Reglement über die Einzelrisikobewertung
                            1  Reglement über die  Einzelrisikobewertung  Beschluss der Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversi-  cherung vom 11. Dezember 1986  Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung  gestützt   auf   §   36   Absatz   4   des   Gebäudeversicherungsgesetzes   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Oktober 1972
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Berechnung des Prämiensatzes
                            1   Der Prämiensatz wird nach der Formel berechnet:  Pr   F(pu  ri  R  p  )  =+  ⋅
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Darin bedeuten:  Pr   =    Prämiensatz  F  =    Regulierfaktor des Prämiensatzes  pu  =    Unkostenanteil des Prämiensatzes  ri    =    Regulierfaktor des Risikoskoeffizienten  R    =    Brandrisiko  p    =    Personengefährdung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Reguilierfaktoren und der Unkostenanteil des Prämiensatzes werden  wie folgt festgelegt:  F=1  pu  =    0,45  ri    =    0,35
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Berechnung des Brandrisikos
                            1   Das Brandrisiko wird wie folgt berechnet:  R  G  M  gcrkiegpA  NSF  ==  ⋅⋅⋅⋅⋅⋅⋅⋅  ⋅⋅
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Darin bedeuten:  R    =    Brandrisiko  G   =    Brandgefährdung  M   =    Schutzmassnahmen  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 618.111, Fassung vom 7. Dezember 1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Brandgefährdung  G    ergibt  sich  aus:  dem  nutzungsabhängigen  Inhalt eines Gebäudes (Waren, Einrichtungen) dessen  −  Brandbelastung  q    (gesamte  Wärmemenge,  die  durch  das  vollständi-  ge  Verbrennen  aller  mobilen  Materialien  frei  wird,  dividiert  durch  die  Grundrissfläche des betrachteten Brandabschnittes; Einheit MJ/m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  −  Brennbarkeit c   (Entzündbarkeit und brennbarer Materialien)  −  Qualmgefahr   r     (Verbrennung   bei   besonders   intensiver   Rauch-  entwicklung)  −  Korrosionsgefahr k   (Verbrennung mit Entwicklung besonders korro-  siver und giftiger Gase)  der Bauweise des Gebäudes selber, dessen  −  Brandbelastung  i    (Anteil  der  brennbaren  Materialien  des  Bauwerks  und deren Einfluss auf den Brandverlauf)  −  Gebäudehöhe  e    (Geschosszahl  und  Höhe  des  Brandabschnittes  als  Mass  für  die  vertikale  Brandausweitungsgefahr,  für  die  erschwerten  Fluchtmöglichkeiten und für den erschwerten Einsatz der Feuerwehr)  −  Grossflächigkeit  g  (Länge  und  Breite  der  Brandabschnitte  als  Mass  für  die  horizontale  Brandausweitungsgefahr  und  die  erschwerten  Zu-  gangsmöglichkeiten für die Feuerwehr)  der Personengefahr p  und  der  Aktivierungsgefahr A    (Wahrscheinlichkeit,  mit  der  die  Brandge-  fahr aktiviert wird, Gefahr der Zündung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Schutzmassnahmen M ergeben sich aus den  −  −  Normalmassnahmen  N    (Handfeuerlöscher,  Innenhydranten,  Zuver-  lässigkeit   der   Löschwasserversorgung,   Wasserzuleitung,   instruiertes  Personal)  Sondermassnahmen    S       (Brandentdeckung,     Alarmübermittlung,  Löschkräfte,  Einsatzstufe  der  öffentlichen  Feuerwehr,  Löschanlagen,  Rauch und Wärmeabzüge)  −  baulichen  Massnahmen  F  (Feuerwiderstand  der  Tragkonstruktion  und  der  Umfassungswände,  Art  der  Geschosstrennung  unter  Berück-  sichtigung der Vertikalverbindungen, Brandzellen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Weisungen der Verwaltung
                            Die Verwaltung erlässt die zur rechnerischen Bestimmung des Brandrisikos  erforderlichen Weisungen wie:  −  Tabelle zur Bestimmung der Gebäudetypen  −  Tabelle mit den Faktoren für die einzelnen Risikomerkmale  −  Tabellen mit den Faktoren für die einzelnen Schutzmassnahmen  −  Berechnungsblatt „Brand-Risikobewertung/Prämienberechnung“
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Mängelbehebung
                            Ist  der  Brandschutz  ungenügend,  wird  zur  Behebung  der  Mängel  eine  angemessene Frist angesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.