Reglement über den Einsatz von Betreuungspersonen für Volksschule und Kindergarten
                            1  Reglement über den Einsatz von  Betreuungspersonen für Volksschule  und Kindergarten  Verfügung des Amtes für Volksschule und Kindergarten vom 13. Juni 2007  Das Amt für Volksschule und Kindergarten  gestützt  auf  §  80  des  Volksschulgesetzes  vom  14.  September  1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ),  §  5  Absatz  2  des  Geschäftsreglements  der  Kantonalen  Aufsichtsbehörde  für  die Schuljahre 2006/2007 bis und mit 2009/2010 vom 31. Juli 2006  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Anordnung einer Betreuung
                            In  besonderen  Fällen  kann  für  Lehrpersonen  sowie  Kindergärtner  und  Kindergärtnerinnen eine Betreuung angeordnet werden, insbesondere  a)  für solche ohne Ausweis für das entsprechende Fach oder die entspre-  chende Stufe;  b)  für   solche   mit   Schwierigkeiten   im   fachlichen   oder   methodisch-  didaktischen Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Einsetzung von Betreuungspersonen
                            1    Die  zuständige  kantonale  Inspektoratsperson  setzt  Betreuungspersonen  durch Verfügung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schulleitung  oder  die  zuständige  regionale  Inspektoratsperson  kann  eine Betreuung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Betreuungspersonen
                            Betreuungspersonen  sind  erfahrene  Lehrpersonen  der  gleichen  Stufe,  im  Kindergarten erfahrene Kindergärtner und Kindergärtnerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Auftrag und Dauer der Betreuung
                            1   Die Einsetzungsverfügung legt Auftrag und Dauer des Einsatzes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Betreuung dauert höchstens ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1. August 2007 in Kraft.  Publiziert im Amtsblatt vom 22. Juni 2007.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 413.111.