Polizeigesetz
                            10)  Aufg  a-  a-  ehörden  wahrzunehmenden  Aufgaben  und  regelt  die  eignete  Massnahmen  zur  Verhütung  von  Straftaten  und  o-  eiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Zweck  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Polizei leistet im Rahmen ihrer Dienstausübung Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angehörige der Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   haben auch ausser Dienst einzugreifen,  soweit  es  ihnen  zumutbar  und  zum  Schutze  bedeutender  Recht  güter wie Leib, Leben und Freiheit geboten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Polizei schützt private Rechte, wenn deren Bestand glaubhaft  gemacht wird, wenn  gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erla  gen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts  vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Kriminalpolizei verfolgt strafbare Handlungen nach den Vor-
                            schriften der Strafprozessordnung. Sie wirkt bei der Verhütung von  Straftaten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Die Sicherheitspolizei sorgt für die unmittelbare Durchsetzung der
                            Vo  rschriften über die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Verkehrspolizei sorgt für die Sicherheit und Ordnung im Ver-
                            kehr auf öffentlichen Strassen und Gewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Im  Katastrophenfall  und  bei  anderen  ausserordentlichen  Ereignis-  sen kommen überdies die Bestimmungen des kantonalen Bevölke-  rungsschutzgesetzes zur Anwendung.  III.     Aufgabenverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die folgenden Aufgaben fallen in den Kompetenzbereich des Kan-  tons und werden auf dem ganzen Kantonsgebiet durch die Schaf  hauser Polizei wahrgenommen:  a)  die kriminalpolizeilichen Au  f  gaben;  b)  die   sicherheitspolizeilichen   Aufgaben   unter   Vorbehalt   der  Komp  etenzen der Gemeindebehörden;  c)  die verkehrspolizeilichen Aufgaben einschliesslich die Wasse  polizei unter Vorbehalt der Kompetenzen der Gemeindebehör-  den;  Hilfeleistung  Kriminalpolizei  -  liche Aufgaben  Sicherheits  -  polizeiliche  Aufgaben  Verkehrspolizei  -  liche Aufgaben  Einsatz bei  ausserordentli  -  chen Ereig-  nissen  Aufgaben  -  bereich des  Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f-  tlegen.  ungsrat definiert auf Antrag der Polizeikommission den  erkehrspolizei steht der Gemeinde ein Mi  t-  z-  n-  ble  Polizeieinsätze  entscheidet  die  zuständige  G  e-  olizeieinsätze gelten:  e  gelung des rollenden Verkehrs)  f-  nden  fallen  die  übrigen  von  Bewilligungen;  i-  g zugewiesene Aufgaben.  Mitwirkung der  Gemeinden  Aufgaben  -  bereich der  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mittels Vertrag mit dem Regierungsrat kann die Gemeinde gegen  En  tschädigung  Aufgaben  an  die  Schaffhauser  Polizei  oder  andere  kantonale Organe übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Soweit  möglich  können  die  Gemeinden  ihre  Angestellten  zusam-  men mit der Sc  haffhauser Polizei in denselben Örtlichkeiten unter-  bringen.  IV.     Polizeiliche Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schaffhauser Polizei und die Gemeindebehörden arbeiten z  sammen und unterstützen einander bei der Ausübung i  hrer polizei-  lichen  Aufgaben.  Sie  orientieren  sich  gegenseitig  über  alle  Bege-  benheiten,  welche  die  Au  sübung  ihrer  Pflichten  betreffen  können,  und koordinieren die zu treffenden Massna  hmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Schaffhauser  Polizei  unterstützt  die  Gemeindebehörden  bei  der  Verfolgung  der  von  ihnen  zu  ahndenden  Straftatbestände  s  wie  bei  der  pol  izeilichen  Ausbildung.  Ebenfalls  übernimmt  sie  die  Beratung  bei  den  in  die  Zuständigkeit  der  Gemeinden  fallenden  Signalisations  -   und  Verkehrs  anordnungen.  Strafbare  Handlungen  im  Bereic  h  des  ruhenden  Verkehrs  können  auch  von  der  Schaf  hauser Polizei geahn  det werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat kann andere Kantone um Einsatz von Polizei-  kräften im Kanton Schaffhausen ersuchen oder auf Gesuc  h hin den  Einsatz von Organen der Schaffhauser Polizei ausserhalb des Kan-  tons  anordnen.  In  Fällen  von  zeitlicher  Dringlichkeit  kann  das  für  das  Polizeiwesen  zuständige  Departement  diese  Aufgaben  wahr-  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  kann  im  Rahmen  der  bestehenden  Gesetze  und  Staatsverträge  mit  anderen  Kantonen,  dem  Bund  oder  dem  benachbarten Ausland Vereinbarungen abschliessen über die pol  zeiliche  Zusammenarbeit  oder  den  Betrieb  gemeinsamer  Einric  tungen.  Zusammen  -  arbeit zwischen  Kanton und  Gemeinden  Zusammen  -  arbeit mit  anderen  Kantonen und  dem Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   festgelegt.  eben.  Der  Regi  e-  üstung  der  Schaffhauser  Polizei  sowie  über  die  P  flichten  i-  n-  ivilangestellte  Ausnahmen  von  den  Erfordernissen  ehen.  e-  i-  cht  i-  äsidentin;  Bestand  Polizeistationen,  weitere  Organisation  Aufnahme  -  bedingungen  Wahl und  Zusammen-  setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            −      dem  zuständigen  Mitglied  des  Stadtrates  Schaffhausen  als  V  zepräs  ident bzw. als Vizepräsidentin im jährlichen Wechsel mit  einem Ve  rtreter bzw. einer Vertreterin der anderen Gemeinden;  −      zwei  vom  Regierungsrat  gewählten  Mitgliedern  des  Kantonsr  tes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  ;  −      zwei  vom  Stadtrat  Schaffhausen  gewählten  Mitgliedern  des  Grossen Stadtrates;  −      dem  zuständigen  Mitglied  des  Gemeinderates  Neuhausen  am  Rhei  nfall;  −      zwei auf Vorschlag der Gemeinden vom Regierungsrat gewähl-  ten Mitgliedern;  −      dem  Kommandanten  oder  der  Kommandantin  mit  beratender  Stimme;  −      zwei  auf  Vorschlag  der  Personalorganisationen  vom  Regi  rungsrat  gewählten  Verbandsmitgliedern  mit  beratend  me.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Polizeikommission kann bei Bedarf weitere Personen mit b  ratender Stimme beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Polizeikommission  obliegt  die  Vorberatung  und  Antragstel-  lung   zuhanden   des   Regierungsrates   hinsichtlich   Budget,   Lei  tungsauftrag,  Ernennung  der  Kommandantin  oder  des  Komma  danten   4)  ,  Personalbestand  und  Gebührenregelung  bei  Grossver-  anstaltu  ngen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr können weitere Geschäfte zur Vorberatung und Antragstellung  übertragen  werden,  welche  die  Zusammenarbeit  mit  den  Gemei  den betreffen.  VII.    Gru  ndsätze polizeilichen Handelns und  Zwangsanwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Polizei erfüllt ihre Aufgaben aufgrund und nach Massgabe der  Gesetze und achtet die verfassungsmässigen Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit besondere B  estimmungen über das Tätigwerden der Pol  zei und die zu ergreifenden Massnahmen fehlen, ist die Polizei be-  fugt, unau  fschiebbare Massnahmen zu treffen, die notwendig sind,  um im Einzelfall eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen S  cherheit und Ordnung   abzuwehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stehen  zur  Erreichung  eines  polizeilichen  Zweckes  mehrere  ge-  eignete  Massnahmen  zur  Verfügung,  muss  diejenige  getroffen  werden,  welche  den  Einzelnen  und  die  Allgemeinheit  voraussich  Aufgaben  Gesetzmässig  -  keit, General  -  klausel, Ver  -  hältnismässig  -  keit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lastet.  Eine  Massnahme  darf  nicht  zu  einem  ngestrebten Erfolg in einem erkennbaren  t-  lchen Störung oder Gefährdung führt  .  sübt.  h-  e-  rheit und Ordnung abzuwehren ist,  e-  ger  Pflichten  n  nen.  s-  ngehörigen der Pol  izei  , darf die Polizei ei-  Adressat des  polizeilichen  Handelns
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Störer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Andere  Personen  Ausweispflicht  Personen  -  und  Sachkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  angehaltene  Person  kann  auf  den  Polizeiposten  geführt  wer-  den, wenn die Feststellung der Personalien an Ort und Stelle nicht  möglich ist oder wenn der Verdacht besteht, dass di  e Angaben un-  richtig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Polizei  kann  angehaltene  Personen  verpflichten,  mitgeführte  Sachen vorzuzeigen oder Behältnisse zu öffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21b 11)
                            1  Kann  die  Identität  einer  Person  nicht  festgestellt  werden,  ist  die  Polizei  befugt,  erkennungsdienstliche  Massnahmen  vorzunehmen,  wenn  diese  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  notwendig  sind  und  mit  anderen   vorhandenen   Mitteln   nicht   oder   nur   mit   erheblichen  Schwierigkeiten erfolgen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehältlich besonderer gesetzlicher  Bestimmungen  sind  erke  nung  sdienstlich erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität  der Person festgestellt wurde oder der Grund für die Erhebung der  Daten weggefallen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Die Polizei informiert die Bevölkerung, w enn öffentliche Interessen
                            eine Aufklärung gebieten. Diese Interessen sind gegenüber denj  nigen  von  beteiligten  Privaten  oder  des  Gemeinwesens  abzuw  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 10)
                            1  Die Polizei bearbeitet die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforde  lichen Daten. Die Führung einer Registratur bedarf der Bewilligung  des zustän  digen Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Polizei  ist  unter  Vorbehalt  besonderer  Geheimhaltungspflic  ten be  rechtigt, bei Amts  stellen und Dritten Daten zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Polizei ist befugt, D  aten bekannt zu geben an:  a)  andere  Polizeibehörden,  soweit  dies  zur  Erfüllung  ihrer  Aufga-  ben erforderlich ist;  b)  Dritte, soweit dies zu ihrem Schutz nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen richten sich die Bearbeitung von Personendaten s  das  Einsichtsrecht  nach  den  Bestim  mungen  des  kantonalen  D  tenschutzgesetzes,  soweit  internationale  Abkommen,  das  Bunde  recht oder die Spezia  lgesetzgebung nichts Anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Regierungsrat  regelt  das  Nähere  und  erlässt  insbesondere  Vorschri  ften über die Löschung von Daten.  Erkennungs  -  dienstliche  Massnahmen  Information der  Bevölkerung  Bearbeitung von  Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n-  i-  trafverfo  lgungsbehörden  des  Bundes  und  denjenigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  a-  oder Verfolgung  tet  werden,  kommen  die  direkt  anwendbaren  -Rahmenbeschlusses über den Schutz per-  und just  i-  n-    über  die  -Assoziierungsabkommens  n und im Rahmen der  eeignete Hilfsmittel einsetzen.  e-  n-  e-  sonderen Regelungen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  ieten.  Mit  der  Wegwei-  Informations  -  und Datenaus  -  tausch mit  Schengen-  Staaten  Anwendung von  Zwang:  Grundsatz  Polizeiliches  -  recht und  Rüc  kkehrverbot  bei häuslicher  Gewalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            platzes oder ein Verbot der Kontaktaufnahme durch Fernmeldemit-  tel ve  rbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Polizei  hebt  das  Rückkehrverbot  und  die  damit  zusamme  hängenden  Anordnungen  auf,  sobald  anzunehmen  ist,  dass  von  der  weggewiesenen  Person  keine  Gefährdung  der  Mitbewohner  mehr ausgeht und wenn die gefährdete Person  diese   freiwillig wie-  der in die Wohnung aufnimmt oder sie die Aufhebung ausdrücklich  und aus freiem Willen  verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Wegw  eisung und das Rückkehrverbot und dessen Aufhebung  werden  durch  die  Offiziere  und  die  vom  Regierungsrat  ermächti  ten Unterof  fiziere angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Entscheid  wird  den  Betroffenen  durch  die  Angehörigen  der  Polizei nach der Tatbestandsaufnahme vorerst mündlich und unter  Hinweis auf Art. 292 StGB eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  schriftliche  Wegweisungsverfügung  ist  summarisch  zu  be-  gründen,   hat   neben   der   Androhung   von   Art.   292   StGB   eine  Rechtsmittelbelehrung  zu  enthalten  und  ist  der  weggewiesenen  Person  so  bald  als  möglich,    spätestens  jedoch  drei  Arbeitstage  nach der mündlich eröffneten Wegwei  sung, zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Wird  beim  Zivilrichter  vor  Ablauf  der  Wegweisungsdauer  ein  G  kann die pol  izeiliche  Verfügung  auf  Antrag    der  Beteiligten  bis  zum  Entscheid des Z  ivilrichters, maximal jedoch um 14 Tage, verlängert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Polizei  kann  der  weggewiesenen  Person  alle  Schlüssel  zur  Wohnung abnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  weggewiesene  Person  erhält  Gelegenheit,  die  nötigen  G  genstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie bezeichnet  eine  Zustelladre  sse  in  der  Schweiz.  Unterlässt  sie  dies,  so  erfolgt  die  Hinterlegung  der  Verfügung  bei  der  Schaffhauser  Polizei,  bis  eine Bekanntgabe der Zustellad  resse erfolgt. Die betroffene Person  ist darauf hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Beteiligten  sind  von  der  Polizei  auf  geeignete  Beratungsstel-  len,  Hilfsangebote  und  auf  mögliche  polizeiliche  Begleitung  hinz  we  isen.  Vollzug der  Wegweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gefährdung  nicht  auf  andere  Weise  abgewendet  wer-  itbewohner  gemäss  nahme orientiert und über ihre Rechte auf-  eine für die elterliche Sorge oder Obhut z  u-  zei ist befugt, für die Dauer von maximal 24 Stunden Per-  i-  i-  erden in der Regel der betroffenen Person auferlegt.  und  Tonauf-  erhinderung  Polizeilicher  Gewahrsam  Wegweisung  und Fernhaltung  Polizeiliche  Observation   18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gefahr sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert  würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dauert  eine  polizeiliche  Observation  länger  als  einen  Monat,  be-  darf  ihre  Fortsetzung  der  Genehmigung  durch  di  e  Staatsanwalt-  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  die  Mitteilung  der  Massnahme  gilt  Artikel  283  StPO  sinnge-  mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Aufzeichnungen  gemäss  Absatz  2  sind  sofort  auszuwerten  und  spätestens  nach  30  Tagen  zu  löschen.  Vorbehalten  bleibt  die  Verwendung  der  Daten  zu  Beweiszwecken  i  n  einem  Strafverfah-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten kann die Schaff-  hauser Polizei mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts  ausserhalb  eines  Strafverfahrens  verdeckte  Vorermittlerinnen  und  Vorermittler  einsetzen,  die  unter  einer  auf  Dauer  angelegten  fal-  schen Identität (Legende) durch aktives und zielgerichtetes Verhal-  ten  versuchen,  zu  anderen  Personen  Kontakte  zu  knüpfen  und  zu  ihnen  ein  Vertrauensverhältnis  aufzubauen.  Dabei  können  Bild-  und  Tonaufnahmegeräte eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine verdeckte Vorermittlung kann angeordnet werden, wenn  a)  hinreichende  Anhaltspunkte  dafür  vorhanden  sind,  dass  es  zu  Straftaten im Sinne von Art. 286 Abs. 2 StPO kommen könnte;  b)  die  Schwere  dieser  Straftaten  ei  ne  verdeckte  Vorermittlung  rechtfertigt und  c)   andere  Massnahmen  erfolglos  geblieben  sind  oder  die  Vorer-  mittlung  sonst  aussichtslos  oder  unverhältnismässig  erschwert  wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als verdeckte Vorermittlerinnen und Vorermittler können Angehö-  rige  der  Polizei  oder  Personen,  die  vorübergehend  für  polizeiliche  Aufgaben angestellt sind, eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  die  Durchführung  der  verdeckten  Vorermittlung  sind  im  Übri-  gen Artikel 151 und 287  –297 StPO sinngemäss anwendbar, wobei  an  die  Stelle  der  Staatsanwaltschaft  ei  ne  Polizeioffizierin  oder  ein  Polizeioffizier der Schaffhauser Polizei tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Fliessen  die  im  Rahmen  einer  verdeckten  Vorermittlung  gewon-  nenen  Erkenntnisse  nicht  in  ein  Strafverfahren  ein,  sind  sie  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Tagen zu löschen beziehungsweise zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Für  die  Mitteilung  der  Massnahme  gilt  Artikel  298  StPO  sinnge-  mäss.  Verdeckte  Vorermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liessen  oder  den  Willen  zum  Ab-  tion wird  erbrechen  ndung gelten im Übrigen  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            279  sowie  Artikel  281  StPO  gelten  sinn-  der  ebrauch, wenn  Verdeckte  Fahndung  Technische  Überwachung  Waffenge  -  brauch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sie  oder  andere  Personen  in  gefährlicher  Weise  angegriffen  oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden;  b)  die  dienstlichen  Aufgaben  im  Zusammenhang  mit  der  Verfo  gung  oder  Verhinderung  schwerer  Verbre  chen  oder  Vergehen  nicht  anders  als  durch  Schusswaffengebrauch  auszuführen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem  Schusswaffengebrauch  muss  eine  deutliche  Warnung  v  rangehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Polizei hat einer durch Waffengebrauch verletzten Pers  fe und Beistand zu leisten.  VIII.     Gefahrenabwehr durch Private
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Werden  durch  private  Grossveranstaltungen  ausserordentliche  Einsätze der Polizei notwendig, können den Veranstalter  n die dafür  anfallenden   Kosten   auferlegt   werden.   Auf   die   Interessen   der  Standortgemeinde ist Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Veranstalter  können  zudem  zu  einem  angemessenen  Or  nungs  -  und Sicherheitsdienst verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Nähere regelt der Regierungsr  at auf dem Verordnungsweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10, 13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personen, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen (Sicherheit  angestellte),  und  natürliche  und  juristische  Personen,  die  Sicher-  heitsdienstlei  stungen   anbieten   und   erbringen   (Sicherheitsunter  nehmen), bedürfen einer Bewilligung der Schaffhauser Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  Sic  herheitsdienstleistungen  gelten  namentlich  Kontroll  Aufsichtsdienste   einschliesslich   des   Türsteherdienstes,   Bew  chungs  -   und  Überwachungsdienste,  Schutzdienste  für    Personen  und Güter mit erhöhter Gefährdung, Sicherheitstransporte von Per-  sonen,  Gütern  und  Wertsachen,  Detektivdienste  und  der  Betrieb  von Alarm  -, Einsatz  -  und Sicherheitszent  ralen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht  als  Sicherheitsdienstleistungen  gelten  Kontroll  -,  Aufsichts  und  Verkehrsdienste  von  untergeordneter  Bedeutung,  namentlich  Ticketkontrollen, Kassadienste, Besucherleitdienste und Besucher-  betreuungsdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sicherheitsangestellte und Sicherheitsunternehmen sind verpflic  tet,  a)  der Polizei Auskunft über getroffene und  geplante Mas  snahmen  zu erteilen und alle besonderen Vorkommnisse zu melden;  Ordnungs  -  und  Sicherheits  -  dienst bei  privaten  Grossveranstal  -  tungen  Private  Sicherheits  -  dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und  zur  Verwechslung  mit  Polizeiorganen  füh-  taatsangehörige  eines  Mi  t-  -  oder Aufenthaltsbewilligung ist;  ug  erscheinende  Verurteilung  wegen  g-  ng zu führen, wenn sie  soziation    oder    Inhaberin    einer    Niederlassungs  -   d erfüllt.  summe   die Sicherheitsangestellten für die ihnen  e-  h-  ion.  Bewilligungs  -  voraus  -  setzun  gen  Waffenver  -  wendung durch  Private
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX.     Kosten und Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 28a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Wer polizeiliche Massnahmen leichtfertig verursacht oder besond  re  polizeiliche  Leistungen  beansprucht,  wird  in  der  Regel  zum  E  satz der Kosten verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Gemeinden  beteiligen  sich  mit  den  im  Gesetzesanhang  fes  gelegten Beiträgen an den Kosten, welche dem Kanton i  m Bereich  der Sicherheits  -  und der Verkehrspolizei erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Beiträge  basieren  auf  dem  Landesindex  der  Konsumenten-  preise  von  104,0  Punkten  (Grundlage:  Landesindex  Mai  1993  =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  Punkte).  Die  Anpassung  an  den  Geldwert  erfolgt  durch  den  Regierungsrat  jeweils auf den 1. Januar, sofern sich der Landesi  dex  der  Konsumentenpreise  seit  der  letzten  Anpassung  um  mi  destens ein Prozent verändert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ergeben sich im Bereich der Sicherheits  -  und der Verkehrspolizei  ausserordentliche  Ertragssteigerungen  bzw.  M  ehreinnahmen,  Ei  sparungen  infolge  Wegfalls  von  Aufgaben  oder  Mehrkosten  auf-  grund  neuer  Bundesvorschriften,  so  hat  der  Kantonsrat   5)  Dekret die Höhe der Gemeind  ebeiträge anteilsmässig anzupassen.  X.    Verfahren, Aufsicht, Rechtsschutz und Ver  antwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verfahren,  Aufsicht  und  Rechtsschutz  im  Polizeiwesen  richten  sich  unter  Vorbehalt  abweichender  Regelungen  nach  den  Besti  mungen  des  Gesetzes  über  den  Rechtsschutz  in  Verwaltungss  chen  .   10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die    Verantwortlichkeit  des  Kantons  und  der  polizeilichen  Organe  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Haftungsgesetzes  und  des Personalg  esetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30a 11)
                            1  Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes ist zuständig für die Übe  prüfung:  a)  von Wegweisungsverfügungen gemäss Art. 24a, über die er i  nert drei Tagen seit Eingang des Rechtsmittels entscheidet;  Kosten  Beiträge für  polizeiliche  Leistungen  Aufsicht,  Rechts  schutz,  Verant  -  wortlichkeit  Rechtsschutz  bei Zwangs  -  massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abs. 3  prüft  die  Verfügung  aufgrund  der  Akten.  Er  kann  eine  keine  aufschiebende  Wirkung,  wenn  en  Vereinbarung  über  die  e-  -Konkordat)  ist  das  kant  o-  e-  snahme nicht von einem  ä-  -Konkordat), entscheidet das Kantonsgericht.   und Übergangsbestimmungen  retens  übernimmt  die  Schaffhauser  izei  b-  Richterliche  Entscheide  gemäss  ViCLAS  -  Konkordat  Übernahme  von  Personal,  Anlagen und  Material  Vollzugsbestim  -  mungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  die  in  den  Dienst  des  Kantons  übertretenden  kommunalen  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  gilt  neu  das  kantonale  Recht,  in  besondere  bezüglich  Salär,  Zulagen,  Entschädigungen,  Beförde-  rungen, Ruhetage sowie Dienstplanung. Bei der Gemeinde gelei  tete Dienstjahre werden voll a  ngerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  zuletzt  bezogene  Grundbesoldung  bleibt  beim  Übertritt  ge-  währleis  tet.  Vorbehalten  bleiben  allgemeine  Änderungen  des  ka  tonalen Besol  dungsdekretes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
                            1.  Das Gemeindegesetz vom 17. August 1998:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2 Abs. 2 lit. c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Insbesondere  obliegen  der  Gemeinde  im  Rahmen  der  Geset-  ze:  c)   die Besorgung der kommunalpolizeilichen Aufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die Zivilprozessordnung für den Kanton  Schaffhausen vom 3. September 1951:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 311 Abs. 1 Die Schaffhauser Polizei ist verpflichtet, auf Ansuchen einer
                            Partei  Gegenstände  zu  besichtigen  und  Tatsachen  wahrz  nehmen,  sofern  deren  Wahrnehmung  nicht  besondere  techni-  sche  oder  wi  ssenschaftliche  Kenntnisse  voraussetzt  und  wenn  deren   Beschaffenheit   für   die   Beurteilung   eines   künftigen  Rechtsstreites von B  edeutung ist. Dem Gesuchsteller wird über  die gemachten Beobac  htungen ein Bericht erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die Strafprozessordnung für den Kanton  Schaffhausen vom 15. Dezember 1986:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11 Abs. 1 und 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  polizeilichen  Aufgaben  im  Dienste  der  Strafrechtspflege  we  rden in erster Linie von der Schaffhauser Polizei ausgeübt.  Dienstverhältnis  und Besitzstand  Änderu  ng  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n polizeiliche Strafverfolgungsbefugnisse nach Massga-  en  bei  der  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  zu  fige Inhaftierung des  mstände  der  Anhaltung,  den  Zeitpunkt  der  Zuführung  an  skunft gibt.   vorher entlassen wird.  fver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit  alkoholhalt  igen Getränken vom 15. August 1983:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1 Die Gastwirtschaftsbetriebe unterstehen der Aufsicht des L bensmittelinspektorates und der zuständigen polizeilichen O gane von Kanton und Gemeinden.
Art. 39 Abs. 2 Die Schaffhauser Polizei ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die
                            Gästekontrolle  zu  nehmen  und  täglich  Berichte  über  Ankunft  und Aufenthalt der Beherbergten zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 4 Jeder Bewilligungsinhaber ist berechtigt, seinen Betrieb vor
                            dem  gesetzlichen  Wirtschaftsschluss  zu  schliessen.  Die  be-  hördliche Kontrolle wird da  durch nicht aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)   Gesetz über die Einführung des Schweizerischen  Strafgesetz  buches (StGB) vom 22. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1941:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12a Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht mehr für ein Straf  -  oder Verwaltungsverfahren benötigte  Aufnahmen  sind  spätestens  innert  30  Tagen  nach  deren  Auf-  zeichnung  zu  löschen.  Davon  ausgenommen  sind  anonymi  sierte  Aufzeichnungen, die keine Rückschlüsse auf individuelle  Personen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  polizeiliche  Amtshandlungen  stört,  behindert  oder  er-  schwert, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere wird mit Busse bestraft, wer polizeilichen Anor  nungen  nicht  nachkommt,  die  Nennung  seines  Namens  und  seiner   Adresse   verweigert   oder   hierüber   falsche   Angaben  macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 31 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Regierungsrat  kann  durch  Verordnung  die  Polizeiorgane  ermächtigen,  bei  bestimmten  geringfügigen  Übertretungen  e  Störung von  Polizei  -  handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e-  schutzwürdigen  Interessen  der  eeinträchtigen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    und  in  die  kantonale  G  e-  a  nuar  p-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004,  in  Kraft  getreten  am  a  nuar  Bestehende  Vereinbarungen  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Fassung  gemäss  G  vom  2.  April  2012,  in  Kraft  getreten  am  1.  vember   2012  (Amtsblatt 2012, S. 493, S. 1580).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Eingefügt durch G vom 2. April 2012, in Kraft getreten am 1. Nove  ber   2012  (Amtsblatt 2012, S. 493, S. 1580).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Aufgehoben  durch  G  vom  2.  April  2012,  in  Kraft  getreten  am  1.  N  vember   2012  (Amtsblatt   2012, S. 493, S. 1580).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Natürliche  und  juristische  Personen,  die  bei  Inkrafttreten  dieser  G  setzesänderungen Sicherheitsdienstleistungen erbringen oder anbi  ten, sind berechtigt, ihre Tätigkeit bis zum Entscheid über das Bewi  ligungsgesuch,  längstens    aber  während  sechs  Monaten,  bewill  gungsfrei auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung  gemäss  G  vom  22.  August  2016,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2017 (Amtsblatt 2016, S. 1307, S. 1899).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Fassung gemäss RRB  vom 5. Dezember 2017, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2018 (A  mtsblatt 2017, S. 1934).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Fassung  gemäss  G  vom  4.  Juli  2022,  in  Kraft  getreten  am  1.  No-  vember 2022 (Amtsblatt 2022, S. 1266, S. 1933).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Eingefügt durch G vom 4. Juli 2022, in Kraft getreten am 1. Novem-  ber 2022 (Amtsblatt 2022, S. 1266, S. 1933).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  0)  Fassung  gemäss  RRB  vom  25.  Oktober  2022,  in  Kraft  getreten  a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 1934).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Beitr  ag in Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'861'737
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            286'861
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'570
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33'598
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'796
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'571
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'796
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4'498
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17'374
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'571
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'155  ningen  6'943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13'380
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7'872
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'570
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13'380
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'796
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32'450
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'796
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57'913
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'570
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10'431