Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz
                            1  Konkordat über die polizeiliche  Zusammenarbeit in der  Nordwestschweiz  vom 20. Januar 1995  Art. 1   Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dem  Konkordat  gehören  die  Kantone  der  Nordwestschweiz  sowie  die  Stadt Bern an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  Zustimmung  der  Regierungen  aller  Konkordatspartner  können  auch  andere Kantone und Städte, die in der Konferenz der Kantonalen Polizei-  kommandanten der Schweiz vertreten sind, diesem Konkordat beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zur  Hilfeleistung  im  Sinne  des  Konkordates  können  die  Konkordatspart-  ner  nach  Massgabe  ihrer  Rechtsordnung  auch  Gemeindepolizeien  beizie-  hen.  Art. 2   Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Konkordat  hat  zum  Ziel,  die  polizeiliche  Zusammenarbeit  und  die  gegenseitige  Hilfe  zu  fördern,  die  Effizienz  der  Polizeikorps  zu  steigern  und  ihre  Wirtschaftlichkeit  zu  verbessern.  Die  Zusammenarbeit  erfolgt  insbesondere:  a)   in der Ausbildung;  b)   bei  der  Beschaffung  und  Bewirtschaftung  von  Material  und  Ausrü-  stung;  c)   bei der Koordination und der Zurverfügungstellung einzelner Dienste  d)  bei gemeinsamen, vereinbarten Kontrollen verkehrs- und kriminalpoli-  zeilicher Art;  e)   bei   Grossanlässen;  f)   zur Verhütung und Verfolgung von Schwerverbrechen;  g)   bei grossen Unglücksfällen und Katastrophen;  h)   bei schweren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Hilfeleistung nach Buchstaben e, f, g und h hat sich auf jene Ereignis-  se  zu  beschränken,  die  infolge  ihres  ausserordentlichen  Umfanges,  ihrer  besonderen  Wichtigkeit  beziehungsweise  Komplexität  oder  ihres  grenz-  überschreitenden  Charakters  durch  die  Polizeiorgane  des  betroffenen  Konkordatspartners nicht allein bewältigt werden können.  Art. 3   Hilfeleistung im Konkordatsgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Hilfeleistung  wird  durch  ein  in  der  Regel  schriftliches  Gesuch  der  zuständigen  Behörde  des  Konkordatspartners  veranlasst.  Über  das  Begeh-  ren  entscheidet  die  zuständige  Behörde  des  ersuchten  Konkordatspart-  ners. Diese Behörden werden von der Exekutive bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  ersuchte  Konkordatspartner  ist  nach  Massgabe  seiner  verfügbaren  Kräfte zur Hilfeleistung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 4   Hilfeleistung ausserhalb des Konkordatsgebietes  Bei Hilfeleistungsgesuchen im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 BV und Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102 Ziffer 8 BV von Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören, stellen  die  Konkordatskantone  in  der  Regel  ein  gemeinsames  Polizeikontingent  nach Massgabe ihres Personalbestandes.  Art. 5   Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  eigenen  wie  die  ausserkantonalen  Polizeikräfte  stehen  unter  der  Leitung des Polizeikommandos des Einsatzkorps.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erstreckt  sich  der  Einsatz  über  mehrere  dem  Konkordat  angehörende  Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandos die Einsatzleitung.  Art. 6   Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  ausserkantonalen  Polizeikräfte  haben  im  Rahmen  des  befohlenen  Einsatzes  für  ihre  Amtshandlungen  die  im  Einsatzkanton  geltenden  Vor-  schriften anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkorps.  Art. 7   Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  den  Schaden,  den  ausserkantonale  Polizeikräfte  bei  ihrem  Einsatz  dem  ersuchenden  Konkordatsmitglied  mit  Absicht  oder  infolge  grober  Fahrlässigkeit widerrechtlich verursachen, haftet ihr Stammkorps.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  den  Schaden,  den  ausserkantonale  Polizeikräfte  bei  ihrem  Einsatz  einem  Dritten  zufügen,  haftet  das  ersuchende  Konkordatsmitglied  nach  seiner Rechtsordnung. Haben die Polizeikräfte den Schaden widerrechtlich  mit  Absicht  oder  grobfahrlässig  verursacht,  kann  der  haftbare  Konkor-  datspartner auf ihr Stammkorps Rückgriff nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Klagerecht  des  haftbaren  Konkordatspartners  und  des  geschädigten  Dritten gegen ausserkantonale Polizeiangehörige ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Verantwortlichkeit der Polizeiangehörigen gegenüber ihrem Stamm-  korps richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.  Art. 8   Unfallversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Polizeiangehörigen  bleiben  bei  Einsätzen  ausserhalb  ihres  zuständi-  gen  Gebietes  sowie  während  dadurch  notwendigen  Reisen  durch  ihr  Stammkorps gegen Unfall versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  ersuchende  Konkordatspartner  vergütet  dem  Stammkorps  die  Lei-  stungen, die dieser nach Absatz 1 zu erbringen hat, soweit sie nicht durch  einen Dritten gedeckt werden.  Art. 9   Finanzielles
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  Hilfeleistungen  bei  grossen  Unglücksfällen  und  Katastrophen  (Art.  2  Abs.  1  Buchst.  g)  werden  für  die  ersten  zwei  Tage  nur  dann  Kosten  be-  rechnet, wenn und soweit Dritte hiefür aufkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den übrigen Fällen hat das Einsatzkorps dem Stammkorps die entstan-  denen Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material gemäss Gebührentarif  zu vergüten; vorbehalten bleibt Artikel 354 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 10 Konkordatsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vorsteherinnen und Vorsteher der für die Polizei zuständigen Direk-  tionen beziehungsweise Departemente bilden die Konkordatsbehörde. Die  Konkordatsbehörde konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konkordatsbehörde hat folgende Aufgaben und Befugnisse:  −  fördert  die  polizeiliche  Zusammenarbeit  und  Hilfeleistung  aufgrund  dieses Konkordates;  −  erteilt den Polizeikommandos die notwendigen Aufträge;  −  überwacht die Einhaltung des Konkordates;  −  erlässt einen Gebührentarif für die Kosten der Einsätze (Art. 9);  −  bestimmt das Sekretariat;  −  untersucht  Streitfälle  und  unterbreitet  den  beteiligten  Konkordats-  mitgliedern Vergleichsvorschläge.  Art. 11 Dauer des Konkordates, Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Austritt  eines  Konkordatspartners  ist  unter  Einhaltung  einer  einjäh-  rigen Frist auf  Ende  eines  Jahres  möglich.  Die  Verbleibenden  entscheiden  über die Weiterführung des Konkordates.  Art. 12 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Konkordat  tritt  in  Kraft,  sobald  es  von  mindestens  drei  Konkor-  datspartnern unterzeichnet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Bundesrat.