Vereinbarung betreffend die Zusammenführung der Finanzkontrolle des Kantons Schaffhausen und der Finanzkontrolle der Stadt Schaffhausen
                            1  Kantons Schaffhausen  Zweck und  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2016  Gegenseitige  Orientierungs-  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  II.   Organisatorisches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Allgemeine    Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Büros befinden sich in einem Verwaltungsgebäude der kanto-
                            nalen oder städtischen Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  der  Besprechung  mit  der  Leitung  der  Finanzkontrolle  wer-  den das Revisionsprogramm für das kommende Geschäftsjahr und  der Rechenschaftsbericht über das vergangene Geschäftsjahr vom  Vorsteher  des  Finanzdepartementes  und  der  Finanzreferentin  der  Stadt Schaffhausen genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  sorgen  dafür,  dass  vor  der  Genehmigung  die  allfälligen  Mit-  wirkungsrechte  der  Geschäftsprüfungskommission  des  Grossen  Rates  und  der  Rechnungsprüfungs-  beziehungsweise  Geschäfts-  prüfungskommission  des  Grossen  Stadtrates  berücksichtigt  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Finanzkontrolle  handelt  für  das  jeweils  zuständige  Gemein-  wesen nach dessen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Finanzkontrolle  erfüllt  nur  Prüfungsaufgaben  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 ff. des Finanzhaushaltgesetzes beziehungsweise der städti- schen Vorschriften.
                            3    Das  Reglement  des  Regierungsrates  vom  16.  November  1982  über die kantonale Finanzkontrolle und das Reglement über die Fi-  nanzkontrolle  der  Stadt  Schaffhausen  vom  3.  Oktober  1977  sollen  innert Jahresfrist durch ein neues Reglement ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Alle  der  Finanzkontrolle  bisher  übertragenen  zusätzlichen  Aufga-  ben  sowie  die  Belegkontrolle  werden  bis  spätestens  Ende  2001  anderen Dienststellen zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Leitung und Unterstellung der Dienststelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  bestimmt  im  Einvernehmen  mit  dem  Stadtrat  der Stadt Schaffhausen den Chef der Finanzkontrolle.  Amtsräume  Revisionspro-  gramm und  Rechenschafts-  bericht  Anwendbares  Recht  Leitung und  Unterstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Voranschlag,  Rechnung,  Kostenverrech-  nung, WOV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2016  Dienstverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  IV.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die vorliegende Vereinbarung kann unter Beachtung einer einjäh-  rigen  Kündigungsfrist  auf  das  Ende  einer  Amtsperiode  gekündigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Amtsperiode 2001 - 2004 sollten die gesetzlichen Grundla-  gen für eine gemeinsame Finanzkontrolle geschaffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  in  die  kantonale  Geset-  zessammlung und in die städtische Erlasssammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2001, S. 17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Der Regierungsrat hat am 1. September 2015 und der Stadt-  rat Schaffhausen hat am 25. August 2015 einer Abweichung  dieser Vorgabe zugestimmt.  Geltungsdaue  r  Inkrafttreten