Konkordat über die Schulkoordination --> 411.910
                            Konkordat  über die Schulkoordination  vom 29. Oktober 1970  Art. 1  Die  Konkordatskantone  bilden  eine  interkantonale  öffentlich-rechtliche  Einrichtung  zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kan-  tonalen Rechts.  Zweck  A. Materielle Vorschriften  Art. 2  Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden  Punkten anzugleichen:  Verpflichtungen  a)    Das  Schuleintrittsalter  wird  auf  das  vollendete  6.  Altersjahr  festgelegt.  Stichtag  ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und  nach diesem Datum sind zulässig;  b)    die  Schulpflicht  für  Knaben  und  Mädchen  dauert  bei  mindestens  38  Schulwo-  chen mindestens 9 Jahre;  c)    die  ordentliche  Ausbildungszeit  vom  Eintritt  in  die  Schulpflicht  bis  zur  Maturi-  tätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre;  d)    das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.  Art. 3  Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbe-  sondere für folgende Bereiche:  Empfehlungen  a)    Rahmenlehrpläne;  b)    gemeinsame    Lehrmittel;  c)    Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen;  d)    Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen;  e)    Anerkennung  von  Examensabschlüssen  und  Diplomen,  die  in  gleichwertigen  Ausbildungsgängen erworben wurden;  f)     einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;  g)    gleichwertige    Lehrerausbildung.  Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser  Empfehlungen anzuhören.  Art. 4  Die  Konkordatskantone  arbeiten  im  Bereich  der  Bildungsplanung  und  -forschung  sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.  Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu diesem Zweck werden:  a)    für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt;  b)    Richtlinien  für  jährliche  oder  periodische  schweizerische  Schulstatistiken  aus-  gearbeitet.  B. Organisatorische Vorkehrungen  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek-  toren die Durchführung der unter Art. 2 bis Art. 4 festgelegten Aufgaben.  Schweizer    Kon-  ferenz   der   kan-  tonalen       Erzie-  hungsdirektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl der  Kantone festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone  zu  vier  Regionalkonferenzen  zusammen  (Westschweiz  und  Tessin,  Nordwest-  schweiz,  Innerschweiz,  Ostschweiz).  Über  den  Beitritt  zu  einer  Regionalkonferenz  entscheidet jeder Kanton selbst.  Regionalkon-  ferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.  Art. 7  Bei  Streitigkeiten,  die  sich  aus  dem  Konkordat  zwischen  Kantonen  ergeben,  ent-  scheidet auf Klage hin das Bundesgericht.  Rechtsschutz  C. Übergangs- und Schlussbestimmungen  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art. 2 dieses Konkordats  wird etappenweise vollzogen.  Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konkordatskantone verpflichten sich:  a)    in  einem  Zeitraum  von  6  Jahren  das  Schuleintrittsalter  im  Sinne  von  Art.  2  a  festzulegen;  b)    die  Schulpflicht  in  einer  angemessenen  Zeitspanne  auf  9  Jahre  auszudehnen.  Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirk-  lichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2 d soll grundsätzlich auf  den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Der  Beitritt  zum  Konkordat  wird  dem  Vorstand  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  gegenüber  erklärt,  der  dem  Bundesrat  Mitteilung  macht.  Beitritt  Art. 10  Der  Austritt  aus  dem  Konkordat  muss  dem  Vorstand  der  Schweizerischen  Konfe-  renz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft  auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.  Austritt  Art. 11  Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn es von zehn Kantonen angenommen und vom  Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist.  Inkrafttreten  Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970.