Dekret über die Arbeitsverhältnisse der Fachhochschulen
                            Dekret  über die Arbeitsverhältnisse der Fachhochschulen  (Fachhochschuldekret)  Vom 7. April 2005 (Stand 1. Februar 2004)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  67  Absatz  1  Buch  -  stabe  d der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   so  -  wie auf §  30 und §  39  Absatz  1 des Gesetzes vom 25.  September 1997  )   über  die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Per  -  sonalgesetz) beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Dekret gilt für die Arbeitsverhältnisse der Dozierenden, der wissen  -  schaftlichen Mitarbeitenden sowie der Assistierenden der Fachhochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Erbringung der Jahresarbeitszeit
                            1  Die wöchentliche Zahl der Unterrichtslektionen der Dozierenden basiert auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19–24 Lektionen. Die Unterrichtslektionen bilden einen Teil der Jahresarbeits  -  zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zeitliche Differenz zwischen wöchentlicher Unterrichtsverpflichtung und  Jahresarbeitszeit verwenden die Dozierenden für die Erfüllung der weiteren ih  -  nen übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Lohnwesen
                            1  Der Einreihungsplan gemäss Anhang I bildet einen integrierenden Bestandteil  dieses Dekrets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 33.1248, SGS 150.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0517
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verfahren für die Überführung vom bestehenden in den neuen Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Einreihung
                            1  Die Einreihung der Mitarbeitenden erfolgt durch die Anstellungsbehörden auf  das Datum des Inkrafttretens dieses Dekrets.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Mitteilung an die Mitarbeitenden
                            1  Die infolge Überführung festgelegte Lohneinreihung wird den Mitarbeitenden  mit der Lohnabrechnung jenes Monats eröffnet, welcher auf die Verabschie  -  dung dieses Dekrets durch den Landrat folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Wahrung des Besitzstandes
                            1  Der Besitzstand bezüglich Lohnklasse und Erfahrungsstufe wird für alle Mitar  -  beitenden, welche gemäss neuer Regelung einen tieferen Lohn erhalten, ge  -  wahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die richtige Einreihung und Berechnung der Erfahrungsstu  -  fe nach den bisherigen rechtlichen Grundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufholerinnen und Aufholer
                            1  Sofern der bisherige Jahreslohn unter demjenigen gemäss neuer Lohntabelle  (Anhang I) liegt, erfolgt die Anpassung in einem Schritt unmittelbar mit Inkraft  -  setzung dieses Dekrets.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Änderung des Beschäftigungsgrades im Zusammenhang mit
                            dem Besitzstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades bei einer Besitzstandsgarantie des  Lohnes führt zu keiner entsprechenden Erhöhung des Besitzstandsbetrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades bei einer Besitzstandsgarantie  führt zu einer anteilsmässigen Reduzierung des Besitzstandsbetrages. Eine  Wiedererhöhung des Beschäftigungsgrades führt zu einer entsprechenden Er  -  höhung des Besitzstandsbetrages, jedoch höchstens bis zum Betrag, der zum  Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Dekrets massgebend war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten
                            1  Das Dekret tritt rückwirkend auf den 1. Februar 2004 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0517
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.04.2005  01.02.2004  Erlass  Erstfassung  GS 35.0517  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0517
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  07.04.2005  01.02.2004  Erstfassung  GS 35.0517  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0517
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachhochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  27  26  25  24  23  22  21  20  19  18  17  16  15  14  13  12  11  10  9  8  7  6  5  4  3  2  1  Dozierende Nr  .   1  -  6  ¢  ¢  ¢  ¢  ¢  Wissensch. Mitarbeitende Nr  .   11  -  13  ¢  £  ¢  £  ¢  £  Assistierende Nr  .   21  ¢  £
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  27  26  25  24  23  22  21  20  19  18  17  16  15  14  13  12  11  10  9  8  7  6  5  4  3  2  1  ¢  umschriebene Modellfunktion  £  nicht umschriebene Modellfunktion  Einreihungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S  G  S  -N  r.  66  2.5  GS-  Nr  .  35.  517  Er  l  as  sd  at  um  7.   Apr  i  l   200  5      (  Tr  ak  t  an  du  m 8  ;   L  RV  2005-  003  )  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Fe  br  uar  4  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  p  rotok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst  wei  t  er  e  Li  nks  auf  di  e  ent  spr  echend  e  Landr  at  sv  or  l  age,  auf  den  Kommis-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   L  es  ung z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen