Tourismusgesetz
                            * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Tourismusgesetz  (TG)  vom 13. Juni 2016 (Stand 1. Januar 2017)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt  auf  Art.  43  der  Verfassung  des  Kantons  App  enzell  Ausserrhoden  vom 30. April 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1   Dieses Gesetz bezweckt die Förderung des Tourismus   mit dem Ziel:  a)  die Schönheiten der Natur sowie die Schätze der  Geschichte, der Kultur  und der Traditionen des Kantons zu nutzen und zu ac  hten;  b)  attraktive Ferien- und Freizeitangebote für Über  nachtungsgäste, Tages-  gäste sowie die einheimische Bevölkerung zu schaffe  n;  c)  die Bekanntheit von Appenzell Ausserrhoden als T  ourismusdestination  im In- und Ausland zu erhöhen;  d)  die Zusammenarbeit über politische und instituti  onelle Grenzen hinweg  zu unterstützen und Kooperationen mit anderen Touri  smusdestinationen  zu nutzen;  e)  die Wettbewerbsfähigkeit und die Wirtschaftlichk  eit der Beherbergungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Förderung  des  Tourismus  berücksichtigt  die  Int  eressen  der  einheimi-  schen  Bevölkerung  und  der  Gäste  sowie  die  Anforderu  ngen  an  eine  nach-  haltige Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeiten
                            1   Der  Regierungsrat  bestimmt  die  kantonale  Stelle,  d  ie  das  Gesetz  unter  Vorbehalt besonderer Zuständigkeiten vollzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Fördermassnahmen  (2.)  I. Grundauftrag  (A.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Kanton  fördert  die  Vermarktungsfähigkeit  der  T  ourismusdestination  Appenzell  Ausserrhoden.  Er  vergibt  zu  diesem  Zweck  einen  Leistungsauf-  trag an eine oder mehrere geeignete Tourismusorgani  sationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vereinbarungen  über  den  Leistungsauftrag  werden  in    der  Regel  auf  eine  Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Sie regeln min  destens die zu erbrin-  genden Leistungen und ihre Abgeltung, die Modalität  en des Berichtswesens  und das Controlling.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Leistungsauftrag  ist  dem  Kantonsrat  zur  Genehm  igung  zu  unterbrei-  ten.  II. Finanzhilfen  (B.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Förderung touristischer Grundlagen
                            1   Der  Kanton kann  Finanzhilfen  gewähren  an  Massnahme  n,  welche die  na-  türlichen,  kulturellen  oder  gesellschaftlichen  Grun  dlagen  des  Tourismus  er-  halten oder erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Finanzhilfen  werden  nur  gewährt,  wenn  die  Massnahm  en  als  gezieltes  Instrument  zur  Imageförderung  des  Tourismus  in  Appe  nzell  Ausserrhoden  eingesetzt werden oder eine bedeutende regionale We  rtschöpfung erwarten  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Finanzhilfe  beträgt maximal  30  %  der  ausgewies  enen  Kosten,  höchs-  tens aber 100‘000 Franken pro Fall und Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Förderung touristisch bedeutsamer Geschäftsfelder
                            1   Der Kanton kann die Angebotsgestaltung und Vermark  tung touristisch be-  deutsamer Geschäftsfelder mit Finanzhilfen unterstü  tzen. Finanzhilfen können  auch für kantonsübergreifende Geschäftsfelder gewäh  rt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein  Geschäftsfeld  gilt  als  touristisch  bedeutsam,  wenn  es  für  den  Kanton  mittel- oder langfristig von strategischer Bedeutun  g ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Finanzhilfe beträgt maximal 70 % der ausgewies  enen Kosten pro Ge-  schäftsfeld und Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Förderung des Strukturwandels in der Beherbergungs wirtschaft
                            1   Der Kanton kann die Erarbeitung und Realisierung v  on neuen und nachhaltig  marktfähigen  Geschäftsmodellen  für  Beherbergungsbet  riebe  mit  Finanzhilfen  fördern, wenn sie eine bedeutende regionale Wertsch  öpfung erwarten lassen.  Die  Finanzhilfe  beträgt  maximal 30  %  der  ausgewiese  nen  Kosten,  höchs-  tens aber 50'000 Franken pro Fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Finanzhilfen können nur gewährt werden, wenn sich  die Standortgemeinde  an der Förderung mindestens gleichwertig beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Allgemeines über Finanzhilfen
                            a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer Finanzhilfe beansprucht, hat sich angemessen m  it eigenen Mitteln am  Vorhaben zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Finanzhilfe kann im Einzelfall mit weiteren Be  dingungen und Auflagen  verknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf Finanzhilfen besteht kein Rechtsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Ausrichtung, Rückforderung
                            1   Finanzhilfen werden in der Regel als Beiträge à fo  nds perdu ausgerichtet.  Ihre  Höhe  bemisst  sich  nach  der  Gesamtwirkung  der  F  ördermassnahmen  sowie den zur Verfügung stehenden Mitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gewährung mehrjähriger Finanzhilfen bedarf ein  er Leistungsvereinba-  rung,  welche  die  Leistungsziele  inklusive  Erfolgsme  ssung,  die  Modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Finanzhilfen können zurückgefordert werden, wenn L  eistungsziele, Auflagen  oder Bedingungen nicht eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 c) Verfahren
                            1   Gesuche  um  Finanzhilfen  sind  mit  den  erforderliche  n  Unterlagen  bei  der  zuständigen Stelle des Kantons einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt das weitere Verfahren.  III. Konzeptionelle Grundlagen  (C.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton kann die Erarbeitung konzeptioneller Gr  undlagen wie Statistiken,  Wertschöpfungs-   und   Machbarkeitsstudien   veranlassen     oder   finanziell  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Kantonale Tourismusabgabe  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Grundsatz
                            1   Der Kanton erhebt eine Tourismusabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Ertrag  der  Tourismusabgabe  ist  zur  Finanzierun  g  von  Massnahmen  nach diesem Gesetz zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abgabepflicht
                            1   Abgabepflichtig sind natürliche und juristische Pe  rsonen, die gegen Entgelt  Gäste beherbergen und folgende Betriebe führen oder   Übernachtungsmög-  lichkeiten anbieten:  a)  Hotelbetriebe (Hotels, Pensionen, Gasthäuser, He  rbergen, Kurhäuser  und dergleichen);  b)  Parahotelleriebetriebe (Ferienhäuser, Ferienwohn  ungen, private  Fremdenzimmer, Campingplätze, Jugendherbergen, Bed  and Break-  fast, Bauernhöfe und dergleichen);  c)  alle anderen entgeltlichen Übernachtungsmöglichk  eiten (Gruppenun-  terkünfte, Massenlager, Klubhäuser und dergleichen)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abgabepflichtig  sind  ferner  natürliche  und  juristi  sche  Personen,  die  ge-  werbsmässig folgende Betriebe führen:  a)  Restaurationsbetriebe (Restaurants, Cafés, Besen  beizen, Pubs, Bars  und dergleichen);  b)  Anbieterinnen und Anbieter von gewinnorientierte  n touristischen oder  auf Freizeit ausgerichteten Aktivitäten (Ski- und A  lpinschulen, Langlauf-  schulen, Wander- und Biketouren, Gleitschirmflüge,  Trekking, Rafting,  Canyoning und dergleichen);  c)  öffentliche Transportunternehmen (Eisenbahnen, P  ostauto- und Bus-  betriebe, Seil- und Bergbahnen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Abgabepflicht  untersteht  auch,  wer  als  Eigentü  mer,  Nutzniesser  oder  Dauermieter für den Eigengebrauch ein Haus, eine Wo  hnung oder ein Zimmer  zu Ferien- oder Erholungszwecken hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Von der Abgabepflicht nach Abs. 2 lit. a ausgenomm  en sind Schulen, Inter-  nate,  Spitäler,  Heilstätten,  Alters-  und  Pflegeheim  e,  Institutionen  zur  Betreu-  ung  von  Menschen  mit  Behinderung  sowie  Mensen  von  U  nternehmen,  die  den Restaurationsbetrieb überwiegend für eigene Bed  ürfnisse führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Bemessungsgrundlage
                            1   Die  Tourismusabgabe  wird  als  jährliche  Pauschale  e  rhoben.  Sie  bemisst  sich wie folgt:  a)  für Betriebe, die Gäste beherbergen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Hotelbetriebe: maximal 350 Franken pro Zimmer;  ii.  Parahotelleriebetriebe: maximal 150 Franken pro   Zimmer;  iii.  Campingplätze: maximal 150 Franken pro Standpl  atz;  iv.  übrige Übernachtungsmöglichkeiten: maximal 10 F  ranken pro  Schlafplatz;  b)  für Restaurationsbetriebe: nach Massgabe der den   Gästen zugängli-  chen Gesamtfläche, maximal 500 Franken;  c)  für Betriebe mit gewinnorientierten touristische  n Aktivitäten: nach Mass-  gabe der Betriebsgrösse, maximal 1‘000 Franken;  d)  für öffentliche Transportunternehmen: nach Massg  abe der Verkehrs-  leistungen innerhalb des Kantons, maximal 5‘000 Fra  nken;  e)  für Häuser, Wohnungen und Zimmer im Eigengebrauc  h, die zu Ferien-  oder Erholungszwecken gehalten werden: maximal 600  Franken pro  Haus, Wohnung oder Zimmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt die Höhe der Abgaben sowi  e die Einzelheiten. Er  kann insbesondere für Saisonbetriebe und kleine Bet  riebe reduzierte Ansätze  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Erhebung
                            1   Die zuständige kantonale Stelle veranlagt und bezi  eht die Tourismusabgabe  auf Grundlage der Selbstdeklaration der Abgabepflic  htigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden melden der zuständigen kantonalen St  elle jährlich die Ab-  gabepflichtigen in ihrer Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  regelt die  Einzelheiten  der  Erhe  bung. Er  kann  die  Ver-  anlagung und den Bezug der Tourismusabgabe an Dritt  e übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Kommunale Kurtaxen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Grundsatz
                            1   Die Gemeinde kann für das Beherbergen von Gästen e  ine Kurtaxe erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Ertrag der Kurtaxe ist zur Finanzierung von to  uristischen Einrichtungen,  Veranstaltungen  und  Dienstleistungen,  zur  Unterstüt  zung  der  Angebotsge-  staltung im Tourismus sowie zur Gewährung von Beitr  ägen an Tourismus-  organisationen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kurtaxenreglement
                            1   Die Gemeinde legt durch Reglement insbesondere fes  t:  a)  den Kreis der Abgabepflichtigen;  b)  die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Kurtaxe  ;  c)  die Erhebung und Verwendung der Kurtaxe sowie de  ren Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Reg  ierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Übertragung von Aufgaben
                            1   Die  Gemeinde kann  die  Erhebung  und  Verwendung  der  Kurtaxe  an  Dritte  übertragen, sofern dies im Kurtaxenreglement vorges  ehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Gemeinsame Abgabebestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
                            1   Die  Abgabepflichtigen  wirken  bei  der  Veranlagung  m  it  und  geben  der  zu-  ständigen Stelle die nötigen Auskünfte. Sie gewähre  n Einsicht in die Belege  und Aufzeichnungen, soweit diese für die Veranlagun  g von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kommen  Abgabepflichtige  ihrer  Mitwirkungs-  und  Aus  kunftspflicht  nicht  nach, kann die zuständige Stelle die Abgabe nach Er  messen veranlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Strafbestimmungen
                            1   Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr  lässig:  a)  der Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nach Art.  14 und 18 nicht oder  nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben ma  cht;  b)  die Abgaben nach Art. 11 und 15 nicht oder nicht   vollständig der zu-  ständigen Stelle abliefert (Hinterziehung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesproc  hen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerische  n Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rechtsschutz
                            1   Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt nach  stehender Bestimmungen  nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltu  ngsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen  Verfügungen  des  Gemeinderates,  die  gestützt  auf  dieses  Gesetz  und  die  Ausführungserlasse  ergehen,  kann  beim  zustä  ndigen  Departement  Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Streitigkeiten  über  Leistungsvereinbarungen  werden    von  der  zuständigen  Stelle durch Verfügung erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   StPO (SR  312.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 21 Ausführungsbestimmungen
                            1   Der  Regierungsrat  erlässt  die  zum  Vollzug  dieses  G  esetzes  notwendigen  Bestimmungen.