Dringlicher Grossratsbeschluss zur Ausrichtung von weiteren Beiträgen an Vermieterinnen und Vermietern von Geschäftsräumlichkeiten zur Unterstützung für baselstädtische Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie
                            Covid-19-Mietzinsunterstützung II: GRB  Dringlicher Grossratsbeschluss zur Ausrichtung von weiteren Beiträgen an  Vermieterinnen und Vermietern von Geschäftsräumlichkeiten zur  Unterstützung für baselstädtische Unternehmen im Zusammenhang mit  der Covid-19-Pandemie  (Covid-19-GRB-Mietzinsunterstützung II)  Vom 3. Februar 2021 (Stand 7. Februar 2021)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  in Ausführung von § 29 und gestützt auf §§ 84 sowie 88 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons  Basel-Stadt   vom   23.   März   2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,   nach   Einsichtnahme   in   den   Ratschlag   des   Regierungsrates  Nr.  21.0060.01   vom 19. Januar 2021,  beschliesst:  Ziff.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vermieterinnen und Vermieter von ungekündigten Geschäftsräumen, die sich mit ihrer Mieterschaft  aufgrund der Covid-19-Pandemie auf eine Mietzinssenkung geeinigt haben, erhalten vom Kanton Ba  -  sel-Stadt einen anteiligen Beitrag an ihre reduzierten Mietzinseinnahmen.  Ziff.  2  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zu diesem Zweck wird ein Betrag von Fr. 21 Mio. bereitgestellt.  Ziff.  3  Kreis der Berechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beitragsberechtigt sind Vermieterinnen und Vermieter, die Geschäftsräume im Kanton Basel-Stadt  an Mieterinnen und Mieter vermieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien des Mietverhältnisses dürfen nicht dieselben wirtschaftlich Berechtigten oder sich nahe  -  stehende Personen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keinen Anspruch auf Beiträge haben die Einwohnergemeinden Riehen und Bettingen.  Ziff.  4  Voraussetzungen für Ausrichtung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beitragsberechtigt sind Vermieterinnen und Vermieter von Geschäftsräumen im Kanton Basel-Stadt,  die sich mit ihrer Mieterschaft auf eine Mietzinsreduktion von mindestens zwei Dritteln der Netto-  Miete geeinigt haben und deren Mieterschaft direkt von behördlichen Covid-19-Pandemiemassnah  -  men betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  miemassnahmen das Geschäft oder Teile davon geschlossen wurden. Sind nur Teile eines Monats von  behördlichen Covid-19-Pandemiemassnahmen betroffen, werden Beiträge für den ganzen Monat aus  -  gerichtet, sofern Vermieterschaft und Mieterschaft die Mietzinsreduktion von mindestens zwei Drit  -  teln für den ganzen Monat vereinbart haben. Beitragsleistungen innerhalb eines Monats erfolgen im  -  mer anteilig auf 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  fälligen Mieten bis November 2020 bezahlt hat und sich das Geschäft nicht in Liquidation oder einem  Konkursverfahren befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kein Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags besteht dann, wenn die geschäftliche Tätigkeit der  Mieterin oder des Mieters ausschliesslich darin besteht, Räumlichkeiten weiter zu vermieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  111.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Covid-19-Mietzinsunterstützung II: GRB  Ziff.  5  Berechnung und Umfang des Anspruchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sind die Voraussetzungen gemäss Ziff. 3 und 4 erfüllt, entschädigt der Kanton der Vermieterin oder  dem Vermieter maximal einen Drittel des Netto-Mietzinses für die Monate November 2020 bis Au  -  gust 2021. Pro Monatsmiete ist der Beitrag auf höchstens Fr. 6‘700 beschränkt.  Ziff.  6  Einreichen des Gesuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Finanzdepartement ist für die Abwicklung der Gesuche zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vermieterinnen und Vermieter reichen das Gesuch zusammen mit der von beiden Mietparteien  unterzeichneten Einigung und dem geltenden Mietvertrag beim Finanzdepartement ein. Mit dem Ge  -  suchsformular ermächtigen sie das Finanzdepartement, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit  anderen Behörden (Bund, Kanton) auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese von ihrem  Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mieterin oder der Mieter hat ausserdem zu bestätigen, dass sie oder er alles unternimmt, um  Kündigungen oder Schlechterstellungen von Arbeitnehmenden zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesuch ist bis zum 31. Oktober 2021 einzureichen.  Ziff.  7  Prüfung der Gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über ordnungsgemäss und vollständig eingereichte Gesuche entscheidet ein vom Regierungsrat ein  -  gesetztes Gremium von drei bis fünf Personen abschliessend. Mindestens drei Vertreterinnen oder  Vertreter in diesem Gremium gehören der öffentlichen Verwaltung des Kantons Basel-Stadt an. Der  Vorsitz wird von einer dieser drei Personen übernommen.  Ziff.  8  Abwicklung der Gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Finanzdepartement richtet für die Abwicklung der Gesuche ein Sekretariat ein und erstellt die  nötigen Formulare. Der entsprechende Geschäftsverkehr soll dabei soweit als möglich digital abgewi  -  ckelt werden.  Ziff.  9  Unrechtmässig bezogene Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beiträge, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wurden, können zurückgefordert  werden.  Ziff.  10  Dauer des Anspruchs auf Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Anspruch auf Beiträge erfolgt rückwirkend auf 1. November 2020.  Schlussbestimmung  Dieser dringliche Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum und tritt nach Massgabe  von § 84 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt sofort in Kraft. Er gilt bis zum 31. Dezember 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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