Beschluss betreffend Beitragsleistung für gedeckte Schwimmbäder, die zur Verfügung der Schulen stehen
                            1  Beschluss  vom 12. März 1971  betreffend Beitragsleistung  für gedeckte Schwimmbäder,  die zur Verfügung der Schulen stehen  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Dekret  vom  22.  Mai  1957  betreffend  die  Beitragsleistung  an  Schulhausbauten  und  auf  die  für  die  Beitragsleistung  an  Turnhallen  angewandten Regeln;  gestützt  auf  Artikel  1  des  Gesetzes  vom  20.  November  1968  betreffend  Änderung  des  Artikels  9  des  Gesetzes    vom  14.  Februar  1951  über  den  Mittelschul-  und  Sekundarschulunterricht,  geändert  durch  Gesetz  vom  14.  Februar 1962;  in Erwägung:  Der   Staat   hat   an   den   Bau   von  Turnhallen   für   die   Primar-   und  Sekundarschulen  Beiträge  zu  leisten.  Ein  gedecktes  Schwimmbad  kann  eine oder mehrere Turnhallen ersetzen  und bringt die Schüler ausserdem in  den  Genuss  der  mannigfachen  Vorteile,  die  ihnen  aus  dem  Schwimmen  erwachsen.  Es  sind  deshalb  die  Bedingungen  fest  zulegen,  unter  denen  der  Staat  die  gedeckten     Schwimmbäder     subventionieren     kann,     und     auch     die  Begrenzungen dieser Beitr  agsleistung zu regeln.  Auf Antrag der Erziehungs- und Kultusdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Wenn  Gemeinden  (eine  allein  oder  mehrere  gemeinsam)  im  Rahmen  von  Schulhausbauten  ein  gedecktes  Schwimmbad  erstellen  oder  sich  finanziell  am  Bau  solcher  Bäder  beteiligen,  die  auch  zur  Verfügung  der  Schulen  stehen, kann der Staat diesen  Gemeinden Beiträge bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 2
                            Der   Ansatz   und   die   Höhe   des   Be  itrages   für   den   Bau   gedeckter  Schwimmbäder   werden   von   Fall   zu   Fall   festgelegt,   auf   Grund   der  geltenden  Beitragsbedingungen  für  di  e  Primar-  und  Sekundarschulbauten  und  der  Turnhallen,  sowie  auf  Grund  der  Benützung  des  Bades  durch  die  betreffenden Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1    Wenn  gedeckte  Schwimmbäder  von  Dritten  erstellt  und  von  Gemeinden  finanziell  unterstützt  werden,  wird  de  n  betreffenden  Gemeinden  nur  dann  ein  Beitrag  bewilligt,  wenn  diese  di  e  Benützung  des  Bades  für  schulische  Zwecke vertraglich und im Einverstän  dnis mit der Direktion für Erziehung,  Kultur und Sport (die Di  rektion) festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  für  die  Beitragsberechnung  in  Betracht  gezogene  Summe  darf  in  diesem  Fall  den  effektiven  Aufwand  der  interessierten  Gemeinden  an  die  Baukosten nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Der Staatsrat setzt den Beitrag  auf Antrag der Direktion fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Wenn  die  Bedingungen  für  den  Genuss  eines  Beitrages  nicht  mehr  erfüllt  sind,   kann   der   Staat   dessen   gänzliche   oder   teilweise   Rückerstattung  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Dieser    Beschluss    tritt    sofort    in  Kraft.    Er    ist    im    Amtsblatt    zu  veröffentlichen,   im   Sonderdruck   herauszugeben   und   in   die   Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen.