Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel
                            Einführungsgesetz  zum Bundesgesetz über die  Betäubungsmittel  vom 30. April 1989 (Stand 1. Januar 2016)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,  in Ausführung der Art.  15a  und  34 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1951 über die Betäubungsmittel  1  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Departement Gesundheit und Soziales *
                            1  Der Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes ist Sache des Departements  Gesundheit und Soziales, soweit dieses Gesetz nichts anders vorsieht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Gesundheit und Soziales  ist namentlich zuständig für die  Erteilung und den Entzug von Bewilligungen  2  )   und für die Kontrolle des Ver  -  kehrs mit Betäubungsmitteln  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kantonsarzt
                            1  Der Kantonsarzt ist zuständig für:  a)  die Entgegennahme von Meldungen über Fälle von Drogenabhängig  -  keit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  ,  b)  die Anordnung von Massnahmen gegenüber Abhängigen und Gefähr  -  deten  5  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR  812.121  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. insbes. Art.  4, 9, 12, 14 BetmG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art.  16–18  BetmG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art.  15  BetmG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Art.  15a und 15b BetmG  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bewilligung zur Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Be  -  täubungsmitteln zur Behandlung von Drogenabhängigen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bewilligungen 2 ) *
                            1  Gesuche um Erteilung von Bewilligungen sind schriftlich beim Departement  Gesundheit und Soziales  einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Medizinalpersonen und ihnen gleichgestellte Personen  3  )    bedürfen keiner  besonderen Bewilligung für den Bezug, die Lagerung, die Verwendung und  die Abgabe von Betäubungsmitteln. Sie führen eine laufende Lagerkontrolle  für jede einzelne Art von Betäubungsmitteln  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement Gesundheit und Soziales  kann Richtlinien über die An  -  wendung von Betäubungsmitteln durch kantonal approbierte Zahnärzte  5  )   er  -  lassen.  *  II. Ambulante Drogenberatung  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Begriff
                            1  Die ambulante Drogenberatung umfasst die fachkundige Beratung, Betreu  -  ung und Nachbetreuung von Drogengefährdeten und Drogenabhängigen  und die Vermittlung von Therapien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Drogenberatung gehören auch die Beratung von Eltern und privaten  Betreuern sowie die Mitarbeit in der vorbeugenden Drogenbekämpfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als drogengefährdet oder drogenabhängig gelten Personen, welche Betäu  -  bungsmittel oder ihnen gleichgestellte Stoffe und Präparate im Sinne des  Bundesrechts  6  )   konsumieren oder von solchen abhängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art.  15a  Abs.  5  BetmG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vom Bundesrat nur teilweise genehmigt. Entgegen Abs.  2 können die den Medizinal  -  personen gleichgestellten Personen nur individeull von der Bewilligungspflicht befreit  werden (Art.  9  Abs.  2a  BetmG). Aus dem gleichen Grund widersprächen allfällige  Richtlinien des Departements Gesundheit und Soziales über die Anwendung von  Betäubungsmitteln im Sinne von Abs.  3 dem Bundesrecht, welches nur eine Befrei  -  ung im Einzelfall für Inhalber eines Hochschuldiploms vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 2 des Gesundheitsgesetzes (bGS  811.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art.  55  Abs.  1  lit.  c der eidg. Betäubungsmittelverordnung (BetmV; SR  812.121.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 des Gesundheitsgesetzes (bGS 811.1 )
                            6)  Art. 1 BetmG sowie Verordnung über die Betäubungsmittel und andere Stoffe und  -  Präparate (SR  812.121.2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kantonale Beratungsstellen
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton betreibt eine oder mehrere Drogenberatungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen Beratungsstellen sind verantwortlich für die Beratung von  Drogengefährdeten und Drogenabhängigen mit Wohnsitz im Kanton. Sie ko  -  ordinieren die präventive Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die  Beratung und Betreuung von Drogengefährdeten und Drogenabhängigen  abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Organisation
                            1  Die Beratungsstellen werden durch speziell ausgebildetes Personal gelei  -  tet. Sie unterstehen der Aufsicht durch das Departement Gesundheit und  Soziales.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Gesundheit und Soziales  erlässt die erforderlichen orga  -  nisatorischen Vorschriften. Es kann Betriebskommissionen einsetzen und  deren Aufgaben regeln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * ...
Art. 8 Andere Einrichtungen
                            1  Der Regierungsrat kann öffentliche oder private Fürsorgeeinrichtungen und  Drogenberatungsstellen anerkennen, sofern sie die folgenden Vorausset  -  zungen erfüllen:  a)  Gewährleistung einer fachkundigen Beratung durch ausgebildetes Per  -  sonal,  b)  Zusammenarbeit mit den kantonalen Beratungsstellen und dem ambu  -  lanten psychiatrischen Dienst der Kantonalen Psychiatrischen Klinik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Aufsicht
                            1  Die anerkannten Drogenberatungsstellen unterstehen in dieser Funktion  der Aufsicht durch das Departement Gesundheit und Soziales. Sie legen ihr  jährlich Rechenschaft ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 c) Beiträge
                            1  Der Kanton entrichtet den anerkannten Beratungsstellen Beiträge in der  Höhe von bis zu 50  Prozent der auf die Beratung von Kantonseinwohnern  entfallenden Kosten.  III. Schlussbestimmungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kantonsrat
                            1  Der Kantonsrat ist befugt, dieses Gesetz geändertem Bundesrecht anzu  -  passen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach seiner Genehmigung durch den Bundesrat  1  )   am 1.  Januar 1990 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit seinem Inkrafttreten werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Verordnung vom 16. Februar 1954  2  )   zum Bundesgesetz vom 3. Ok  -  tober 1951 über die Betäubungsmittel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Verordnung vom 29. Oktober 1984  3  )   über die ambulante Beratung  von Drogengefährdeten und Drogenabhängigen.  Vom Bundesrat genehmigt am 18. Oktober 1989 (mit Vorbehalten zu
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2 und 3)
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 813.21 (aGS II/240)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS 813.23 (lfd. Nr. 157)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2007  01.01.2008  Art. 7  aufgehoben  1051 / 2007, 634, 934
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 1  Titel geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3  Titel geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 9 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.