Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz sowie zum Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über  den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz  sowie zum Bundesgesetz über den Schutz  der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten  (EG BZG)  vom 24. April 2005 (Stand 26. April 2015)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,  in Ausführung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den  Zivilschutz vom 4.  Oktober 2002 (BZG) sowie gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des  Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten  vom   6.  Oktober   1966   und   Art.   20   Abs.   1   der   Kantonsverfassung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Wintermonat 1872,
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Zuständigkeiten und Vollzug
Art. 1 Aufsicht und Vollzug
                            1  Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und  den Zivilschutz sowie der Bundesgesetzgebung über den Schutz der Kultur  -  güter bei bewaffneten Konflikten obliegt unter Aufsicht der Standeskommis  -  sion dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departement  genannt), soweit dieses Gesetz keine anderen Zuständigkeiten festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verwaltungsvereinbarungen
                            1  Die Standeskommission kann mit anderen Kantonen Verwaltungsvereinba  -  rungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Bevölkerungsschut  -  zes und des Zivilschutzes sowie des Kulturgüterschutzes bei bewaffneten  Konflikten abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Vollzug durch Private
                            1  Das Departement kann bestimmte Aufgaben an Private vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zivilschutzorganisationen
                            1  Für den inneren Landesteil und den äusseren Landesteil besteht je eine Zi  -  vilschutzorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kommandant  1  )   der Zivilschutzorganisation des inneren Landesteils und  dessen Stellvertreter werden durch die Standeskommission, jene der Zivil  -  schutzorganisation des äusseren Landesteils durch den Bezirksrat Oberegg  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Einsätze
Art. 5 Aufgebot bei Katastrophen und Notlagen
                            1  Die   Schutzdienstpflichtigen   können   bei   Katastrophen   und   in   Notlagen  durch das Departement, für Instandstellungsarbeiten sowie für Einsätze zu  -  gunsten der Gemeinschaft durch die Standeskommission aufgeboten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgebote im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels können bei besonderen und  ausserordentlichen Lagen kurzfristig erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Schutzbauten und Kulturgüterschutz
Art. 6 * Baupflicht
                            1  Die Eigentümer im Sinne von Art. 46 Abs. 1 und 2 BZG haben die Kosten  für den Bau, die Ausrüstung und den Unterhalt von Schutzräumen zu tragen  oder entsprechende Ersatzbeiträge gemäss Art. 46 Abs. 1 BZG zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bau öffentlicher Schutzräume
                            1  Der Bau öffentlicher Schutzräume und solcher für die Unterbringung be  -  weglicher Kulturgüter im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der  Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten ist Sache des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der  männlichen  Bezeichnungen  gilt sinngemäss  für  beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kulturgüterschutz
                            1  Der Schutz von unbeweglichen und beweglichen Kulturgütern im Sinne des  Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten  durch bauliche, dokumentarische und organisatorische Massnahmen obliegt  dem Eigentümer oder Besitzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Finanzierung
Art. 9 Kostentragung durch den Kanton
                            1  Die Kosten für den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz sowie den Kultur  -  güterschutz sind unter Vorbehalt von Art. 6 und 8 dieses Gesetzes vom  Kanton bzw. von den Partnerorganisationen im Sinne von Art. 3 BZG zu  übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beiträge an Massnahmen zum Schutz von Kulturgütern
                            1  Der Kanton leistet den Eigentümern und Besitzern von unbeweglichen und  beweglichen Kulturgütern für Massnahmen im Sinne von Art. 8 dieses Ge  -  setzes Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Leistungen zugunsten Dritter
                            1  Erbringt der Zivilschutz Leistungen zugunsten Dritter, können diese zur  Kostentragung herangezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 12 Ausführungsbestimmungen
                            1  Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbe  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                24.04.2005 24.04.2005 Erlass Erstfassung -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 3 geändert -
30.04.2006 30.04.2006 Art. 13 geändert -
26.04.2015 26.04.2015 Art. 6 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  24.04.2005  24.04.2005  Erstfassung  -  Art. 3  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -  Art. 6  26.04.2015  26.04.2015  geändert  -  Art. 13  30.04.2006  30.04.2006  geändert  -