Verordnung über den kantonalen Sportfonds
                            Verordnung  vom 27. Mai 2003  über den kantonal  en Sportfonds  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  Artikel  11  Abs.  4  des  Lotteriegesetzes  vom  14.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000;  gestützt auf Artikel 1 Abs. 2 des Beschlusses vom 6. Februar 1995 über das  Amt    für    Sport    und    die    kantonale    Kommission    für    Sport    und  Sporterziehung;  in Erwägung:  Aufgrund   des   Lotteriegesetzes   fliessen   der   Sportförderung   finanzielle  Mittel  zu;  daher  ist  es  angezeigt,  sofort  einen  kantonalen  Sportfonds  zu  schaffen,   obwohl   im   jetzigen   Zeitpunkt   eine   entsprechende   formelle  Gesetzesgrundlage fehlt. Es handelt sich um eine Übergangslösung bis zur  Schaffung des zukünftigen Sportgesetzes im Jahre 2005.  Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schaffung
                            Es wird ein kantonaler Sportfonds (der Fonds) geschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele
                            Der Fonds hat zum Ziel:  a)      Nachwuchssportlerinnen      und      -sportler      sowie      Talente      mit  Schwergewicht  im  schulischen  Bereich  zu  fördern;  die  Berechtigten  müssen  seit  drei  Jahren  im  Kanton  wohnen  und  einem  regionalen  oder  nationalen  Kader  oder  dem  Stamm  einer  Nationalliga-A-Mannschaft  angehören.  b)   den  Sport  allgemein  oder  speziell  zu  fördern  in  Bereichen,  die  nicht  oder ungenügend von J+S und Sport-Toto abgedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Herkunft der Mittel
                            Der Fonds wird geäufnet durch:  a)   die im Voranschlag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (die  Direktion)  vorgesehenen  Beträge  aus  den  Abgaben  auf  Spielen  und  Lotterien;  b)   die Vermächtnisse, Schenkungen und Zuwendungen zu seinen Gunsten;  c)   den Ertrag des Fondsvermögens;  d)   weitere Mittel, die ihm zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeit
                            Die  Direktion  entscheidet  über  die  Verwendung  des  Fonds.  Über  Beträge  von mehr als 50 000 Franken entscheidet jedoch der Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gesuche
                            1   Die begründeten Gesuche sind schriftlich an das Amt für Sport zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt leitet die Gesuche mit einem Antrag an die Direktion weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt kann von sich aus der Direktion Anträge für die Gewährung von  Beiträgen machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verwaltung
                            Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.