Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über  die Berufsbildung  *  (EG BBG)  vom 25. April 2004 (Stand 1. Januar 2011)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG) sowie Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfas  -  sung vom 24.  Wintermonat 1872,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses   Gesetz   regelt   den   Vollzug   der   Bundesgesetzgebung   über   die  Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Lehrortsprinzip
                            1  Für die Anwendung dieses Gesetzes ist grundsätzlich der Ort des Lehrbe  -  triebes massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen werden durch Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeit
                            1  Die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes und der dazugehörenden Aus  -  führungsbestimmungen obliegt der Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Vollzug ist, wenn nichts anderes festgelegt ist, das Erziehungsde  -  partement (nachfolgend Departement genannt) zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Berufliche Bildung
Art. 4 Nachschulische Fördermassnahmen
                            1  Der Kanton ergreift Massnahmen, die Personen mit nachschulischen För  -  dermassnahmen am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche  Grundausbildung vorbereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Angebot
                            1  Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an  a)  Berufsfachschulen (Art. 22 Abs. 1 BBG),  b)  überbetrieblichen Kursen in Zusammenarbeit mit den Organisationen  der Arbeitswelt (Art. 23 Abs. 2 BBG),  c)  Berufsmaturitätsunterricht (Art. 25 Abs. 3 BBG),  d)  berufsorientierter Weiterbildung (Art. 31 BBG),  indem er insbesondere den ungehinderten Zugang zu solchen Bildungsan  -  geboten anderer Kantone gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kosten
                            1  Der Kanton übernimmt die Kosten des beruflichen Unterrichts, unter Ver  -  einnahmung der Bundesbeiträge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton übernimmt die Kosten:  *  a)  der überbetrieblichen Kurse, welche dem Kanton nach Abzug der  Leistungen des Bundes, der Organisationen der Arbeitswelt und der  Lehrbetriebe belastet werden;  b)  der Qualifikationsverfahren, soweit sie dem Kanton belastet werden;  c)  der Zwischenprüfungen, soweit sie vom Kanton angeordnet werden;  d)  der Lehrmeisterkurse, soweit sie nicht durch Kursgelder gedeckt wer  -  den;  e)  für Lehrstellenabklärungen;  f)  für anerkannte Veranstaltungen der berufsorientierten Weiterbildung;  g)  für höhere Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton übernimmt die Kosten der lehrbegleitenden Berufsmaturitäts  -  schule, soweit sie dem Kanton nach Abzug des Bundesbeitrages belastet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton übernimmt die Kosten der Berufsmaturitätsschule für Berufs  -  leute (BMB), soweit sie nicht durch Beiträge des Bundes und des Standort  -  kantons sowie durch ein Schulgeld des Studierenden gedeckt sind. Das  Schulgeld des Studierenden wird durch die Standeskommission festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung Erwachsener, welche eine  Erstausbildung abgeschlossen haben und während mindestens fünf Jahren  erwerbstätig waren, erhebt der Kanton kostendeckende Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Beiträge
                            1  Der Kanton kann Beiträge gewähren:  a)  für Bauten, die der Berufsbildung dienen;  b)  an Organisationen der Berufsbildung sowie der Berufs-, Studien- und  Laufbahnberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistung von Beiträgen gemäss Abs. 1 lit. b dieses Artikels sowie allfäl  -  lige weitere Beiträge im Rahmen des Bundesgesetzes spricht das Departe  -  ment zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Strafbestimmungen
Art. 8 *
                            1  Zuwiderhandlungen gemäss Art. 62 und 63 BBG werden nach den Bestim  -  mungen  des  Einführungsgesetzes  zur  Schweizerischen   Strafprozessord  -  nung vom 26.  April 2009 (EG StPO) verfolgt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Disziplinarmassnahmen werden durch Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmungen
Art. 9 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz erforderlichen Ausführungs  -  bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Inkraftsetzung
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde am 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                25.04.2004 01.08.2004 Erlass Erstfassung -
08.02.2005 08.02.2005 Art. 10 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Erlasstitel geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Ingress geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 2 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 3 Abs. 2 eingefügt -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 5 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 6 Abs. 2 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 7 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 8 geändert -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 8 Abs. 1 geändert -
25.04.2010 01.01.2011 Art. 6 Abs. 1 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  25.04.2004  01.08.2004  Erstfassung  -  Erlasstitel  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Ingress  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -