Vereinbarung über eine gemeinsame Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau
                            Vereinbarung über eine gemeinsame  Tierversuchskommission der Kantone Basel-Stadt, Basel-  Landschaft und Aargau  Vom 4. November 1997 (Stand 1. Januar 1998)  Das  Sanitätsdepartement  des   Kantons   Basel-Stadt,   die Volkswirtschafts- und  Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und das Gesundheitsdeparte  -  ment des Kantons Aargau,  gestützt   auf   Art.  18  Abs.  2   des   eidgenössischen   Tierschutzgesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  März 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   (TSchG) sowie die einschlägigen kantonalen Verordnungen der  Vertragskantone,  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ziel und Zweck
                            1  Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau setzen eine gemein  -  same Tierversuchskommission, kurz TVK BS/BL/AG, ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese stellt eine einheitliche Beurteilung der Bewilligungsanträge für Tierver  -  suche und der Versuchstierhaltungen in den drei Kantonen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusammensetzung, Anzahl Mitglieder der Kommission
                            1  Die TVK BS/BL/AG besteht aus 8 Fachleuten. Sie setzt sich zusammen aus  je   einer   Vertreterin   oder   einem   Vertreter   der   medizinischen   Fakultät   und   der  philosophisch-naturwissenschaftlichen   Fakultät   sowie   je   drei   Vertreterinnen  oder Vertretern der Tierschutzorganisationen und der pharmazeutischen Indus  -  trie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau werden in der Kommission durch  je   eine   Fachperson   der   Tierschutzorganisationen   und   der   pharmazeutischen  Industrie vertreten, der Kanton Basel-Stadt durch je eine Fachperson der Tier  -  schutzorganisationen und der pharmazeutischen Industrie sowie je eine Fach  -  person   der   medizinischen   und   der   philosophisch-naturwissenschaftlichen   Fa  -  kultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Volkswirtschafts-   und   Sanitätsdirektion   des   Kantons   Basel-Landschaft,  das Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau sowie das Sanitätsdeparte  -  ment  Basel-Stadt   schlagen   dem   Regierungsrat   des   Kantons   Basel-Stadt   ihre  Vertreterinnen bzw. ihre Vertreter in der Kommission zur Wahl vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 455  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.940
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat des Kanton Basel-Stadt wählt die Mitglieder der Kommissi  -  on und bestimmt deren Präsidentin bzw. deren Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und der Regierungsrat des  Kantons Aargau erwahren diese Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kommissionstätigkeit
                            1  Die Kommissionstätigkeit richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen  der Tierschutzverordnung des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  sowie dem gestutzt darauf erlassenen Reglement für die Kommission für Tier  -  versuche des Sanitätsdepartements Basel-Stadt vom 21. März 1995. Änderun  -  gen an diesen Erlassen bedürfen der Zustimmung der Kantone BL und AG, so  -  fern diese die gemeinsame TVK BS/BL/AG betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsperioden und Kommissionssitzungen sind zwischen den zu  -  ständigen Behörden der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone zu ko  -  ordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Entschädigung der Kommissionsmitglieder
                            1  Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach den entspre  -  chenden Bestimmungen des Kanton Basel-Stadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kostenverteilung
                            1  Die Kostenverteilung für die gemeinsame Kommissionstätigkeit wird zwischen  dem Sanitätsdepartement des Kantons Basel-Stadt, der Volkswirtschafts- und  Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft sowie dem Gesundheitsdepar  -  tement des Kantons Aargau einvernehmlich geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufsicht über die Kommission
                            1  Das  Sanitätsdepartement Basel-Stadt übt die unmittelbare  Aufsicht  über  die  TVK BS/BL/AG aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten und Kündigung
                            1  Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann von jedem Kanton mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten auf je  -  weils Ende eines Kalenderjahres, erstmals auf Ende des Jahres 2002, gekün  -  digt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Vereinbarung stillschweigend  um ein weiteres Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG 365.500, §§ 11 ff.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.940
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.11.1997  01.01.1998  Erlass  Erstfassung  GS 32.940  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.940
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  04.11.1997  01.01.1998  Erstfassung  GS 32.940  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 32.940