Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige, Lutzenberg (Drogenheim)
                            Vereinbarung  über das Rehabilitationszentrum für  Drogenabhängige, Lutzenberg (Drogenheim)  vom 21. August 1981  Die  Kantone  Glarus,  Schaffhausen,  Appenzell  I.Rh.,  Appenzell  A.Rh.,  St. Gallen, Graubünden und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein  vereinbaren  in  Ausführung  der  Bundesgesetzgebung  über  die  Betäubungsmittel  1)    und  von Art. 382 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  :  I. Allgemeine Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vertragspartner errichten und führen unter dem Namen «Rehabilita-  tionszentrum für Drogenabhängige, Lutzenberg (Drogenheim)» eine gemein-  same Therapiestation für Drogenabhängige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Drogenheim ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechts-  persönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sein Sitz ist Lutzenberg.  II. Erwerb, Betrieb und Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Erwerb
                            Für den Betrieb des Drogenheims werden vom Verein Lärchenheim, Lutzen-  berg, die im Grundbuchkreis Lutzenberg liegenden Liegenschaften Parzellen  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR 812.121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nrn.  244,  256,  213  und  188  sowie  die  im  Grundbuchkreis  Rheineck  liegenden Liegenschaften Parzellen Nrn. 440, 443, 444 und 445 zum Preis  von  Fr.  3 300 000.–,  einschliesslich  Zugehör  und  Betriebsinventar,  erwor-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kosten
                            a) Errichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kosten  für  den  Erwerb  der  Liegenschaften  und  die  Errichtung  des  Drogenheims werden durch Beiträge des Bundes und der Vertragspartner  sowie durch Zuwendungen Dritter gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vertragspartner  tragen  die  nicht  anderweitig  gedeckten  Kosten  im  Verhältnis  ihrer  Einwohnerzahl.  Massgebend  ist  das  Ergebnis  der  eidge-  nössischen und der liechtensteinischen Volkszählung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Liegenschaftskäufe und Erweiterungsbauten
                            Allfällige  Ankäufe  von  Liegenschaften  und  Erweiterungsbauten,  die  über  kleinere  Ergänzungen  der  Anlagen  des  Drogenheims  hinausgehen,  sowie  die Deckung der daraus erwachsenden Kosten bleiben besonderen Verein-  barungen der Vertragspartner vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 c) Betrieb
                            1. Grundsatz  Die Betriebskosten umfassen die laufenden Aufwendungen für den Betrieb  des Drogenheims, den Ersatz von Einrichtungen und den ordentlichen bau-  lichen Unterhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 2. Deckung
                            Die Betriebskosten werden gedeckt durch:  a) Betriebsbeiträge;  b) Beiträge des Bundes;  c) Kostgelder;  d) Defizitbeiträge;  e) Zuwendungen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 3. Kostgeld
                            Das Drogenheim erhebt für den Insassen ein Kostgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 4. Defizitbeiträge
                            1  Die Vertragspartner tragen das Betriebsdefizit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden je zur Hälfte nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung  und im Verhältnis der auf die Vertragspartner entfallenden Verpflegungstage  berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Steuerbefreiung
                            Das  Drogenheim  ist  von  den  Staats- und Gemeindesteuern der Vertrags-  partner befreit.  III. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Organe
                            Organe sind:  a) die Aufsichtskommission;  b) die Betriebskommission;  c) die Kontrollstelle;  d) die Heimleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufsichtskommission
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Aufsichtskommission  besteht  aus  je  einem  Regierungsmitglied  der  Vertragspartner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie konstituiert sich selber und ernennt einen Sekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 b) Zuständigkeit
                            1  Die Aufsichtskommission ist das oberste Organ des Drogenheims.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie:  a)   erlässt ergänzende Vorschriften über Organisation und Zuständigkeiten,  insbesondere das Personalrecht und die Heimordnung;  b)   genehmigt das Betriebskonzept und legt den Stellenplan fest;  c)   setzt das Kostgeld fest;  d)   regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Drogenabhängigen aus  Kantonen, die der Vereinbarung nicht angehören;  e)   wählt die Betriebskommission, die Kontrollstelle und die Heimleitung;  f)    genehmigt Voranschlag, Jahresbericht und Rechnung;  g)   beschliesst über Nachtragskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 c) Sitzungen
                            Die Aufsichtskommission tritt zusammen:  a)   in der Regel jährlich zweimal zu einer ordentlichen Sitzung;  b)   auf Verlangen eines Mitgliedes, der Betriebskommission oder der Heim-  leitung zu ausserordentlichen Sitzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Betriebskommission
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Betriebskommission besteht aus sieben Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr  gehören  der  Präsident  der  Aufsichtskommission  als  Präsident  und  wenigstens ein weiteres Mitglied der Aufsichtskommission an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 b) Zuständigkeit
                            1  Die Betriebskommission führt die unmittelbare Aufsicht über die Heimlei-  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)   Ausführung und Überwachung der Beschlüsse der Aufsichtskommission;  b)   Vorbereitung der Sitzungen der Aufsichtskommission;  c)   Wahl des ständigen Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kontrollstelle
                            1  Die Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet der Aufsichts-  kommission Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Kontrollstelle kann die Finanzkontrolle eines beteiligten Kantons ein-  gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Heimleitung
                            1  Die unmittelbare Leitung des Drogenheims obliegt der Heimleitung.  Zusammensetzung und Aufgabenkreis werden von der Aufsichtskommis-  sion geregelt.  IV. Verantwortlichkeit und Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Verantwortlichkeit
                            Die Verantwortlichkeit des Drogenheims, seiner Organe und seines Perso-  nals richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Kantons Appenzell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A.Rh. über die Verantwortlichkeit für den von Beamten und Angestellten des  Gemeinwesens verursachten Schaden.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Rechtsschutz
                            1  Gegen Verfügungen der Heimleitung ist die Beschwerde an die Betriebs-  kommission zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Verfügungen und Entscheide der Betriebskommission ist die Be-  schwerde  an  die  Aufsichtskommission  zulässig.  Diese  entscheidet  end-  gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechts-  pflege des Kantons St. Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kündigung
                            1  Die  Vertragspartner  können  ihre  Mitgliedschaft  unter  Beachtung  einer  dreijährigen Frist auf das Jahresende kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Schiedsgericht
                            1  Über  Anstände  zwischen  den  Vertragspartnern  aus dieser Vereinbarung  entscheidet ein für den Streitfall bestelltes Schiedsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Parteien  bezeichnen  je  einen  Schiedsrichter;  diese  wählen  einen  weiteren Schiedsrichter als Obmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Übrigen  werden  die  Bestimmungen  des  Konkordates  über  die  Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969  3)   sachgemäss angewendet. Auf  die  Hinterlegung  des  Schiedsspruches  und  dessen  Zustellung  durch  die  richterliche Behörde wird verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Vollstreckbarkeit von Verfügungen und Entscheiden
                            Verfügungen  und  Entscheide  über  öffentlich-rechtliche  Forderungen  des  Drogenheims  sind  in  den  Vertragskantonen  vollstreckbaren  gerichtlichen  Urteilen gleichgestellt.  4)  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 262 bis 268 EG zum ZGB (bGS 211.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   sGS 951.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   SR 279
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 80 Abs. 2 SchKG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
                            1  Diese  Vereinbarung  wird  mit  dem  Beitritt  von  vier  Vertragspartnern  mit  zusammen wenigstens 600 000 Einwohnern rechtsgültig.  1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aufsichtskommission  bestimmt  den  Vollzugsbeginn  2)    dieser  Verein-  barung und legt sie dem Bundesrat zur Einsichtnahme vor.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Die Vertragspartner sind der Vereinbarung wie folgt beigetreten:    –   Kanton Glarus durch Beschluss des Landrates vom 10. Februar 1982    –   Kanton Schaffhausen durch Beschluss des Grossen Rates vom 8. März 1982,  in der Volksabstimmung angenommen am 6. Juni 1982    –   Kanton Appenzell A.Rh. durch Beschluss des Kantonsrates vom 9. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1981    –   Kanton Appenzell I.Rh. durch Beschluss des Grossen Rates vom 23. Novem-  ber 1981    –   Kanton St. Gallen durch Beschluss des Grossen Rates vom 1. April 1982    –   Kanton  Graubünden  durch  Beschluss  des  Grossen  Rates  vom  20. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1981    –   Kanton Thurgau durch Beschluss des Grossen Rates vom 24. Februar 1982    –   Fürstentum Liechtenstein durch Beschluss des Landtages vom 17. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 1982 (Beschluss der Aufsichtskommission vom 7. Juli 1982)