Standeskommissionsbeschluss betreffend das fakultative zehnte Schuljahr
                            Standeskommissionsbeschluss  betreffend  das fakultative zehnte Schuljahr  vom 13. Juni 2006  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 11 des Schulgesetzes vom 25. April 2004 (SchG) sowie Art. 3 der  Schulverordnung vom 21. Juni 2004 (SchV),  beschliesst:  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kanton  beteiligt  sich  an  den  Kosten  des  Besuchs  des  fakultativen  zehnten  Schuljahrs, sofern der Gesuchsteller  *  :  a)    die  Bestätigung  einer  Fachperson  (Lehrkraft,  Berufsberater)  über  die  Notwen-  digkeit des Besuchs des fakultativen zehnten Schuljahres beibringt oder  b)    nachweist, dass er trotz aller zumutbaren Bemühungen während der obligatori-  schen Schulzeit keine Lehrstelle gefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch ist schriftlich unter der Beilage der quittierten Schulrechnung sowie der  Zeugniskopien  der  letzten  drei  Schuljahre  dem  Erziehungsdepartement  einzurei-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsbeitrag beträgt 80 % des effektiven Schulgeldbeitrages bzw. höchstens  Fr. 12'000.-- pro Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach  Beendigung  des  fakultativen  zehnten  Schuljahres  ist  dem  Erziehungsdepar-  tement die Lösung zur beruflichen Zukunft schriftlich mitzuteilen.  Art. 2  Für den Besuch des fakultativen zehnten Schuljahres können keine Stipendien gel-  tend gemacht werden.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   gilt   für   Besuche   des   fakultativen   zehnten   Schuljahres   ab   dem   Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007/2008.  *   Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.