Reglement für die Fachkommission zur Förderung von Aktivitäten im Bereich Sport der Gemeinde Riehen
                            Sportförderung: Reglement  Reglement für die Fachkommission zur Förderung von Aktivitäten im  Bereich Sport der Gemeinde Riehen  Vom 25. November 2003 (Stand 1. Mai 2018)  Der Gemeinderat Riehen  erlässt, gestützt auf § 26 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , nachstehendes Reglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Die Gemeinde fördert Lebensqualität, Wohlbefinden und Gesundheit der Bevölkerung mittels geeig  -  neter Sportangebote. Zur Förderung von Vereinsaktivitäten und Privatinitiativen insbesondere im Be  -  reich des Breitensports, aber auch des Spitzensports leistet die Gemeinde auf begründetes Gesuch hin  finanzielle Unterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kommission
                            1  Der Gemeinderat wählt, auf seine eigene Amtsdauer, eine Fachkommission Sport zur Förderung von  Aktivitäten in diesem Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zusammensetzung
                            1  Die Kommission besteht aus einem Präsidium, einem Vizepräsidium und mindestens vier weiteren  Mitgliedern.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Präsidium wird ex officio vom zuständigen Mitglied des Gemeinderats ausgeübt. Die zuständige  Mitarbeiterin oder der zuständige Mitarbeiter der Gemeinde hat das Vizepräsidium ex officio. Sie oder  er ist stimmberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission setzt sich aus mindestens einer Vertretung der Interessengemeinschaft Riehener  Sportvereine (IGSR), einer Vertretung des Swisslos-Sportfonds und weiteren Fachpersonen aus dem  Bereich Sport zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Sitzungen
                            1  Die Kommission tritt auf Einladung des Präsidiums so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern,  mindestens aber zweimal jährlich (Frühjahr und Herbst).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern (inklusive Präsidium) beschlussfähig.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufgaben
                            1  Die Fachkommission Sport gibt zu Handen der zuständigen Verwaltungsabteilung Empfehlungen ab  für die Ausrichtung von Subventionen und Beiträgen im Rahmen der Richtlinien gemäss § 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Generelle Richtlinien für unterstützungsberechtigte Aktivitäten
                            1  Für folgende Aktivitäten im Bereich Sport kann um Unterstützung nachgesucht werden:  – Jugendförderung  – Allgemeiner Betrieb von Vereinen und anderen Organisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RiE  111.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung vom 10. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 21.04.2018)  Eingefügt am 10. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 21.04.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Eingefügt am 10. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 21.04.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung vom 10. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 21.04.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Eingefügt am 10. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 21.04.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung vom 10. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 21.04.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sportförderung: Reglement  – Besondere Projekte und Veranstaltungen  – Aktivitäten, die ausserordentliche Infrastruktur- und Materialkosten verursachen  – Aktivitäten, die ausserordentliche Trainingskosten verursachen  – Teilnahme an besonderen sportlichen Wettkämpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Verwaltungsabteilung erlässt entsprechende Richtlinien mit den Kriterien für die un  -  terstützungsberechtigten Aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Förderungsberechtigte Personen und Projekte
                            1  Folgende natürliche und juristische Personen können schriftliche Gesuche einreichen:  – Personen, die seit mindestens einem Jahr in Riehen wohnhaft sind  – Sportvereine und andere Organisationen mit Sitz in Riehen  – natürliche oder juristische Personen, für Projekte, die einen starken Bezug zu Riehen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wirksamkeit
                            1  Dieses Reglement wird publiziert; es wird am 1. Januar 2004 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Eingefügt am 10. April 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (KB 21.04.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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