Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt
                            Reglement über die Geschäftsführung  und Organisation des Richteramtes  Bucheggberg-Wasseramt  Vom 29. August 2006 (Stand 1. Juli 2011)  Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt  gestützt   auf   §   60  sexies    des   Gesetzes   über   die   Gerichtsorganisation   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. März 1977
                            1  )  gestützt auf den Beschluss der Geschäftsleitung vom 24. Mai 2005  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zweck
§ 1
                            1  Dieses Reglement regelt die Organisation, die Geschäftsführung und die  Verwaltung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufbauorganisation
§ 2 Abteilungen
                            1  Das Richteramt besteht aus einer Zivil- und einer Strafabteilung, deren  Zuständigkeit sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung besteht aus den Amtsgerichtspräsidenten oder den  Amtsgerichtspräsidentinnen   und   dem   Amtsgerichtsschreiber   oder   der  Amtsgerichtsschreiberin   und   dem   Stellvertreter   oder   der   Stellvertreterin  der jeweils anderen Abteilung. Bei längerer Abwesenheit eines Mitglieds  der Geschäftsleitung können die übrigen Mitglieder einen Ersatz bestim  -  men.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsleitungssitzungen bestimmt der geschäftsleitende Amtsge  -  richtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin von sich  aus oder auf Antrag eines Mitglieds der Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Beschlussfassung  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens drei Mitglie  -  dern erforderlich. Es gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt der  geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amts  -  gerichtspräsidentin den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  125.12  .  GS 101, 131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Festlegung der einheitlichen Rechtsprechung auf dem Richteramt ist  die   Anwesenheit   beider   Amtsgerichtspräsidentinnen   oder   Amtsgerichts  -  präsidenten erforderlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Einstimmige Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin oder ihr Stell  -  vertreter oder ihre Stellvertreterin führt das Protokoll.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufgaben
                            1  Die Geschäftsleitung erlässt das Geschäftsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wählt in ordentlicher Besetzung den geschäftsleitenden Amtsgerichts  -  präsidenten oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist verantwortlich für die Erstellung des Voranschlags.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie erstellt den Stellenplan und legt die Stellenbeschreibungen  für die  Mitarbeitenden fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie bereitet die  Wahlvorschläge an die  Gerichtsverwaltungskommission  vor   für   Amtsgerichtsschreiber   oder   Amtsgerichtsschreiberinnen,   deren  Stellvertreter   oder   Stellvertreterinnen,   Gerichtsschreiber   oder   Gerichts  -  schreiberinnen und das Kanzleipersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie stellt Antrag für die Anstellung von Aushilfen (a.o. Gerichtspräsident  oder   Gerichtspräsidentin,   Gerichtsschreiber   oder   Gerichtsschreiberinnen  und Kanzleipersonal) an die Gerichtsverwaltungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie stellt eine einheitliche Rechtsprechung auf dem Richteramt sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Sie entscheidet über Vorschläge an das Obergericht zur Aufnahme von  erstinstanzlichen Entscheiden im SOG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Sie teilt die abteilungsübergreifenden Aufgaben zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Sie berät und unterstützt den geschäftsleitenden Präsidenten oder die  geschäftsleitende Präsidentin in dessen Aufgabenbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Sie regelt die generelle Prozesszuweisung an die Amtsgerichtspräsiden  -  ten oder Amtsgerichtspräsidentinnen und deren Vertretung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Geschäftsleitender Amtsgerichtspräsident oder geschäftsleitende
                            Amtsgerichtspräsidentin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der geschäftsleitende  Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende  Amtsgerichtspräsidentin   trägt   die   Gesamtverantwortung   für   das  gesetz  -  mässige, wirtschaftliche und bürgerfreundliche Handeln des Richteramtes.  Er oder sie leitet die Verwaltung des Richteramtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er oder sie steht dem Amt im Sinne der Personalgesetzgebung vor und  vertritt das Richteramt gegen aussen sowie gegenüber der Gerichtsverwal  -  tungskommission, sofern diese Kompetenz in diesem Geschäftsreglement  nicht delegiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er oder sie präsidiert die Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er oder sie vereidigt die Amtsrichter oder Amtsrichterinnen des Richter  -  amtes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er oder sie ist dem Amtsgerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreibe  -  rin vorgesetzt und übt die Oberaufsicht über das gesamte Personal sowie  alle Verwaltungsangelegenheiten aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Er oder sie vertritt gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission sämtli  -  che   Anträge   (Voranschlag,   Auslösung   von   Voranschlagskrediten,   Rech  -  nung, Anstellung und Kündigung von Mitarbeitern und Aushilfen, Infor  -  matik und Informatikbetreuung) und stellt die Information gegenüber der  Gerichtsverwaltungskommission und dem Richteramt sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Er oder sie teilt die Mittel den Abteilungen zu und kontrolliert die Erfül  -  lung abteilungsübergreifender Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Er oder sie legt in periodischen Absprachen mit dem leitenden Haftrichter  oder der leitenden Haftrichterin den Einsatz der Gerichtsstatthalter oder  der Gerichtsstatthalterinnen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Er oder sie ist für Dritte Anlaufstelle des Richteramtes in den die Verwal  -  tung betreffenden Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Er oder sie entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht im Zu  -  ständigkeitsbereich anderer Gremien oder von Einzelpersonen liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Er oder sie wird durch den anderen Amtsgerichtspräsidenten oder die  andere Amtsgerichtspräsidentin vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen
                            1  Die Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen  entschei  -  den und verfügen als Einzelrichter oder Einzelrichterinnen in Fällen, in de  -  nen sie nach der Gesetzgebung einzig zuständig sind, amten als Instrukti  -  onsrichter oder Instruktionsrichterinnen  in   Zivil- und  Strafverfahren  und  sind Vorsitzende des Amtsgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind in Zivil- und Strafverfahren weisungsbefugt gegenüber den Ge  -  richtsschreibern und Gerichtsschreiberinnen und dem Kanzleipersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind  Aufsichtsbehörde der Friedensrichter oder Friedensrichterinnen  der Amtei Bucheggberg-Wasseramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie   führen   mit   den   Gerichtsschreibern   oder   Gerichtsschreiberinnen   des  Richteramtes nach Anhörung der Amtsgerichtsschreiberin oder des Amts  -  gerichtsschreibers die Mitarbeiterbeurteilungsgespräche gemäss den inter  -  nen Richtlinien durch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Amtsgerichtsschreiber oder Amtsgerichtsschreiberinnen
                            1  Der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin leitet die Zi  -  vil- und Strafabteilung in personeller und administrativer Hinsicht. Er oder  sie wird vertreten durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin der je  -  weiligen Abteilung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er oder sie ist insbesondere zuständig für die ihm oder ihr durch die Ge  -  setzgebung und dieses Reglement zugewiesenen Aufgaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er oder sie erstellt zu Handen der Geschäftsleitung die Stellenpläne und  die Stellenbeschreibungen, Anträge für Neueinstellungen, Aushilfen und  Kündigungen  von  Mitarbeiterinnen  oder Mitarbeitern  sowie die Budge  -  teingaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er oder sie ist insbesondere verantwortlich für:  *  a)  *  die Führung der Geschäftskontrollen und der Registratur;  b)  *  die Schriftgutverwaltung nach den gesetzlichen Weisungen;  c)  *  die auf den Abteilungen geführten Kassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Finanzkompetenzen
§ 8
                            1  Verpflichtungen im Zusammenhang mit Fällen (wie Expertisen, Zeugen  -  gelder,   Übersetzungshonorare)   begründet   der   zuständige   Gerichtspräsi  -  dent oder die zuständige Gerichtspräsidentin.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere Verpflichtungen bis zum Wert von Fr. 300.- begründet der leiten  -  de   Gerichtspräsident   oder   die   leitende   Gerichtspräsidentin,   über   diesen  Wert hinausgehende Verpflichtungen die Geschäftsleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Visa auf Rechnungen für Gutachten und andere Beweismassnahmen leis  -  tet der  zuständige  Gerichtsschreiber   oder  der  Amtsgerichtsschreiber   mit  dem zuständigen Präsidenten, beziehungsweise deren Stellvertreter, Visa  auf den übrigen Rechnungen und Buchungsbelegen ein Kanzleimitarbeiter  oder Gerichtsschreiber mit dem Amtsgerichtsschreiber oder dem leitendem  Gerichtspräsidenten, beziehungsweise deren Stellvertreter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Geschäftsleitung erlässt zuhanden der Gerichtskasse jeweils aktuelle  Listen  der Zeichnungsberechtigten  für Kreditoren- und  Buchungsbelege,  Zulagen- und Abzugsmeldungen sowie für deren Freigabe, mitsamt Unter  -  schriftsmustern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            bis  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über die Verteilung des LEBO entscheidet der leitende Amtsgerichtspräsi  -  dent oder die leitende Amtsgerichtspräsidentin nach Rücksprache mit dem  anderen Amtsgerichtspräsidenten oder der anderen Amtsgerichtspräsiden  -  tin und dem Amtsgerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiberin.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Information der Medien und der
                            Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Der   im   Prozess   zuständige   Amtsgerichtspräsident   oder   die   zuständige  Amtsgerichtspräsidentin entscheidet über die Art und Weise der Informati  -  on der Medien und der Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anlaufstelle für Anfragen ist der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsge  -  richtsschreiberin.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über anderweitige Medieninformationen entscheidet der geschäftsleiten  -  de   Amtsgerichtspräsident   oder   die   geschäftsleitende   Amtsgerichtspräsi  -  dentin. Er oder sie ist auch Informationsstelle im Sinne des Informations-  und Datenschutzgesetzes vom 21. Februar 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und stellt die Information  gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission und gegen innen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einzelheiten regelt das Richteramt in Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  114.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Jugendgericht
§ 10
                            1  Ist das Präsidium des Jugendgerichtes des Kantons Solothurn beim Amts  -  gericht   Bucheggberg-Wasseramt   wird   die   Administration   des  Jugendge  -  richtes der Strafabteilung zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Inkrafttreten
§ 11
                            1  Dieses   Reglement   wurde   von   der   Gerichtsverwaltungskommission   am
                        
                        
                    
                    
                    
                29. August 2006 definitiv genehmigt und tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
                            Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrats.  Die Einspruchsfrist ist am 30. November 2006 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 8. Dezember 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                26.04.2011 01.07.2011 § 3 Abs. 1 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 3 Abs. 4 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 3 Abs. 6 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 4 Abs. 2 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 4 Abs. 3 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 4 Abs. 4 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 4 Abs. 11 eingefügt GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 5 Abs. 4 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 5 Abs. 5 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 6 Abs. 4 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 1 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 2 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 3 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 4 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 4, a) eingefügt GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 4, b) eingefügt GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 4, c) eingefügt GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 5 aufgehoben GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 1 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 2 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 3 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 4 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8
                            bis  eingefügt  GS 2011,15
                        
                        
                    
                    
                    
                26.04.2011 01.07.2011 § 9 Abs. 2 geändert GS 2011,15
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 1 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 3 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 3 Abs. 6 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 4 Abs. 2 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 4 Abs. 3 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 4 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 4 Abs. 11 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
§ 5 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 5 Abs. 5 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 6 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 1 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 2 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 3 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 4, a) 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
§ 7 Abs. 4, b) 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
§ 7 Abs. 4, c) 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
§ 7 Abs. 5 26.04.2011 01.07.2011 aufgehoben GS 2011,15
§ 8 Abs. 1 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 8 Abs. 2 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 8 Abs. 3 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 8 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 8
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
§ 9 Abs. 2 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
                            7