Dringlicher Grossratsbeschluss zur Ausrichtung von kantonalen Beiträgen an Geschäftsunkosten für Härtefälle zur Unterstützung für baselstädtische Unternehmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus
                            -19-  GRB  -Geschäftsunkosten-  )  Vom 24. Juni 2020  Der Grosse Rat des Kantons Basel  -Stadt  ,  §§  84  sowie  88  Abs. 1 lit. a  der Verfassung des Kantons B  a-  sel  -Stadt   vom   23.   März   2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ,   nach   Einsichtnahme   in   den   Ratschlag   des   Regierungsrates  Nr.   20.0745.01 vom   19. Mai 2020,  beschliesst:  I.  Ziff.   1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Unternehmen  und  selbstständig  Erwerbende  erhalten  einen  kantonalen  Beitrag  an  die  Geschäftsu  n-  kosten, sofern ein durch die Corona-  Pandemie verursachter Härtefall vorliegt.  Ziff.  2  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Beiträg  e gemäss Ziff. 1 wird ein Betrag von 10 Millionen Franken bereitgestellt.  Ziff.  3  Kreis der Berechtigten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beitragsberechtigt sind Unternehmen und selbstständig Erwerbende, die ihre Betriebsstätte im steu-  errechtlichen Sinn im Kanton Basel-  Stadt haben  .  Ziff  . 4  Voraussetzungen für Ausrichtung der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beitragsberechtigt  sind  Unternehmen  und  selbstständig  Erwerbende,  deren  Geschäft  wegen  einer  Massnahme  nach  Art.  6  Abs.  1  und  2  der  Verordnung  2  über  Massnahmen  zur  Bekämpfung  des  Coronavirus (C  OVID  -19) (  COVID  -19-  Verordnung 2)  vom 13. März 2020  des Bundesrates einen Ei  n-  nahmenausfall  erleidet  oder  nachweislich  darlegen  kann,  durch  diese  Massnahmen  wirtschaftlich  b  e-  troffen zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags besteht dann, wenn das Unternehmen oder die bzw. der  selbstständig   Erwerbende   die   allfälligen   geschuldeten   Mieten   bis   zum   Erlass   der  COVID  -19-  Verordnung 2 bezahlt hat und sich nicht in einem Konkursverfahren befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Keinen Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags haben Unternehmen und selbstständig Erwerbende,  wenn  aufgrund  einer  Einigung  zwischen  Vermieterschaft  und  Mieterschaft  der  Mietzins  für  die  G  e-  schäftsliegenschaft  reduziert  wird  und  Leistungen  gemäss  Beschluss  des  Grossen  Rates  zur  Ausric  h-  tung von Beiträgen an Vermieterinnen und Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten zur Unterstützung  für   basel  -städtische   Unternehmen   im   Zusammenhang   mit   dem   Coronavirus   (COVID  -19-  GRB  -  Mietzinsunterstützung  ) vom 13. Mai 2020 geltend gemacht   werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Kein Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags besteht weiter dann, wenn das Unternehmen oder die  bzw. der selbstständig Erwerbende während der Zeit, für die die kantonalen Beiträge geleistet werden,  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus wirtschaftlichen Gründen kündigt oder nur zu schlechteren  Konditionen weiterbeschäftig  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   SG 111.100  COVID-19-Geschäftsunkosten-Härtefallunterstützung: GRB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.   5  Umfang der kantonalen Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sind die Voraussetzungen gemäss Ziff. 4 erfüllt, bezahlt der Kanton dem Unternehmen oder der bzw.  dem  selbstständig  Erwerbenden  einen  einmaligen  Pauschalbe  itrag  von  zwei  Drittel  der  Nettomonat  s-  miete für die Monate April, Mai und Juni 2020, jedoch maximal 4‘000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hebt der Bundesrat die ausserordentliche Lage vor dem 30. Juni 2020 auf, reduziert sich der Beitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden  auf  Bundesebene  entsprechende  Unterstützungsleistungen  eingeführt,  werden  diese  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . 6  Einreichen des Gesuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Gesuchstellerin  oder  der  Gesuchsteller  reicht  mit  dem  Gesuch  auch  die  weiteren  notwendigen  Unterlagen  ein.  Mit  dem  Gesuchformular  ermächtigen  sie  das  zuständige  Departement,  sämtliche  im  Gesuch  enthaltenen  Daten  mit  anderen  Behörden  (Bund,  Kanton)  auszutauschen.  Zu  diesem  Zweck  entbinden sie diese von ihrem Amts  -, Bank  -  und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbe  i-  tung dieser Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gesuch ist beim zuständigen Departement bis zum 30. September 2020 einzureichen.  Ziff.  7  Prüfung der Gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Über ordnungsgemäss und vollständig eingereichte Gesuche entscheidet ein vom Regierungsrat ei  n-  gesetztes  Gremium  von  drei  bis  fünf  Personen  abschliessend.  Mindestens  drei  Vertreterinnen  bzw.  Vertreter  in  diesem  Gremium  gehören  der  öffentlichen  Verwaltung  des  Kantons  Basel  -Stadt  an.  Der  Vorsitz wird von einer dieser drei Personen übernommen.  Ziff.  8  Abwicklung de  r Gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das zuständige Departement ist für die Abwicklung der Gesuche zuständig. Es richtet dazu ein Sek-  retariat ein und erstellt die nötigen Prospekte und Formulare. Der entsprechende Geschäftsverkehr soll  dabei soweit als möglich digital abgewickelt werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beiträge,  die  auf  der  Grundlage  falscher  Angaben  zugesprochen  wurden,  können  zurückgefordert  werden  .  II.  Publ  ikation und Inkrafttreten  Dieser  dringliche  Beschluss ist zu publizieren  ; e  r unterliegt dem Referendum und tritt nach Massgabe  von § 84 der  Verfassung des Kantons Basel  -Stadt  sofort in Kraft  . Er gilt   bis zum 31. Dezember 2020.  Basel,   den   24. Juni 2020  Namens des Grossen Rates  Die P  räsidentin:  Salome Hofer  Der I  . Sekretär:  Beat Flury  dumsfrist:   8. August 2020