Prüfungsreglement für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
                            Prüfungsreglement  für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker  vom 29. April 2008 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 7 lit. b des Gesundheitsgesetzes vom 25. November 2007  1  )  ,  verordnet:  I. Prüfungskommission  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zusammensetzung
                            1  Die Prüfungskommission besteht aus:  a)  *  der Leiterin oder dem Leiter der Fachstelle Gesundheitsfachpersonen  und Heilmittelkontrolle (Vorsitz);  b)  einer Ärztin oder einem Arzt (Vorsitz-Stellvertretung);  c)  *  einer Pflegefachperson mit Ausbildung Tertiärstufe;  d)  einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker;  e)  einer Apothekerin oder einem Apotheker beziehungsweise einer Dro  -  gistin oder einem Drogisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Gesundheit und Soziales wählt auf eine Amtsdauer von  vier Jahren die in Abs.  1  lit.  b–e bezeichneten Mitglieder sowie Ersatzmitglie  -  der.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ersatzmitglied handelt, wenn das Mitglied verhindert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  811.1  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            1  Die Prüfungskommission  a)  sorgt für Organisation und Durchführung der Prüfung;  b)  formuliert die Prüfungsfragen und legt die Kriterien für die Bewertung  der Antworten fest;  c)  nimmt die mündliche Prüfung ab und führt darüber ein Protokoll;  d)  bewertet die Antworten und stellt das Prüfungsergebnis fest;  e)  teilt das Prüfungsergebnis den Prüfungsteilnehmenden spätestens in  -  nert vierzehn Tagen nach der Prüfung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verfahren
                            1  Die Prüfungskommission nimmt mündliche Prüfungen ab und fasst ihre Be  -  schlüsse vollzählig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.  II. Prüfungsinhalt  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Prüfungsfächer
                            1  Prüfungsfächer sind:  a)  Aufbau und Funktion der menschlichen Organe;  b)  allgemeine Hygiene;  c)  Heilmittelkunde;  d)  Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln;  e)  Bedeutung meldepflichtiger Krankheiten;  f)  Therapiemöglichkeiten im Rahmen der heilpraktischen Verfahren;  g)  eidgenössisches und kantonales Gesundheitsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung besteht, wer über ausreichende Grundkenntnisse in den Prü  -  fungsfächern verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungskommission legt die für die einzelnen Prüfungsfächer gelten  -  den Anforderungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Befreiung von der Prüfung
                            1  Von der Prüfung befreit wird:  a)  wer über ein abgeschlossenes Universitätsstudium als Humanmedizi  -  nerin oder -mediziner mit eidgenössischem oder gleichwertigem Di  -  plom verfügt;  b)  wer den Nachweis einer abgeschlossenen Aus-, Fort- oder Weiterbil  -  dung erbringt, die den Anforderungen nach Art.  4  Abs.  3 genügt. Der  oder die Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet für die Prü  -  fungskommission über Gesuche um vollständige oder teilweise Befrei  -  ung von der Prüfung.  III. Durchführung der Prüfung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Termin
                            1  Die Prüfung findet in der Regel einmal jährlich statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungskommission  a)  bestimmt Termin und Ort;  b)  gibt den nächsten Prüfungstermin spätestens drei Monate vorher im  Amtsblatt bekannt und weist auf das Anmeldeverfahren hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anmeldung
                            1  Wer an der Prüfung teilnehmen will, meldet sich mit dem von der Fachstel  -  le Gesundheitsfachpersonen und Heilmittelkontrolle herausgegebenen For  -  mular spätestens vier Wochen vor dem Termin bei der Fachstelle Gesund  -  heitsfachpersonen und Heilmittelkontrolle an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Prüfungsteile
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungsteile werden nach Massgabe der in Art.  4  Abs.  1 festgelegten  Prüfungsfächer modular aufgebaut.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bewertung
                            1  Die   Prüfungskommission   bewertet   das   Ergebnis   von   schriftlicher   und  mündlicher Prüfung je mit «bestanden» oder «nicht bestanden».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Teile mit «bestanden» bewertet  worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfungskommission bescheinigt das Bestehen der Prüfung in einem  Diplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Wiederholung
                            1  Wer die Prüfung nicht besteht, kann diese höchstens einmal wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wiederholung umfasst die nicht bestandenen Prüfungsteile.  IV. Gebühren  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ansätze
                            1  Wer sich zur Prüfung oder zur Wiederholung der Prüfung anmeldet, be  -  zahlt eine Gebühr von Fr.  500.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr wird zurückerstattet:  a)  vollständig, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat bis spätestens  zwei Wochen vor dem Prüfungstermin aus entschuldbaren Gründen  abmeldet;  b)  zur Hälfte, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nicht zur Prüfung er  -  scheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bezahlt für den Entscheid über  die vollständige oder teilweise Befreiung von der Prüfung nach Art.  5  lit.  b  eine Gebühr von Fr.  300.–. Diese Gebühr wird an die Prüfungsgebühr nach  Abs.  1 dieser Bestimmung angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Rechtspflege  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rechtsschutz
                            1  Entscheide der Prüfungskommission können innert zwanzig Tagen seit Er  -  öffnung mit Rekurs beim Departement Gesundheit und Soziales angefoch  -  ten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechts  -  pflege  1  )  .  VI. Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Prüfungsreglement für Heilpraktiker vom 7. April 1987  2  )   wird aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  VRPG (bGS  143.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 811.111 (lf. Nr. 248)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.2009  01.05.2009  Art. 1 Abs. 1, a)  geändert  1109 / 2009, S. 589
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.2009  01.05.2009  Art. 1 Abs. 1, c)  geändert  1109 / 2009, S. 589
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.2009  01.05.2009  Art. 1 Abs. 2  geändert  1109 / 2009, S. 589
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.04.2009  01.05.2009  Art. 1 Abs. 4  aufgehoben  1109 / 2009, S. 589
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 12 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.