Honorierung und Pflichtstundenzahl des Rektors der Höhern Wirtschafts- und Verwaltungsschule
                            1  Honorierung und Pflichtstundenzahl des  Rektors der Höhern Wirtschafts- und  Verwaltungsschule  RRB vom 29. August 1978  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  45  Absatz  1  des  Gesetzes  über  das  Staatspersonal  vom  23.  November 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zusätzlich zur Besoldung als hauptamtlicher Lehrer wird dem Rektor der
                            Höhern  Wirtschafts-  und  Verwaltungsschule  pro  Kalenderjahr  eine  Ent-  schädigung von 10’116 Franken ausgerichtet. Dieser Betrag entspricht dem  Landesindex  der  Konsumentenpreise  September  1977  =  100.  Hierzu  kom-  men die jeweils für das Staatspersonal gültigen Teuerungszulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die wöchentliche Pflichtstundenzahl wird auf 9-11 Jahresstunden
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                3. Dem Rektor der Höhern Wirtschafts- und Verwaltungsschule dürfen
                            weder für Unterrichtsstunden an seiner Schule noch an andern kantonalen  oder  vom  Kanton  subventionierten  Schulen  Zusatzstundenhonorare  aus-  gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die Rektoratsentschädigung wird in die Pensionskasse eingebaut.
5. Dieser Beschluss gilt rückwirkend ab 6. März 1978.
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                            1  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Fassung vom 4. November 1980.