Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            1  Interkantonale Vereinbarung   über das öffentliche  Beschaffungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) 2)  vom 25.11.1994 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Angenommen      durch      die      Schweizerische      Bau-,      Planungs  -  und  Umweltschutzdirektoren  - Konferenz (BPUK) und die Konferenz der  kantonalen  Volkswirtschaftsdirektoren (VDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Gemäss  Artikel  1  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  1.  Februar  2022  über  den  Beitritt  zur Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche  Beschaffungswesen  (ASF  2022_011),  wird  die  Interkantonale  Ve  reinbarung  vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen auf den Tag  gekündigt, an dem alle Kantone der neuen IVöB beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  ABSCHNITT  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1    Diese  Vereinbarung  bezweckt  die  Öffnung  des  Marktes  der  öffentlichen  Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder  kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch  internationale Verträge verpflichtet we  rden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   will   die   Vergaberegeln   durch   gemeinsam   bestimmte   Grundsätze  harmonisieren sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government  Procurement   Agreement   (GPA)   und   dem   Abkommen   zwischen   der  Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidg  enossenschaft über  bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht  umsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ihre Ziele sind insbesondere:  a)   Förderung  des  wirksamen  Wettbewerbs  unter  den  Anbieterinnen  und  Anbietern;  b)   Gewährleistung  der  Gleichbehandlung  aller  Anbieterinnen  und  Anbieter  sowie einer unparteiischen Vergabe;  c)   Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  d)   wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vorbehalt anderer Vereinbarungen
                            Die beteiligten Kantone behalten sich das Re  cht vor:  a)   unter  sich  bilaterale  oder  multilaterale  Vereinbarungen  zur  Erweiterung  des  Anwendungsbereiches  dieser  Vereinbarung  zu  schliessen  oder  ihre  Zusammenarbeit auf anderem Weg weiter zu entwickeln;  b)   Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbar  staaten zu schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Durchführung
                            Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen,  die der Vereinbarung entsprechen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. ABSCHNITT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Interkantonales Organ
                            1  Die   Mitglieder   der   an   der   Vereinbarung   beteiligten   Kantone   in   der  Schweizerischen  Bau  -,  Planungs  -  und  Umweltschutzdirektoren-  Konferenz  bilden das Interkantonale Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Interkantonale Organ ist zuständig für:  a)   Änderung   der   Vereinbarung,   unter   Vorbehalt   der   Zustimmung   der  beteiligten Kantone;  b)   Erlass von Vergaberichtlinien;  c)   Anpassungen der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;  c  bis  ) Entgegennahme  und  Weiterleitung  eines  Gesuches  um  Befreiung  von  Auftraggeberinnen  und  Auftraggebern  von  der  Unterstellung  unter  diese  Vereinbarung,    sofern  andere  Unternehmen  die  Möglichkeit  haben,  diese  Dienstleistungen    in    demselben    geographischen    Gebiet    unter    im  Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);  d)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  e)   Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und  Bezeichnung einer Kontrollstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Regelung  der  Organisation  und  des  Verfahrens  für  die  Anwendung  der  Vereinbarung;  g)   Tätigkeiten     als     Kontaktstelle     im     Rahmen     der     internationalen  Vereinbarungen;  h)   Bezeichnung der kantonalen Delegierten in national  en oder internationalen  Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der  Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten  ist.  Jeder  b  eteiligte  Kanton  hat  eine  Stimme,  die  von  einem  Mitglied  der  Kantonsregierung wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen  und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund  zusammen.  Art.   5  Zusammenarbeit mit dem Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. ABSCHNITT  Anwendungsbereich  Art.  5  bis  Abgrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen  nicht erfassten Bereich unterschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen  Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden die innerstaatlichen  Bestimmungen der Kantone harmonisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Auftragsarten
                            1  Im Staatsvertragsbereich findet dies  e Vereinbarung Anwendung auf die in  den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere auf:  a)   Bauaufträge über die Durchführung von Hoch  - und Tiefbauarbeiten;  b)   Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich  durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;  c)   Dienstleistungsaufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung  Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schwellenwerte
                            1  Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im  Anhang 2 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter    Die  Mehrwertsteuer  wird  bei  der  Schätzung  des  Auftragswertes  nicht  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden   für   die   Realisierung   eines   Bauwerkes   mehrere   Bauaufträge  vergeben,  so  ist  im  Staatsvertragsbereich  der  Gesamtwert  der  Hoch  -  und  Tiefbauarbeiten  massgebend.  Bauaufträge  im  Staatsvertragsbereich,  die  je  einzeln   den   Wert   von   zwei   Millionen   Franken   nicht   erreichen   und  zusammengerechnet  20  Prozent  des  Wertes  des  gesamten  Bauwerkes  nicht  überschreiten,   müssen   mindestens   nach   den   Bestimmungen   des   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Auftraggeberin und Auftraggeber
                            1  Im St  aatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:  a)   Kantone,  Gemeinden  sowie  Einrichtungen  des  öffentlichen  Rechts  auf  kantonaler oder kommunaler Ebene, soweit sie keinen kommerziellen oder  industriellen Charakter haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  b)   ...  c)   Behörden    sowie    öffent  liche    und    private    Unternehmen,    die    mit  ausschliesslichen  oder  besonderen  Rechten  ausgestattet  sind,  jeweils  in  den    Sektoren    Wasser  -,    Energie  -    und    Verkehrsversorgung    sowie  Telekommunikation.   Sie   unterstehen   dieser   Vereinbarung   nur   für  Aufträge,  die  sie  zur  Durchführung  ihrer  in  der  Schweiz  ausgeübten  Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben;  d)   weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden  Staatsverträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im   von   Staatsverträgen   nicht   erfassten   Bereich   unterstehen   dieser  Vereinbarung überdies:  a)   andere  Träger  kantonaler  oder  kommunaler  Aufgaben,  soweit  sie  keinen  kommerziellen oder industriellen Charakter haben;  b)   Objekte  und  Leistungen,  die  zu  mehr  als  50  %  der  Gesamtkosten  mit  öffentlichen Geldern subventioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber nach den  Absätzen   1   und   2   beteiligt   sind,   unterstehen   dem   Recht   am   Sitz   der  Hauptauftraggeberin   oder   des   Hauptauftraggebers.   Vergaben   durch   eine  gemeinsame  Trägerschaft  unterstehen  dem  Recht    am  Sitz  der  Trägerschaft.  Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit  oder    der    Arbeitsausführung.    Abweichende    Vereinbarungen    bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers nach den Absätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und  2,  deren  Ausführung  nicht  im  Rechtsgebiet  ihres  Sitzes  erfolgt,  unterstehen  dem  Recht  am  Ort  des  Sitzes  der  Auftraggeberin  oder  des  Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichtes der Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht
                            Diese  Vereinbarung  ist  anwendbar  auf  Angebote  von  Anbieterinnen  und  Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:  a)   in einem beteiligten Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  b)   in   einem   Staat,   der   durch   einen   Staatsvertrag   zum   öffentlichen  Beschaffungswesen verpflichtet ist;  c)   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 0 Ausnahmen
                            1  Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:  a)   Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und  Strafanstalten;  b)   Aufträge, die im Rahmen von Agrar  - und Ernährungshilfsprogrammen  erteilt werden;  c)   Aufträge, die aufgrun  d eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu  verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;  d)   Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen  Organisation vergeben werden;  e)   Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial  und für die Erstellung von Bauten der Kampf  - und Führungsinfrastruktur  von Gesamtverteidigung und Armee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach  den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:  a)   die  Sittlichkeit,  die  öffentliche  Ordnung  oder  die  öffentliche  Sicherheit  gefährdet sind;  b)   der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies  erfordert, oder  c)   dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verlet  zt würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. ABSCHNITT  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Allgemeine Grundsätze
                            a)   Nichtdiskriminierung   und   Gleichbehandlung   der   Anbieterinnen   und  Anbieter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  b)   wirksamer Wettbewerb;  c)   Verzicht auf Abgebotsrunden;  d)   Beachtung der Ausstandsregeln;  e)   Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Gleichbehandlung von Frau und Mann;  g)   Vertraulichkeit von Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verfahrensarten
                            1  Es sind folgende Verfahrensarten anwendbar:  a)   das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber  den  geplanten  Auftrag  öffentlich  ausschreibt  und  alle  Anbieterinnen  und  Anbieter ein Angebot einreichen können;  b)   das selektive Verfahren, bei de  m die Auftraggeberin oder der Auftraggeber  den  geplanten  Auftrag  öffentlich  ausschreibt.  Alle  Anbieterinnen  und  Anbieter    können    einen    Antrag    auf    Teilnahme    einreichen.    Die  Auftraggeberin    oder    der    Auftraggeber    bestimmt    aufgrund    von  Eignungskriterien  die  Anbi  eterinnen  und  Anbieter,  die  ein  Angebot  einreichen  dürfen.  Die  Auftraggeberin  oder  der  Auftraggeber  kann  die  Zahl  der  zur  Angebotsabgabe  eingeladenen  Anbieterinnen  und  Anbieter  beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt  werden  kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein;  b  bis  )  das   Einladungsverfahren,   bei   dem   die   Auftraggeberin   oder   der  Auftraggeber   bestimmt,   welche   Anbieterinnen   oder   Anbieter   ohne  Ausschreibung   direkt   zur   Angebotsabgabe   eingeladen   werden.   Die  Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich drei Angebote  einholen;  c)   das   freihändige   Verfahren,   bei   dem   die   Auftraggeberin   oder   der  Auftraggeber einen Auftrag direkt vergibt ohne Ausschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer einen Planungs  - oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im  Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Auftraggeberin  oder  der  Auftraggeber  kann  dabei  ganz  oder  teilweise  auf  einschlägige  Bestimmungen  von  Fachverbänden  verweisen,  soweit  solche  Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 2
                            bis  Wahl des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufträge  im  Staatsvertragsbereich  können  wahlweise  im  offenen  oder  selektiven  Verfahren  vergeben  werden.  In  besonder  en  Fällen  gemäss  den  internationalen  Verträgen  können  sie  im  freihändigen  Verfahren  vergeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den  Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs  - oder im freihändigen  Verfah  ren vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die  Verfahren     tiefere     Schwellenwerte     ansetzen.     Daraus     dürfen     keine  Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kantonale Ausführungsbestimmungen
                            Die Ausführun  gsbestimmungen gewährleisten:  a)   die    notwendigen    Veröffentlichungen    sowie    die    Publikation    der  Schwellenwerte;  b)   die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen;  c)   die  Bestimmung  von  ausreichenden  Fristen  für  die  Einreichung  der  Angebote;  d)   ein  Verfahren  zur  Überprüfung  der  Eignung  der  Anbieterinnen  und  Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;  e)   die  gegenseitige  Anerkennung  der  Qualifikation  der  Anbieterinnen  und  Anbieter, die in ständigen Listen der   beteiligten Kantone eingetragen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  geeignete  Zuschlagskriterien,  die  den  Zuschlag  an  das  wirtschaftlich  günstigste Angebot gewährleisten;  g)   den Zuschlag durch Verfügung;  h)   die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  i)    die Beschränkung von  Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens  auf wichtige Gründe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Archivierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Vertragsschluss
                            1   Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag  nach  Ablauf  der  Beschwerdefrist  abgeschlossen  werden,  es  sei  denn,  die  Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  ein  Beschwerdeverfahren  ohne  aufschie  bende  Wirkung  gegen  den  Zuschlag  hängig,  so  teilt  die  Auftraggeberin  oder  der  Auftraggeber  den  Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. ABSCHNITT  Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beschwerderecht und Frist
                            1  Gegen  Verfügungen  der  Auftraggeberin  oder  des  A  uftraggebers  ist  die  Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet  endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis   Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:  a)   die Ausschreibung des Auftrags;  b)   der Entscheid über Aufnahme einer Anbie  terin oder eines Anbieters in eine  ständige Liste gemäss Artikel 13 Bst. e;  c)   der  Entscheid  über  Auswahl  der  Teilnehmerinnen  und  Teilnehmer  im  selektiven Verfahren;  d)   der Ausschluss aus dem Verfahren;  e)   der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerden sind schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Eröffnung  der Verfügungen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis   Es gelten keine Gerichtsferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlen  kantonale  Ausführungsbestimmungen,  ist  das  Bundesgericht  für  Beschwerden,     welche   die   Anwendung   dieser   Vereinbarung   betreffen,  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beschwerdegründe
                            1  Mit der Beschwerde können gerügt werden:  a)   Rechtsverletzungen,  einschliesslich  Überschreitung  oder  Missbrauch  des  Ermessens;  b)   unrichtige    oder    unvollständige    Fests  tellung    des    rechtserheblichen  Sachverhaltes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlen  kantonale  Ausführungsbestimmungen,  können  die  Bestimmungen  dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufschiebende Wirkung
                            1  Die Be  schwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beschwerdeinstanz  kann  auf  Gesuch  oder  von  Amtes  wegen  die  aufschiebende   Wirkung   erteilen,   wenn   die   Beschwerde   als   ausreichend  begründet  erscheint  und  keine  überwiegenden  öffentlichen  oder  privaten  Interessen   entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder  des  Beschwerdeführers  angeordnet  und  kann  sie  zu  einem  bedeutenden  Nachteil  führen,  kann  die  Beschwerdeführerin  oder  der  Beschwerdeführer  innerhalb  nützlicher    Frist    zur    Leistung    von    Sicherheiten    für    die  Verfahrenskosten  und  mögliche  Parteientschädigung  verpflichtet  werden.  Wird  die  Sicherheit  nicht  fristgerecht  geleistet,  wird  der  Entscheid  über  die  aufschiebende Wirkung hinfällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Beschwerdefüh  rerin  und  der  Beschwerdeführer  sind  verpflichtet,  den  Schaden,  der  aus  der  aufschiebenden  Wirkung  entstanden  ist,  wenn  sie  absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Entscheid
                            1  Ist  der  Vertrag  noch  nicht  abgeschlossen,  kann  die  Beschwerdeinstanz  die  Aufhebung  der  Verfügung  beschliessen  und  in  der  Sache  selbst  entscheiden  oder   sie   an   die   Auftraggeberin   oder   den   Auftraggeber   mit   oder   ohne  verbindliche Anordnungen zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  der  Vertrag  bereits  abges  chlossen  und  erweist  sich  die  Beschwerde  als  begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. ABSCHNITT  Überwachung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Kontrolle und Sanktionen
                            1  Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor un  d  nach  dem  Zuschlag  durch  die  Auftraggeberinnen  oder  Auftraggeber  und  die  Anbieterinnen und Anbieter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. ABSCHNITT  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Beitritt und Austritt
                            1  Jeder    Kan  ton    kann    der    Vereinbarung    beitreten,    indem    er    seine  Beitrittserklärung  dem  Interkantonalen  Organ  übergibt,  das  sie  dem  Bund  mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist 6  Monate  im voraus dem Interkantonalen Organ anzuze  igen, das den Austritt dem Bund  mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten
                            1  Die  Vereinbarung  tritt,  sobald  ihr  zwei  Kantone  beigetreten  sind,  durch  Veröffentlichung  in  der  Amtlichen  Sammlung  der  Bundesgesetze  und  für  weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres   Beitrittes im gleichen Organ  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Verhältnis   zu   den   Kantonen,   welche   die   vorliegend   geänderten  Bestimmungen  vom  15.  März  2001  nicht  übernommen  haben,  gilt  weiterhin  die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Übergangsrecht
                            1  Die  Vereinbarung  gilt  für  die  Vergabe  von  Aufträgen,  die  nach  dem  Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen,  die  vor  dem  Ende  des  Kalenderjahres,  auf  das  der  Austritt  wirksam  wird,  ausgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  ANHANG 1  Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich  a)   Government Procurement Agreement GPA  (WTO  -Übereinkommen über das öffentliche  Beschaffungswesen):  Auftraggeberin  oder Auftrag  geber  Auftragswert CHF  (Auftragswert SZR)  Bauarbeiten  (Gesamtwert  )  Lieferunge  n  Dienst  -  leistungen  Kantone  8  700  000  (5  000  000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350  000  (200  000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350  000  (200  000)  Behörden und öffentliche  Unternehmen in den Sektoren  Wasser, Energie, Verkehr und  Telekommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  700  000  (5 000 000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700  000  (400  000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700  000  (400  000)  b)   Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen  Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch  folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem  Staatsvertragsbereich unterstellt:  Auftraggeberin  oder Auftraggeber  Auftragswert CHF  (Auftragswert EURO)  Bauarbeiten  (Gesamtwert  )  Lieferunge  n  Dienst  -  leistungen  Gemeinden  8  700  000  (6 000   000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350  000  (240  000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350  000  (240  000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Auftraggeberin  oder Auftraggeber  Auftragswert CHF  (Auftragswert EURO)  Bauarbeiten  (Gesamtwert  )  Lieferunge  n  Dienst  -  leistungen  Private Unternehmen mit  ausschliesslichen oder  besonderen Rechten in den  Sektoren Wasser, Energie und  Verkehr (inkl. Drahtseilbahnen  und Skiliftanlagen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  700  000  (6 000   000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700  000  (480  000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700  000  (480  000)  Öffentliche sowie aufgrund  eines besonderen oder  ausschliesslichen Rechts tätige  private Unternehmen im Bereich  des Schienenverkehrs und im  Bereich der Gas  -  und  Wärmeversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  000  000  (5 000   000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640  000  (400  000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640  000  (400  000)  Öffentliche sowie au  fgrund  eines besonderen oder  ausschliesslichen Rechts tätige  private Unternehmen im Bereich  der Telekommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  000  000  (5 000   000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960  000  (600  000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960  000  (600  000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Anhang 2  Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht  erfassten Bereich  Verfahrensarten  Lieferungen  (Auftragswert  CHF)  Dienstleistunge  n  (Auftragswert  CHF)  Bauarbeiten  (Auftragswert CHF)  Bauneben  gewerbe  Bauhaupt  -  gewerbe  Freihändige  Vergabe  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  000  150  000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300  000  Einladungs  -  verfahren  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  000  250  000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  000  Offenes/Selek  tives  Verfahren  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  000  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  000  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  000  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  000  Ursprüngliche Fassung  Beitritt   durch Dekret vom 21.9.1995  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg :   21.5.1996  Am 15.3.2001 geänderte Fassung  Beitritt   durch Dekret vom 8.11.2001  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 28.1.2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Änderungstabelle  –   Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.1994  Erlass  Grunderlass  21.05.1996  BL/AGS 1995 f 425 / d 428
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2001  Art.1  geändert  28.01.2003  BL/AGS 2001 f 520/ d 528
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2001  Abschnitts 2  aufgehoben  28.01.2003  BL/AGS 2001 f 520/ d 528
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2001  Art. 2  geändert  28.01.2003  AGS 2001 d 528
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2001  Art. 3  geändert  28.01.2003  AGS 2001 d 528
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2001  Art. 4  geändert  28.01.2003  BL/AGS 2001 f 520/ d 528
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2001  Art. 5  aufgehoben  28.01.2003  BL/AGS 2001 f 520/ d 528
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2001  Art. 5  bis  eingefügt  28.01.2003  BL/AGS 2001 f 520/ d 528
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2001  Art. 6  geändert  28.01.2003  BL/AGS 2001 f 520/ d 528
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2001  Art. 7  geändert  28.01.2003  BL/AGS 2001 f 520/ d 528
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2001  Art. 8  geändert  28.01.2003  BL/AGS 2001 f  520/ d 528
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2001  Art. 9  geändert  28.01.2003  BL/AGS 2001 f 520/ d 528
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2001  Art. 10  geändert  28.01.2003  BL/AGS 2001 f 520/ d 528
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2001  Abschnitts 4  geändert  28.01.2003  BL/AGS 2001 f 520/ d 528
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2001  Art. 12  geändert  28.01.2003  BL/AGS 2001 f 520/ d 528
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2001  Art. 12  bis  eingefügt  28.01.2003  BL/AGS 2001 f 520/ d 528
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2001  Art. 13  geändert  28.01.2003  BL/AGS 2001 f 520/ d 528
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2001  Art. 15  geändert  28.01.2003  BL/AGS 2001 f 520/ d 528
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2001  Art. 21  geändert  28.01.2003  BL/AGS 2001 f 520/ d 528
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2001  Anhang 1  eingefügt  28.01.2003  BL/AGS 2001 f 520/ d 528
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2001  Anhang 2  eingefügt  28.01.2003  BL/AGS 2001 f 520/ d 528
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.07.2002  Art.1  geändert  28.01.2003  2002/29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.07.2015  Anhang 1  geändert  01.07.2010  2015_077  Änderungstabelle  –   Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  25.11.1994  21.05.1996  BL/AGS 1995 f 425 / d 428
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.1 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
Art.1 geändert 19.07.2002 28.01.2003 2002/29
                            Abschnitts 2  aufgehoben  15.03.2001  28.01.2003  BL/AGS 2001 f 520/ d 528
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 geändert 15.03.2001 28.01.2003 AGS 2001 d 528
Art. 3 geändert 15.03.2001 28.01.2003 AGS 2001 d 528
Art. 4 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
Art. 5 aufgehoben 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
Art. 5
                            bis  eingefügt  15.03.2001  28.01.2003  BL/AGS 2001 f 520/ d 528
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
Art. 8 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
Art. 9 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
Art. 10 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
                            Abschnitts 4  geändert  15.03.2001  28.01.2003  BL/AGS 2001 f 520/ d 528
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
                            17  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            bis  eingefügt  15.03.2001  28.01.2003  BL/AGS 2001 f 520/ d 528
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
Art. 15 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
Art. 21 geändert 15.03.2001 28.01.2003 BL/AGS 2001 f 520/ d 528
                            Anhang 1  eingefügt  15.03.2001  28.01.2003  BL/AGS 2001 f 520/ d 528  Anhang 1  geändert  17.07.2015  01.07.2010  2015_077  Anhang 2  eingefügt  15.03.2001  28.01.2003  BL/AGS 2001 f 520/ d 528