Standeskommissionsbeschluss über die Hege des Wildes
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über die  Hege des Wildes  (Hegereglement)  vom 5. November 2002 (Stand 16. August 2004)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Jagdgesetz vom 13.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989 (JaV),  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Organisation
Art. 1 Zweck
                            1  Die Hege dient der Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes sowie  dem Wohlbefinden, dem Schutze und dem artgerechten Leben unserer wild  -  lebenden Säugetiere und Vögel. Sie strebt zusammen mit der Jagd einen  gesunden, kräftigen und den örtlichen Verhältnissen angepassten Wildbe  -  stand und dessen nachhaltige Nutzung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Hegekommission
                            1  Die Hegekommission steht unter dem Vorsitz des Jagdverwalters  1  )  . Ihr ge  -  hören je ein Vertreter der Forst- und Landwirtschaft, der Waldeigentümer  und der amtierende Hegeobmann an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hegekommission beschliesst über  a)  die jährlichen voraussehbaren Hegemassnahmen und Hegekonzep  -  te;  b)  die eingereichten Gesuche und Hegemassnahmen;  c)  die Verwendung der Hegebeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Jagdverwalter und/oder der Wildhüter sowie der Hegeobmann be  -  schliessen über die sofortigen und unvorhergesehenen Einsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Mitarbeit
                            1  Die Hege wird unter Aufsicht eines Mitgliedes der Hegekommission oder  einer von ihm beauftragten Person von den Anwärtern mit ausserkantonaler  Jagdprüfung, den Jungjägern und den Jagdpatentinhabern ausgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Hegepflicht und Hegebetrieb
Art. 4 Hegepflicht / Hegebetrieb
                            1  Die Hegepflicht umfasst:  a)  Für Anwärter mit ausserkantonaler Jagdprüfung 100 Stunden in frü  -  hestens zwei Jahren nach erfolgter Anmeldung;  b)  für Jungjäger 150 Stunden verteilt auf den dreijährigen Jagdlehrgang;  c)  für Jagdberechtigte nach Bedarf, mindestens einen halben Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hegebetrieb ist wie folgt organisiert:  a)  In der Regel erfolgen die Aufgebote zur Hegeleistung schriftlich durch  den Jagdverwalter oder eine von diesem bevollmächtigte Person  zehn Tage im Voraus.  b)  Die Reihenfolge der Aufgebote lautet: Anwärter mit ausserkantonaler  Jagdprüfung, Jungjäger und Jagdberechtigte in der Regel nach aus  -  geloster Nummernfolge.  c)  Wer dem Aufgebot fernbleibt oder nicht Folge leisten konnte, wird für  den nächst möglichen Hegeeinsatz aufgeboten.  d)  Wer auf erfolgte Einladung seine Abwesenheit nicht schriftlich be  -  gründet, wird mit eingeschriebenem Brief ein zweites mal unter  Kostenfolge zu einem Hegeeinsatz eingeladen (Fr.  20.-- pro einge  -  schriebene Einladung zuzüglich Porto).  e)  Über anerkannte Entschuldigungen beschliesst der Jagdverwalter  endgültig.  f)  Die Kontrolle über die geleisteten Hegestunden obliegt dem Jagdver  -  walter und dem Hegeobmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Hegemassnahmen
Art. 5 Hegemassnahmen
                            1  Als Hegemassnahmen gelten insbesondere:  a)  Lebensraumverbessernde Massnahmen;  b)  Mitarbeit bei Aufgaben des Wildhüters;  c)  Massnahmen zur Verhinderung von Wildschäden;  d)  Öffentlichkeitsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mögliche beitragsberechtigte Hegemassnahmen sind:  a)  Waldrand anlegen;  b)  Waldrand pflegen;  c)  Pionierbaumarten / Verbissgehölze pflanzen;  d)  Pionierbaumarten / Verbissgehölze pflegen;  e)  Fläche freihalten / Waldwiesen mähen;  f)  Prossholz bereitstellen;  g)  Schranken anbringen;  h)  Chemischer Verbiss-Einzelschutz;  i)  *  Mechanischer Verbiss-Einzelschutz;  j)  Schälschutznetze anbringen;  k)  Schafweiden beschränken / pachten;  l)  Düngeverzicht (Waldrandbereich);  m)  Hecken anlegen;  n)  Hecken pflegen;  o)  Freihalteflächen;  p)  Anschaffung von Salzsteinen und Futter für Notzeiten;  q)  Anschaffung von Verblendmitteln;  r)  Wiederansiedlung und Aussetzungen von Wildtieren;  s)  Öffentlichkeitsarbeit;  t)  Verhütung von Verkehrsunfällen durch das Wild;  u)  Massnahmen zur Verhütung von Wildkrankheiten;  v)  Durchführung von Rettungsaktionen von Wildtieren;  w)  Mitarbeit bei den jährlichen Wildzählungen des Wildhüters;  x)  Aus- und Weiterbildung der Jäger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Hegemassnahmen ist das Einverständnis des Grundeigentümers ein  -  zuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Hegekommission kann weitere Hegemassnahmen als beitragsberech  -  tigt bewilligen. Die Höhe der Beiträge orientiert sich am effor 2-Projekt und  an den Möglichkeiten der Hegekasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmung *
Art. 6 * ...
Art. 7 * Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2002 05.11.2002 Erlass Erstfassung -
16.08.2004 16.08.2004 Ingress geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 5 Abs. 2, i) geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Titel IV. geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 6 aufgehoben -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 7 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  05.11.2002  05.11.2002  Erstfassung  -  Ingress  16.08.2004  16.08.2004  geändert  -  Art. 5 Abs. 2, i)  16.08.2004  16.08.2004  geändert  -  Titel IV.  16.08.2004  16.08.2004  geändert  -