Vereinbarung zwischen dem kantonalen Steueramt und der Solothurnischen Gebäudeversicherung betreffend Erarbeitung von Gebäudedaten für die Katasterschätzung
                            Vereinbarung zwischen dem kantonalen  Steueramt und der Solothurnischen  Gebäudeversicherung betreffend  Erarbeitung von Gebäudedaten für die  Katasterschätzung  Vom 6. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2006)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 74 Absatz 1 Buchstabe  a der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , § 8 der Verordnung über die  Katasterschätzung vom 1. September 1953
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   und § 43 der Verordnung über  die   Überprüfung   der   allgemeinen   Revision   der   Katasterschätzung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Juli 1978
                            3  )    nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regie  -  rungsrates vom 19. September 2006 (RRB Nr. 2006/1739)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die Vereinbarung zwischen dem Kantonalen Steueramt und der Solothur  -  nischen Gebäudeversicherung  betreffend   Erarbeitung  von  Gebäudedaten  für die Katasterschätzung vom 12. September 2006 mit jährlich wiederkeh  -  renden Ausgaben von 300'000 Franken wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.  Die Referendumsfrist ist am 23. März 2007 unbenutzt abgelaufen.  Inkrafttreten 1. Januar 2006.  Publiziert im Amtsblatt vom 7. April 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  212.478.42  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGS  212.478.41  .  GS 101, 240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vereinbarung zwischen dem Kantonalen  Steueramt (KSTA) und der Solothurnischen  Gebäudeversicherung (SGV) betreffend  Erarbeitung von Gebäudedaten für die  Katasterschätzung Rechtliche Grundlagen  Vereinbarung vom 12. September 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Rechtliche Grundlagen
§ 8 der Verordnung über die Katasterschätzung vom 1. September 1953
                            1  ),  §  43 der Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der  Katasterschätzung vom 14.  Juli 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ) und Allgemeine Revision der Katas    terschätzung, Weisung II vom 2.  Februar 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gegenstand und Zweck der Vereinbarung
2.1. Gegenstand
                            Die   Bezirksschätzungskommissionen  der   SGV  ermitteln   im   Rahmen  von  Neueinschätzungen und Revisionsschätzungen die Versicherungswerte für  die Gebäudeversicherung. Zusätzlich erfassen und bestimmen sie die Ge    bäudedaten für die Katasterschätzung.  Bei einem Gebäudebestand von ca. 90'000 ergibt dies zwischen 6’000 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10’000 Einschätzungen pro Jahr. Im langjährigen Durchschnitt soll ein Ge    bäude alle 15 Jahre einer Revisionsschätzung unterzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Zweck
                            Die Vereinbarung bildet die Rechtsgrundlage zur transparenten Abwick    lung der von der SGV zu Gunsten des Steueramtes (Abteilung Kataster    schätzung) erbrachten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  BGS 212.478.42.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 212.478.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 212.478.452.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Leistungsrahmen
3.1. Die SGV verpflichtet sich,
                            im Rahmen von Gebäude-Neueinschätzungen und –Revisionsschätzungen  nach der Weisung II der Katasterschätzung, die Gebäudedaten für die Ka    tasterschätzung zu erfassen und zu bestimmen und sie laufend dem KSTA,  Abt. Katasterschätzung, abzuliefern. Bei Neueinschätzungen erfolgt dies  auf Verlangen des Eigentümers, bei Revisionsschätzungen in der Regel in    nerhalb  von  15  Jahren  auf  Anordnung  des  Direktors   oder  der  Verwal    tungskommission der SGV.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Das KSTA verpflichtet sich,
                            der SGV für die erbrachte Leistung eine Jahrespauschale von Fr.  300'000.—  zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Änderung der Pauschale
4.1. Anpassung der Jahrespauschale an die Teuerung
                            Die genannte Pauschale bezieht sich auf den Landesindex der Konsumen    tenpreise, Stand Dezember 2005, 100.0 Punkte, Basisreihe Dezember 2005.  Verändert sich der Index um mehr als 5  Punkte, wird die Vergütung nach  oben oder nach unten im gleichen Verhältnis angepasst. Massgebend ist  jeweils der Dezember-Index des Vorjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.2. Anpassung der Jahrespauschale an veränderte Umstände
                            Die Pauschale gilt als Entgelt für das zurzeit der Vereinbarungsunterzeich    nung zu bearbeitende Auftragsvolumen gemäss Ziffer 2.1. Ändert sich die    ses in erheblichem Umfang, ist die Jahrespauschale  angemessen anzupas    sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Vertragsänderungen
                            Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gül    tigkeit der Schriftform.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Verfahren bei Anständen
                            Anstände zwischen den Parteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung  entscheidet der Regierungsrat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kündigungsfrist
                            Die Parteien können die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten  auf das Jahresende kündigen. Eine Änderung der Dienstleistung ist aller  
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dings nur mit einer Änderung von §  8 der Verordnung über die Kataster    schätzung vom 1. September 1953 (BGS 212.478.42) und §  43 der Verord    nung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschät    zung vom 14.  Juli 1978 (BGS 212.478.41) möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Genehmigung durch den Kantonsrat
                            Die Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat. Die    se bleibt ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt auch für allfällige Ergänzun    gen und Änderungen der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Ausfertigung, Inkrafttreten und Vertragsdauer
                            Diese Vereinbarung wird in drei Exemplaren ausgefertigt, je eines für jede  Partei und für den Kantonsrat. Sie tritt nach der Genehmigung durch den  Kantonsrat rückwirkend auf den 1.  Ja  nuar 2006 auf unbestimmte Zeit in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Datum und Unterschriften der Parteien
                            Solothurn, 12. September 2006  KANTONALES STEUERAMT  sig. Erwin Widmer  SOLOTHURNISCHE GEBÄUDEVERSICHE    RUNG  sig. Hanspeter Isch
                        
                        
                    
                    
                    
                
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