Jagdgesetz
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Jagdgesetz  *  (JaG)  vom 30. April 1989 (Stand 1. Januar 2011)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,  in Ausführung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildle  -  bender Säugetiere und Vögel (JSG) vom 20.  Juni 1986 und der dazugehö  -  renden Verordnungen sowie gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfas  -  sung vom 24.  Wintermonat 1872,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Jagdregal
                            1  Dem Kanton stehen im Rahmen der Bundesgesetzgebung das Jagdregal  sowie das Verfügungsrecht über die wildlebenden Säugetiere und Vögel zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Jagdsystem
                            1  Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeit und Aufgaben der Behörden
                            1  Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung und die  -  ses Gesetzes notwendigen Vorschriften und regelt die Zuständigkeit der Be  -  hörden und Amtsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission ist ermächtigt, mit anderen Kantonen Vereinba  -  rungen über das Jagdwesen abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Finanzielle Leistungen
                            1  Der Kanton leistet Beiträge an die Wildschadenverhütung und angemesse  -  ne Entschädigungen an Wildschäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schäden, die von geschütztem Wild verursacht werden, gehen zu Lasten  des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er übernimmt die Kosten der Jagdaufsicht und der Jagdverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Patenttaxen Gebühren
                            1  Für die Ausübung der Jagd hat der Bewerber  1  )    je Patent eine jährliche  Taxe von je Fr.  300.-- bis Fr.  1'000.-- zu entrichten, wobei insbesondere das  Abschusskontingent zu berücksichtigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Patenttaxe ist zudem jährlich und ohne Rücksicht auf die Anzahl  Patente in die Wildschaden- und in die Hegekasse eine Gebühr von Fr.  50.--  bis Fr.  200.-- zu leisten. Die Beitragshöhe richtet sich nach den jeweiligen  Bedürfnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für besondere Abschüsse können je nach Art und Grösse des Tieres Ge  -  bühren von Fr.  30.-- bis Fr.  600.-- festgelegt werden. Ausserdem können Ab  -  schussprämien gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei ausserkantonalen Bewerbern wird bei den Taxen und Gebühren ein  Zuschlag von 100 bis 250% erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Taxen, Gebühren und Abschussprämien werden jährlich von der Stan  -  deskommission festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Strafbestimmungen
                            1  Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gemäss Art. 17 und 18 des Bun  -  desgesetzes richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen  Strafprozessordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Widerhandlungen   gegen   kantonales   Recht   als   Übertretungen   werden  durch Verordnung geregelt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                30.04.1989 30.04.1989 Erlass Erstfassung -
25.04.2004 25.04.2004 Erlasstitel geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 6 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 7 geändert -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 6 Abs. 1 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  30.04.1989  30.04.1989  Erstfassung  -  Erlasstitel  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Ingress  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 6 Abs. 1  26.04.2009  01.01.2011  geändert  -  Art. 6 Abs. 2  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -