Verordnung betreffend Spielautomaten und Spiellokale
                            Verordnung  betreffend Spielautomaten und Spiellokale  vom 19. März 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,  gestützt auf Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit  geistigen  Getränken  vom  25.  April  1965  sowie  Art.  24  der  Kantonsverfassung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Wintermonat 1872,
                            beschliesst:  I. Spielautomaten  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  Automaten  im  Sinne  dieser  Verordnung  gelten  Spiel-  und  Geldspielapparate,  die gemäss Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes nicht  unter Art. 3 des Bundesgesetzes über die Spielbanken vom 5. Oktober 1929 fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geldspielapparate  sind  Automaten,  welche  gegen  Leistung  eines  Einsatzes  einen  Geldgewinn abgeben. Sie dürfen nur aufgestellt werden, sofern der Spielausgang in  unverkennbarer  Weise  ganz  oder  vorwiegend  auf  Geschicklichkeit  beruht,  der  höchstmögliche  Einsatz  nicht  mehr  als  Fr.  1.—  beträgt  und  sie  vom  Eidgenössi-  schen Justiz- und Polizeidepartement zugelassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  AIs  Spielapparate  gelten  Automaten,  die  kein  Geld  als  Gewinn  abgeben  und  die  auch nicht zum Spiel um Geld bestimmt sind. Sie dürfen auch dann aufgestellt wer-  den,  wenn  der  Spielausgang  vorwiegend  vom  Zufall  entschieden  wird.  Die  Zulas-  sung durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bleibt vorbehalten.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Aufstellen  von  Automaten  zum  öffentlichen  Gebrauch  ist  bewilligungs-  sowie  abgabepflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung für Automaten darf nicht erteilt werden, wenn diese Leben und Ge-  sundheit gefährden, wenn der Einsatz pro Spiel mehr als Fr. 1.— beträgt oder wenn  der Spielbetrieb gegen die guten Sitten verstösst. Die Gewinnausschüttung darf das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25-fache des Einsatzes nicht überschreiten. Verboten sind zudem Geldspielautoma-  ten,  die  die  Einwurfbeträge  sowie  erzielte  Gewinne  zur  weiteren  Spielmöglichkeit  speichern bzw. weiterverwenden lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit Revisionen vom 14. März 1988,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 14.  März 1988 (Inkraftsetzung 1. Januar 1989).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 14.  März 1988 (Inkraftsetzung 1. Januar 1989).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kegelbahnen, Billardtische, Fussballkästen, Musikautomaten und dgl. sind nicht der  Bewilligungs- und Abgabepflicht unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vorprüfung der Bewilligungsanträge obliegt der Kantonspolizei. Aufgrund ihres  Antrages  entscheidet  der  örtlich  zuständige  Bezirksrat  über  Gutheissung  oder  Ab-  lehnung  des  Gesuches.  Im  Zweifelsfalle  beurteilt  nach  Anhören  des  zuständigen  Bezirksrates die Standeskommission die Bewilligungs- und Abgabepflicht.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  D  Erteilung        der  Bewilligung  ie  Betriebsbewilligung  wird  an  den  Halter  des  Automaten  erteilt.  Dem  Verfü-  gungsberechtigten über den Standort des Automaten sowie der Kantonspolizei wird  eine Kopie der Bewilligung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berechtigt ausschliesslich zum Betrieb desjenigen Automaten, der gemäss Ge-  suchsangaben bewilligt wurde.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Betriebsbewilligung ist auf zwei Jahre befristet. Der Halter hat ein Gesuch ein-  zureichen,  sofern  er  den  Automat  nach  Ablauf  dieser  Frist  weiter  in  Betrieb  halten  will.  Gültigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Erneuerung einer Betriebsbewilligung ist in der Regel keine Abklärung des  Gesuches durch die Kantonspolizei notwendig.  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligung erlischt bei:  Erlöschen  a)    Ablauf der Bewilligungsdauer;  b)    Verzicht oder Widerruf;  c)    Wechsel des Halters oder des Standortes;  d)    Auswechslung  des  Automaten  durch  ein  Gerät  anderer  Art,  Fabrikmarke  oder  Kategorie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem Ersatz des Automaten durch ein Gerät der gleichen Art, Fabrikmarke und  Kategorie (z. B. wegen Defekts) behält die erteilte Bewilligung bis zum ordentlichen  Ablauf ihre Gültigkeit.  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühr pro Jahr und Spielautomat beträgt für:  Gebühren  Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten  Fr. 900.—  Geldspielautomaten ohne Gewinnmöglichkeiten     Fr. 500.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Betrieb eines Spiellokales wird zusätzlich eine Gebühr von Fr. 1000.— pro  Jahr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden  Automaten  nach  dem  30.  Juni  in  Betrieb  genommen  bzw.  ein  Spiellokal  eröffnet, so ist für das betreffende Jahr die Hälfte der Gebühr zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 14.  März 1988 (Inkraftsetzung 1. Januar 1989).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Gebühren  sind  vom  Halter  des  Automaten  zu  entrichten.  Es  besteht  jedoch  eine Solidarhaftung des Verfügungsberechtigten über den Standort des Automaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Vorprüfung eines Bewilligungsgesuches durch die Kantonspolizei wird eine  Gebühr erhoben, welche von der Standeskommission festzusetzen ist.  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bewilligungspflichtige  Automaten  dürfen  nur  in  Gastbetrieben  oder  Spiellokalen  aufgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  Gastbetrieben  dürfen  höchstens  drei  Automaten,  wovon  ein  Geldspielautomat,  aufgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  ist  nicht  zulässig,  Automaten  in  Toiletten,  Gängen,  Vorräumen,  Garderoben,  Gartenwirtschaften und an Aussenwänden oder sonstwie im Freien aufzustellen.  II. Spiellokale  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Spiellokale sind Räume, in denen gewerbsmässig Gelegenheit zum Spiel an Auto-  maten geboten wird und mindestens 10 Spielautomaten, wovon 2 Geldspielautoma-  ten sein dürfen, vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Spiellokalen dürfen höchstens zwei Geldspielautomaten aufgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bezirksrat kann dem Inhaber eines Spiellokales die Bewilligung für eine Kiosk-  wirtschaft im Sinne der Gastgewerbegesetzgebung erteilen.  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Eröffnung eines Spiellokales ist bewilligungs- und abgabepflichtig. Die Vorprü-  fung  der  Bewilligungsanträge  obliegt  der  Kantonspolizei.  Aufgrund  ihres  Antrages  entscheidet der örtlich zuständige Bezirksrat über Gutheissung oder Ablehnung des  Gesuches.  Die  Bewilligung  wird  an  den  verantwortlichen  Betriebsleiter  erteilt,  wel-  cher handlungsfähig sein sowie über einen guten Leumund verfügen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bewilligung  gilt  ausschliesslich  für  die  bezeichneten  Räume  und  schliesst  die  Betriebsbewilligung für Automaten nicht ein.  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligung ist auf vier Jahre befristet. Will der Bewilligungsinhaber den Betrieb  nach Ablauf dieser Zeit weiterführen, so hat er ein Erneuerungsgesuch zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der  Erneuerung  einer  Bewilligung  ist  in  der  Regel  keine  Abklärung  des  Gesu-  ches durch die Kantonspolizei notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die räumlichen oder technischen Einrichtungen geändert oder erfolgt in der  verantwortlichen Geschäftsleitung ein Wechsel, fällt die erteilte Bewilligung dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abgeändert (Abs. 3) durch GrRB vom 19. Juni 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1  Der  Bewilligungsinhaber  hat  im  Spiellokal  für  Ruhe  und  Ordnung  zu  sorgen.  Der  Spielbetrieb ist während den Öffnungszeiten durch den Bewilligungsinhaber persön-  lich oder durch einen seiner Angestellten ständig zu beaufsichtigen.  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  Angestellte  dürfen  nur  volljährige  Personen,  die  über  einen  guten  Leumund  verfügen,  tätig  sein.  Die  Aufsichtsperson  muss  als  solche  deutlich  erkennbar  sein.  Für  die  Handlungen  seiner  Angestellten  in  ihrer  Funktion  als  Aufsichtspersonen  ist  der Bewilligungsinhaber persönlich mitverantwortlich.  Art. 12  Der  Zutritt  zu  den  Spiellokalen  ist  Jugendlichen  bis  zum  vollendeten  16.  Altersjahr  untersagt.  Zulassungsalter  III. Allgemeines  Art. 13  Die Kontrolle über die Automaten obliegt der Polizeidirektion. Die Polizeiorgane sind  in  der  Ausübung  ihres  Amtes  befugt,  Räumlichkeiten,  in  denen  Automaten  zum  öf-  fentlichen Gebrauch aufgestellt sind, zu betreten.  Kontrolle  Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  D  Widerruf        und  Entzug   der   Be-  willigung  ie Bewilligung kann von der Bewilligungsinstanz widerrufen werden, wenn sich die  Gesuchsangaben nachträglich als falsch erweisen, wenn die Bedingungen und Auf-  lagen  nicht  eingehalten  werden,  wenn  die  Voraussetzungen  der  Bewilligungsertei-  lung wegfallen oder wenn Gründe des öffentlichen Wohls dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird in schwerer Weise oder wiederholt gegen die Vorschriften dieser Verordnung  verstossen,  so  ist  die  Bewilligung  zu  entziehen.  Ebenso  wenn  trotz  erfolgter  Mah-  nung eine Gebühr nicht entrichtet wird. Die ausstehende Gebühr bleibt trotz Bewilli-  gungsentzug geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach  vorheriger  Verwarnung  können  die  Polizeiorgane  nicht  bewilligte  Automaten  auf Kosten des Halters entfernen.  Art. 15  Werden Ruhe und Ordnung gestört oder gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten,  kann  der  zuständige  Bezirksrat  bzw.  die  Polizeikommission  nach  vorheriger  Ver-  warnung  das  Spiellokal  bzw.  den  Gastbetrieb  schliessen  lassen.  Die  sofortige  Schliessung  eines  Spiellokales  kann  angeordnet  werden,  wenn  dieses  ohne  die  erforderliche  Bewilligung  betrieben  wird.  Die  Polizeiorgane  sind  auch  befugt,  die  sofortige Stillegung und Entfernung nicht einwandfrei funktionierender Automaten zu  verfügen.  Schliessung   von  Spiellokalen oder  Gastbetrieben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            1  Widerhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  oder  Verfügungen,  die sich auf diese Verordnung stützen, werden, sofern nicht Strafbestimmungen des  Bundesrechtes  zur  Anwendung  kommen,  mit  Busse  bestraft.  Die  Strafverfolgung  erfolgt gemäss den Bestimmungen der kantonalen Strafprozessordnung.  Art. 17  Gegen  Verfügungen  des  zuständigen  Bezirksrates  kann  innert  20  Tagen  an  die  Standeskommission Rekurs erhoben werden.  Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ein Spiellokal oder Automaten im  Sinne dieser Verordnung unterhält, hat diese innert 30 Tagen seit dem Inkrafttreten  dem zuständigen Bezirksrat anzuzeigen und um eine Bewilligung nachzusuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Anpassung von bereits bestehenden Spiellokalen und Automaten wird eine  Frist bis 1. Juli 1979 gewährt.  Art. 19  Die Standeskommission erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.  Art. 20  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abgeändert durch GrRB vom 20. Novem  ber 2006 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007).