizei  des  Ka  ntons,  wo  die  Zustellung  erfolgen  soll, zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kosten
                            1.    Die    Rechtshilfe    ist    unentgelt  lich.    Die    Kosten    namentlich    für  Übersetzungen,          Dolmetscher,            Vorladungen,          Expertisen,  wissenschaftliche Arbeiten und Gefangenentransporte gehen jedoch zu  Lasten des mit der Sache befassten Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Die internationalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zuständige Behörde
                            Jeder  Konkordatskanton  bezeichnet  eine  einzige  Behörde,  die  von  einem  anderen    Kanton    angeordnete    oder    verlangte    Verfahrenshandlungen  bewilligt und ausführt und die Mitteilu  ngen erhalten soll (Art. 3, 6, 11 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Beitritt und Rücktritt
                            1.   Jeder  Kanton  kann  dem  Konkorda  t  beitreten.  Die  Beitrittserklärung  sowie  das  im  Anhang  zum  Konkordat  erwähnte  Verzeichnis  ist  dem  Eidgenössischen    Justiz-    und    Po  lizeidepartement    zuhanden    des  Bundesrates einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Will  ein  Kanton  vom  Konkordat  zurücktreten,  so  hat  er  dies  dem  Eidgenössischen    Justiz-    und    Po  lizeidepartement    zuhanden    des  Bundesrates  mitzuteilen.  Der  Rücktr  itt  wird  mit  dem  Ablauf  des  der  Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inkrafttreten
                            1.    Das  Konkordat  tritt,  sobald  ihm  mindestens  zwei  Kantone  beigetreten  sind,  mit  seiner  Veröffentlichung    in  der  Amtlichen  Sammlung  des  Bundesrechts  in  Kraft,  für  die  später  beitretenden  Kantone  mit  der  Veröffentlichung ihres Beitritts in der Amtlichen Sammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Das  gleiche  gilt  für  die  Erklärung  betreffend  die  Ausdehnung  des  Anwendungsbereichs    des    Konkordates    und    die    Mitteilung    des  Verzeichnisses  der  kantonalen  Behörden  sowie  die  Nachträge  und  Änderungen, die darin vorgenommen werden.  ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯  Genehmigung  Das  Konkordat  ist  vom  Eidgenössisc  hen  Justiz-  und  Polizeidepartement  am 4.1.1993 genehmigt worden.  ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯  Beitritt  durch Dekret vom 7.5.1993  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 2.11.1993